Allgemeine Geschäftsbedingungen der Caretta GmbH
Transkript
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Caretta GmbH
Inhaltsverzeichnis Seite 01 Inhaltsverzeichnis Seite 02 Weich-PVC-Mauersperrbahn, 1,2 mm, CE zertifiziert - dto - zusätzlich bitumenverträglich Seite 03 Weich-PVC-Estrichfolie, 1,2 mm, CE zertifiziert - dto - zusätzlich bitumenverträglich Seite 04 Weich-PVC-Kunststoff-Folien, 0,5 mm, 0,8 mm und 1,0 mm Weich-PVC dB-Killer, Estrich-Unterlagsbahn Seite 05 Isophonic Schallschutzmatte Seite 06 bis Seite 07 Isofol-Hart-PVC-Folie Seite 08 PE-Mauersperrbahnen, 0,3 mm und 0,5 mm Seite 09 PE-Noppenbahn, 8 mm Noppenhöhe PE-Baufolien Seite 10 PE Dampfbremsen Seite 11 PE-Schaum – als Randstreifen, als Estrich-Unterlagsbahn und als Frostschutzmatte Seite 12 Quellschweissmittel und Klebebänder Seite 13 bis Seite 15 AGB’s Seite 1 von 15 Produkt: Weich-PVC Mauersperrbahn, 1,2 mm dick A) CE-zertifiziert nach DIN EN 14909 und DIN V 20000-202. B) CE-zertifiziert nach DIN EN 14909 und DIN V 20000-202. Bitumenverträglich nach DIN EN 13967 Abs. 5.9 Breite in cm Länge m/Rolle m²/Rolle Rollen je Palette m² je Palette 10,0 11,5 17,5 24,0 30,0 36,5 50,0 60,0 75,0 100,0 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 2,50 2,875 4,375 6,00 7,50 9,125 12,50 15,00 18,75 25,00 120 120 96 96 72 72 48 48 24 24 300 345 420 576 540 657 600 720 450 600 Lieferung pro Breite nur in kompletten Paletten. Kombination mit anderen Weich-PVC-Produkten möglich. Prüfbescheid 5189/625/10 vom 20.12.2010 des Materialprüfungsamtes Braunschweig nach DIN EN 13967, Abs. 5.9 nach DIN EN 1548 und DIN EN 1928 Seite 2 von 15 Produkt: Weich-PVC Estrichfolie, 1,2 mm dick A) CE-zertifiziert nach DIN EN 13967 und DIN V 20000-202 B) CE-zertifiziert nach DIN EN 13967 und DIN V 20000-202. Bitumenverträglich nach DIN EN 13967 Abs. 5.9 Breite in cm 150 Länge m/Rolle 20 m²/Rolle Rollen je Palette m² je Palette 30 21 630 Lieferung pro Breite nur in kompletten Paletten. Kombination mit anderen Weich-PVC-Produkten möglich. Seite 3 von 15 Produkt: Weich-PVC Kunststoff-Folie Nicht geeignet für bauaufsichtlich geregelte Anwendungen! Dicke in mm Breite in cm Länge m/Rolle m²/ Rolle Rollen/ Palette m²/ Palette 0,5 0,5 150 180 30 30 45,00 54,00 30 30 1.350,0 1.620,0 0,8 0,8 150 180 25 25 37,50 45,00 27 27 1.012,5 1.215,0 1,0 1,0 150 180 20 20 30,00 36,00 21 21 630,0 756,0 Lieferung pro Breite nur in kompletten Paletten. Kombination mit anderen Weich-PVC-Produkten möglich. Produkt: db-Killer, Gesamtdicke 1,2 mm Schallschutzbahn der neuen Generation zur Tritt- und Körperschallreduzierung unter Laminat- und Parkettböden. Verbesserung der Tritt- und Gehschall-Eigenschaften um bis zu 20 dB. Breite 75 cm, Länge 5,00 m/Rolle, 77 Rollen/Palette Details: Sd-Wert: > 100 m Trittschall-Verbesserung: ca. 20 dB Vorteile: Gehschall-Reduzierung: ca. 5 dB Gewicht / Rolle: ca. 8,3 kg Rutschfest und Verhinderung der direkten Schallkopplung durch Glasvlies. Erhöhung der Trittschallreduzierung durch sehr hohes Raumgewicht. Lieferung nur in kompletten Paletten. Kombination mit anderen Weich-PVC-Produkten möglich. Seite 4 von 15 Produkt: Isophonic-Schallschutzmatte, 14 mm bestehend aus 12 mm PUR-Schaum und 2 mm weich PVC-Folie, hergestellt in Anlehnung an DIN EN ISO 717-1 Abmessung: 200 x 100 cm. VE: 24 Rollen/Palette, einzeln in Schrumpffolie verpackt. Anwendung: wirkungsvolle Schallreduzierung und Wärmedämmung für z.B. Abwasserleitungen oder Lüftungskanäle etc. Details: Rohdichte: DIN EN ISO 845 28 +/- 2,8 Zugfestigkeit: DIN EN ISO 1798 >= 90 Bruchdehnung: DIN EN ISO 1798 > 130 Druckverformungsrest: DIN EN ISO 1856 < 7 Brandverhalten: DIN 75200 erfüllt VDA – Liste für deklarationspflichtige Stoffe entspricht Sondereigenschaft DBL 5450.10. Prüfung durch das MPA Braunschweig. dB-Verbesserungsmaß: ca. 30 dB Lieferung nur in kompletten Paletten. Kombination mit anderen Weich-PVC-Produkten möglich. Seite 5 von 15 Produkt: Isofol Folie vorgerollte Hart-PVC Folie, 0,35 mm dick Anwendung: Die Rohrisolierung aus PVC-Hartfolie