Allgemeine Geschäftsbedingungen der Caretta GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Caretta GmbH
Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis
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Weich-PVC-Mauersperrbahn, 1,2 mm, CE zertifiziert
- dto - zusätzlich bitumenverträglich
Seite 03
Weich-PVC-Estrichfolie, 1,2 mm, CE zertifiziert
- dto - zusätzlich bitumenverträglich
Seite 04
Weich-PVC-Kunststoff-Folien, 0,5 mm, 0,8 mm und 1,0 mm
Weich-PVC dB-Killer, Estrich-Unterlagsbahn
Seite 05
Isophonic Schallschutzmatte
Seite 06 bis
Seite 07
Isofol-Hart-PVC-Folie
Seite 08
PE-Mauersperrbahnen, 0,3 mm und 0,5 mm
Seite 09
PE-Noppenbahn, 8 mm Noppenhöhe
PE-Baufolien
Seite 10
PE Dampfbremsen
Seite 11
PE-Schaum – als Randstreifen, als Estrich-Unterlagsbahn
und als Frostschutzmatte
Seite 12
Quellschweissmittel und Klebebänder
Seite 13 bis
Seite 15
AGB’s
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Produkt: Weich-PVC Mauersperrbahn, 1,2 mm dick
A)
CE-zertifiziert nach DIN EN 14909 und DIN V 20000-202.
B)
CE-zertifiziert nach DIN EN 14909 und DIN V 20000-202.
Bitumenverträglich nach DIN EN 13967 Abs. 5.9
Breite
in cm
Länge
m/Rolle
m²/Rolle
Rollen je
Palette
m² je
Palette
10,0
11,5
17,5
24,0
30,0
36,5
50,0
60,0
75,0
100,0
25
25
25
25
25
25
25
25
25
25
2,50
2,875
4,375
6,00
7,50
9,125
12,50
15,00
18,75
25,00
120
120
96
96
72
72
48
48
24
24
300
345
420
576
540
657
600
720
450
600
Lieferung pro Breite nur in kompletten Paletten.
Kombination mit anderen Weich-PVC-Produkten möglich.
Prüfbescheid 5189/625/10 vom 20.12.2010 des Materialprüfungsamtes
Braunschweig nach DIN EN 13967, Abs. 5.9 nach DIN EN 1548 und DIN EN 1928
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Produkt: Weich-PVC Estrichfolie, 1,2 mm dick
A)
CE-zertifiziert nach DIN EN 13967 und DIN V 20000-202
B)
CE-zertifiziert nach DIN EN 13967 und DIN V 20000-202.
Bitumenverträglich nach DIN EN 13967 Abs. 5.9
Breite
in cm
150
Länge
m/Rolle
20
m²/Rolle
Rollen je
Palette
m² je
Palette
30
21
630
Lieferung pro Breite nur in kompletten Paletten.
Kombination mit anderen Weich-PVC-Produkten möglich.
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Produkt: Weich-PVC Kunststoff-Folie
Nicht geeignet für bauaufsichtlich
geregelte Anwendungen!
Dicke
in mm
Breite
in cm
Länge
m/Rolle
m²/
Rolle
Rollen/
Palette
m²/
Palette
0,5
0,5
150
180
30
30
45,00
54,00
30
30
1.350,0
1.620,0
0,8
0,8
150
180
25
25
37,50
45,00
27
27
1.012,5
1.215,0
1,0
1,0
150
180
20
20
30,00
36,00
21
21
630,0
756,0
Lieferung pro Breite nur in kompletten Paletten.
Kombination mit anderen Weich-PVC-Produkten möglich.
Produkt: db-Killer, Gesamtdicke 1,2 mm
Schallschutzbahn der neuen Generation zur Tritt- und Körperschallreduzierung unter Laminat- und Parkettböden. Verbesserung der
Tritt- und Gehschall-Eigenschaften um bis zu 20 dB.
Breite 75 cm, Länge 5,00 m/Rolle, 77 Rollen/Palette
Details:
Sd-Wert:
> 100 m
Trittschall-Verbesserung: ca. 20 dB
Vorteile:
Gehschall-Reduzierung:
ca. 5 dB
Gewicht / Rolle:
ca. 8,3 kg
Rutschfest und Verhinderung der
direkten
Schallkopplung
durch
Glasvlies.
Erhöhung
der
Trittschallreduzierung durch sehr
hohes Raumgewicht.
Lieferung nur in kompletten Paletten. Kombination
mit anderen Weich-PVC-Produkten möglich.