ist eine spezielle Folie für modere und ästhetische Verkleidung von wärmeisolierten Rohrleitungen. Das Rohrisolationssystem aus PVC-Hartfolie ist entsprechend für die Wärmeisolierung von Rohrleitungen in geschlossenen, gegen direktes Sonnenlicht geschützten Räumen. Wegen ihrer guten Rollneigungseigenschaften ist die Folie ideal für die schnelle und einfache Verkleidung. Die Verkleidung der Rohrleitungen widersteht den schädlichen Umwelteinflüssen und ist eine zeitgemäße Maßnahme zur Energieeinsparung und somit aktiver Umweltschutz. Material: Weichmacherfreie Hart PVC-Folie, die entsprechend Brennbarkeitsklasse Flammschutzmittel beinhaltet. Ausführung: Homogen, glatt, einseitig durch Prägung mattierte Folie, die entsprechend der Anwendung mit Rollneigung versehen wird. Verpackung: Die Rollen sind auf eine Papphülse mit 5 mm Wandstärke und einem Innendurchmesser von 38 mm, 45 mm oder 76 mm gewickelt und die fertigen Folien-Rollen werden in einem PE– Schlauch verpackt und somit sind die Oberflächen der PVCRollen bestens geschützt. Jede Rolle ist mittels Laserdruck bedruckbar, mit den eigenen Firmenlogos unserer Vertriebspartner oder nach Kundenwünschen über unsere Vertriebspartner mit dem jeweils gewünschten Logo. Jede Rolle wird mit den entsprechenden Parametern etikettiert, Produktionsnummern werden angebracht um eventuelle Reklamationen zuordnen zu können, bzw. mit der ProduktionsCharge Vergleiche vorzunehmen um die Ursachen festzustellen. Seite 6 von 15 der Verpackungs einheiten: Bei Folienbreiten von 700 mm und 1000 mm: Die Rollen werden stehend in eine Kartonkiste mit den Abmessungen 1220 mm x 760 mm x 1015 mm gestellt. Bei Folienbreiten von 1200 mm und 1400 mm: Die Rollen werden waagrecht in eine Holzkiste (Holzrahmen auf Palette) mit der Abmessung 1250 mm x 660 mm x 1000 mm gelegt. Lagerung: Die Ware darf in geschlossenen Lagerräumenon 0 bis +30°Cgelagert werden. Es ist zu beachten, dass bei Stapelung der Ware die Verpackungen bzw. die Einzelrollen nicht beschädigt werden. Alternative Verwendung: Die PVC-Hartfolie von Isofol findet ebenfalls Verwendung als Schutzfolie im Bereich der Rohrschalenfertigung. Zum Beispiel: Rohrschalen mit PU oder PIR als Träger-Material in verschiedenen Abmessungen je nach Isolierstärke (in Großrollen). Technische Parameter: Abmessungen: Breitentoleranz: Breite 700 – 1400 mm +/- 2mm Stärke: 0,20 – 0,50 mm Stärkentoleranz: +/- 0,02 mm Maßbeständigkeit: (Schrumpfwerte bei 100 ° C, 30 min. ) Längsrichtung max.: 10 % Querrichtung: max. 3 % Seite 7 von 15 Produkt: PE-Mauersperrbahn Nicht geeignet für bauaufsichtlich geregelte Anwendungen! Dauerhaft beständig gegen Feuchtigkeit und Verrottung. Die Oberseite ist rutschfest profiliert. Anwendung: Schutz des Mauerwerks gegen aufsteigende Feuchtigkeit. Farbe: schwarz Oberfläche: gerautet, aufgerauht Flächengewicht: 0,3 mm: 0,5 mm: ca. 280 g/m² ca. 460 g/m² Beständigkeit: UV-stabilisiert Abmessungen/ Verpackungseinheiten 0,3 mm: Dicke in mm 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 Breite in cm 25 30 36,5 40 50 60 100 120 Länge in m / Rolle 25 25 25 25 25 25 25 25 m² je Rolle 6,25 7,50 9,125 10,00 12,50 15,00 25,00 30,00 Verpackungseinheit m² / Palette 4 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal. 2.000 4 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal. 2.400 3 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal. 2.190 3 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal. 2.400 2 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal. 2.000 2 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal. 2.400 1 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal. 2.000 1 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal. 2.400 Lieferung nur in vollen Paletten pro Breite. Kombination mit LD-PE-Noppenfolie, PE Dampfbremsen und PE-Baufolie möglich. Seite 8 von 15 Produkt: LD-PE-Noppenbahn, Noppenhöhe 8 mm hergestellt unter Einhaltung der EN 13967. Anwendung: Sichere Absperrung bzw. Ableitung von Steig-, Sicker- und Stauwasser. Einsetzbar als Sauberkeitsschicht und Grundmauer-Schutzbahn. Farbe: schwarz Oberfläche: genoppt Druckfestigkeit: bei 400g/m²: 150 kN/m² bei 500g/m²: 200 kN/m². Beständigkeit: UV-stabilisiert Lieferung nur in vollen Paletten pro Breite. Kombination mit LD-PE-Mauersperrbahn, PE Dampfbremsen und PE-Baufolie möglich. Produkt: PE-Baufolie transparent, transluzent, opak schwarz, in verschiedenen Längen, Breiten und Stärken lieferbar. Wir packen die Anzahl der Rollen individuell nach Wunsch auf die Palette. Bei ungefalteter Ware in 2 m Länge packen wir die Rollen auf 2 Paletten. Lieferung nur in vollen Paletten pro Dimension. Kombination mit LD-PE-Noppenfolie, PE Dampfbremsen und LD-PE-Mauersperrbahn möglich. Seite 9 von 15 Produkt: Die bunten PE-Dampfbremsfolien von Caretta Innenseitige Dampf- und Windbremsen zum Schutz der Wärmedämmung im Sinne der EN 13984. Anwendung: Für sämtliche belüfteten und unbelüfteten Steildach- und Wandkonstruktionen Details: Farbe: gelb weiß Stärke in µm: 150 (+/-5% nach GKV) 200 (+/-5% nach GKV) Breite in m: 2,0 / 2,7 / 3,0 / 4,0 Länge: nach Kundenwunsch Verpackungseinheiten: Wir packen die vom Kunden gewünschte Rollenanzahl auf Einwegpaletten. Lieferung: Nur in vollen Paletten pro Dimension. Kombination mit LD-PE-MSB, LD-PE Noppenfolie und LD-PE-Mauersperrbahn möglich. Sd-Wert: > 80 m +/- 10% > 100 m +/- 10% > 150 m +/- 10% Baustoffklassen: E (DIN EN 13501-1) B2 (DIN 4102-1) E (DIN EN 13501-1) B2 (DIN 4102-1) E (DIN EN 13501-1) B2 (DIN 4102-1) Eigenschaften: - wind- und zugabweisend - hält dem Druck des Wasserdampfes stand, der von der Innenseite zur Außenseite wandert - widerstandsfähig und reißfest - recyclebar - ökologisch unbedenklich - Die Dampf- und Windbremsen aus reinem, unverstärktem Polyethylen zeichnen sich durch hohe Reißfestigkeit aus und sind als Dampfsperren und zur Windisolation bestens geeignet. - Die Dampf- und Windbremsen verfügen mit ihren Sd-Werten von > 80m bis > 150m über hohe Sicherheitsreserven, was Beschädigungen der Wärmedämmung durch Diffusion langfristig ausschließt. Seite 10 von 15 blau 300 (+/-5% nach GKV) Produkt: PE Schaum, geschlossenzellig, FCKW- und HFCKW-frei A) Randstreifen (ohne Lasche) zur Ausbildung der Randfuge bei Estrichen B) Dicke in mm Breite in mm Länge m/Rolle 5 80-300 50 8 80-300 50 10 80-300 50 20 80-300 25 Dämmunterlage z.B. für Parkett und Laminat zur Trittschalldämmung C) Dicke in mm Breite in mm Länge m/Rolle 2 1.000 25,0 5 1.000 12,5 5 1.000 50 5 1.500 50 5 1.500 75 Frostschutzmatte zum Schutz des Betons vor Frost und intensiver Sonneneinstrahlung. Verhindert Rissbildung durch Temperaturschwankungen Dicke in mm 8 10 Breite in mm 1.500 Länge m/Rolle 50 1.500 50 Abnahme voller LKW Ladungen. Kombination nur bei PE-Schaum Artikeln möglich. Seite 11 von 15 Produkt: PVC Quellschweissmittel, stark anlösend und quellend, zum optimalen Verschweißen der Caretta PVC-Folien. 900 g Dose (1 Liter), 10 Dosen je Karton, 350 Dosen je Pal. 4,5 kg Gebinde (5 Liter Kanne) Basis: Kunstharz Farbe: farblos, transparent Dichte: ca. 0,90 g / cm³ Abbindezeit: ca. 24 h, je nach Foliendicke und Umgebungstemperatur Produkt: Caretta Universal Tape moderner Kautschuk-Kraftklebestoff Einsatz: Zum Beheben kleiner Beschädigungen und zur Verklebung von Stoßkanten von Isophonic Schallschutzbahnen, der db-Killer Trittschallbahn sowie von UnterspannUnterdeck und Fassadenbahnen, auch auf Polyesterbasis Details: kaltselbstklebendes Band mit hoher Feuchtigkeits-, Klima-Temperaturund Alterungsbeständigkeit Trägermaterial: PES-Vlies, UV- und wärmestabil Gesamtstärke: ca. 0,5 mm (DIN EN 1942*) Klebekraft: > 130N/ 50 mm (DIN EN 12311-1*) Reißkraft: > 200N/ 50 mm (DIN EN 12311-1*) Reißdehnung: ca. 50% (DIN EN 12311-1*) Temperaturbereich: – 30°C bis + 120°C Verarbeitungstemperatur: 0°C bis + 40°C 75 mm breit, 25 m/Rolle, 8 Rollen/Karton Abm./VE.: Seite 12 von 15 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Caretta GmbH 1. Allgemeines - Geltungsbereich 1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne § 24 ABGG. 2. Angebot - Angebotsunterlagen 2.1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb 4 Wochen annehmen. 