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Produkt: Isophonic-Schallschutzmatte, 14 mm
bestehend aus 12 mm PUR-Schaum und 2 mm weich PVC-Folie,
hergestellt in Anlehnung an DIN EN ISO 717-1
Abmessung: 200 x 100 cm.
VE:
24 Rollen/Palette, einzeln in Schrumpffolie verpackt.
Anwendung: wirkungsvolle
Schallreduzierung
und
Wärmedämmung
für z.B. Abwasserleitungen oder Lüftungskanäle etc.
Details:
Rohdichte:
DIN EN ISO 845
28 +/- 2,8
Zugfestigkeit:
DIN EN ISO 1798
>= 90
Bruchdehnung:
DIN EN ISO 1798
> 130
Druckverformungsrest:
DIN EN ISO 1856
< 7
Brandverhalten:
DIN 75200
erfüllt
VDA – Liste für deklarationspflichtige Stoffe entspricht
Sondereigenschaft
DBL
5450.10.
Prüfung
durch
das
MPA Braunschweig. dB-Verbesserungsmaß: ca. 30 dB
Lieferung nur in kompletten Paletten.
Kombination mit anderen Weich-PVC-Produkten möglich.
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Produkt:
Isofol Folie
vorgerollte Hart-PVC Folie, 0,35 mm dick
Anwendung:
Die Rohrisolierung aus PVC-Hartfolie ist eine spezielle Folie für
modere und ästhetische Verkleidung von wärmeisolierten
Rohrleitungen. Das Rohrisolationssystem aus PVC-Hartfolie ist
entsprechend für die Wärmeisolierung von Rohrleitungen in
geschlossenen, gegen direktes Sonnenlicht geschützten Räumen.
Wegen ihrer guten Rollneigungseigenschaften ist die Folie ideal
für die schnelle und einfache Verkleidung. Die Verkleidung der
Rohrleitungen widersteht den schädlichen Umwelteinflüssen und
ist eine zeitgemäße Maßnahme zur Energieeinsparung und somit
aktiver Umweltschutz.
Material:
Weichmacherfreie Hart PVC-Folie, die entsprechend
Brennbarkeitsklasse Flammschutzmittel beinhaltet.
Ausführung:
Homogen, glatt, einseitig durch Prägung mattierte Folie, die
entsprechend der Anwendung mit Rollneigung versehen wird.
Verpackung:
Die Rollen sind auf eine Papphülse mit 5 mm Wandstärke und
einem Innendurchmesser von 38 mm, 45 mm oder 76 mm
gewickelt und die fertigen Folien-Rollen werden in einem PE–
Schlauch verpackt und somit sind die Oberflächen der PVCRollen bestens geschützt. Jede Rolle ist mittels Laserdruck
bedruckbar,
mit
den
eigenen
Firmenlogos
unserer
Vertriebspartner oder nach Kundenwünschen über unsere
Vertriebspartner mit dem jeweils gewünschten Logo. Jede Rolle
wird
mit
den
entsprechenden
Parametern
etikettiert,
Produktionsnummern werden angebracht um eventuelle
Reklamationen zuordnen zu können, bzw. mit der ProduktionsCharge Vergleiche vorzunehmen um die Ursachen festzustellen.
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der
Verpackungs
einheiten:
Bei Folienbreiten von 700 mm und 1000 mm:
Die Rollen werden stehend in eine Kartonkiste mit den Abmessungen
1220 mm x 760 mm x 1015 mm gestellt.
Bei Folienbreiten von 1200 mm und 1400 mm:
Die Rollen werden waagrecht in eine Holzkiste (Holzrahmen auf Palette)
mit der Abmessung 1250 mm x 660 mm x 1000 mm gelegt.
Lagerung:
Die Ware darf in geschlossenen Lagerräumenon 0 bis +30°Cgelagert
werden. Es ist zu beachten, dass bei
Stapelung der Ware die Verpackungen
bzw. die Einzelrollen nicht beschädigt
werden.
Alternative
Verwendung:
Die PVC-Hartfolie von Isofol findet
ebenfalls Verwendung als Schutzfolie
im Bereich der Rohrschalenfertigung.
Zum Beispiel:
Rohrschalen mit PU oder PIR als
Träger-Material in verschiedenen
Abmessungen je nach Isolierstärke
(in Großrollen).