2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. 2.3. Proben und Muster gelten als Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Die Identität zwischen Proben und Mustern bzw. Lieferstücken in Bezug auf oben genannte Eigenschaften wird nicht garantiert. 3. Preise - Zahlungsbedingungen 3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. 3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 3.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank bzw. dem entsprechenden Regulativ der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, also sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 4. Lieferzeit 4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 4.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Der Einwand des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 4.3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 4.4. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist. 4.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne § 361 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 4.6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Seite 13 von 15 4.7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren , typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.8. Arbeitskämpfe, kriegerische Maßnahmen, bürgerkriegsähnliche Unruhen oder andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie auch hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Gleiches gilt für den dadurch verursachten Fall der Unmöglichkeit. 4.9. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller berechtigt für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes zu verlangen. 5. Gefahrenübergang - Verpackungskosten 5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Werk" vereinbart. 5.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind EURO Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. 5.3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. 6. Mängelgewährleistung 6.1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 6.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 6.3. Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. Soweit der Kaufpreissache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 Abs. 2 BGB auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. 6.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6.6. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. 6.7. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 6.8. Die Gewährleistungszeit beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden. Für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 7. Gesamthaftung 7.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB. 7.2. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt. 7.3. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen der Produkthaftung zwingend ist. 7.4. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Seite 14 von 15 8. Eigentumsvorbehaltssicherung 8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich vereinbart. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich der angemessenen Verwertungskosten - anzurechnen. 8.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigenen Kosten jederzeit durchführen. 8.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 8.4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung an der neuen Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 8.6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen, vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 8.7. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 8.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 9. Gerichtsstand - Erfüllungsort 9.1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Gerichtsstand München. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. 9.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Erfüllungsort München. Stand September 2012 Seite 15 von 15