Technische
Parameter:
Abmessungen:
Breitentoleranz:
Breite 700 – 1400 mm
+/- 2mm
Stärke:
0,20 – 0,50 mm
Stärkentoleranz:
+/- 0,02 mm
Maßbeständigkeit:
(Schrumpfwerte bei 100 ° C, 30 min. )
Längsrichtung max.: 10 %
Querrichtung:
max. 3 %
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Produkt:
PE-Mauersperrbahn
Nicht geeignet für bauaufsichtlich
geregelte Anwendungen!
Dauerhaft beständig gegen Feuchtigkeit und Verrottung.
Die Oberseite ist rutschfest profiliert.
Anwendung:
Schutz des Mauerwerks gegen
aufsteigende Feuchtigkeit.
Farbe:
schwarz
Oberfläche:
gerautet, aufgerauht
Flächengewicht:
0,3 mm:
0,5 mm:
ca. 280 g/m²
ca. 460 g/m²
Beständigkeit: UV-stabilisiert
Abmessungen/ Verpackungseinheiten 0,3 mm:
Dicke in
mm
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
Breite
in cm
25
30
36,5
40
50
60
100
120
Länge in
m / Rolle
25
25
25
25
25
25
25
25
m² je
Rolle
6,25
7,50
9,125
10,00
12,50
15,00
25,00
30,00
Verpackungseinheit
m² / Palette
4 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal.
2.000
4 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal.
2.400
3 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal.
2.190
3 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal.
2.400
2 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal.
2.000
2 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal.
2.400
1 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal.
2.000
1 Rll. x 80 Ktn. = 320 Rll./Pal.
2.400
Lieferung nur in vollen Paletten pro Breite. Kombination mit LD-PE-Noppenfolie,
PE Dampfbremsen und PE-Baufolie möglich.
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Produkt: LD-PE-Noppenbahn, Noppenhöhe 8 mm
hergestellt unter Einhaltung der EN 13967.
Anwendung: Sichere Absperrung bzw. Ableitung von Steig-, Sicker- und Stauwasser.
Einsetzbar als Sauberkeitsschicht und Grundmauer-Schutzbahn.
Farbe:
schwarz
Oberfläche: genoppt
Druckfestigkeit:
bei 400g/m²: 150 kN/m²
bei 500g/m²: 200 kN/m².
Beständigkeit: UV-stabilisiert
Lieferung nur in vollen Paletten pro Breite. Kombination mit LD-PE-Mauersperrbahn,
PE Dampfbremsen und PE-Baufolie möglich.
Produkt: PE-Baufolie
transparent, transluzent, opak schwarz,
in verschiedenen Längen, Breiten und Stärken lieferbar.
Wir packen die Anzahl der Rollen individuell nach Wunsch
auf die Palette. Bei ungefalteter Ware in 2 m Länge packen
wir die Rollen auf 2 Paletten.
Lieferung nur in vollen Paletten pro Dimension. Kombination mit
LD-PE-Noppenfolie, PE Dampfbremsen und LD-PE-Mauersperrbahn möglich.
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Produkt:
Die bunten PE-Dampfbremsfolien von Caretta
Innenseitige Dampf- und Windbremsen zum Schutz
der Wärmedämmung im Sinne der EN 13984.
Anwendung:
Für sämtliche belüfteten und unbelüfteten
Steildach- und Wandkonstruktionen
Details:
Farbe:
gelb
weiß
Stärke in µm:
150 (+/-5% nach GKV) 200 (+/-5% nach GKV)
Breite in m:
2,0 / 2,7 / 3,0 / 4,0
Länge:
nach Kundenwunsch
Verpackungseinheiten:
Wir packen die vom Kunden gewünschte
Rollenanzahl auf Einwegpaletten.
Lieferung:
Nur in vollen Paletten pro Dimension. Kombination mit LD-PE-MSB,
LD-PE Noppenfolie und LD-PE-Mauersperrbahn möglich.
Sd-Wert:
> 80 m +/- 10%
> 100 m +/- 10%
> 150 m +/- 10%
Baustoffklassen:
E (DIN EN 13501-1)
B2 (DIN 4102-1)
E (DIN EN 13501-1)
B2 (DIN 4102-1)
E (DIN EN 13501-1)
B2 (DIN 4102-1)
Eigenschaften:
- wind- und zugabweisend
- hält dem Druck des Wasserdampfes stand,
der von der Innenseite zur Außenseite wandert
- widerstandsfähig und reißfest
- recyclebar
- ökologisch unbedenklich
- Die Dampf- und Windbremsen aus reinem, unverstärktem Polyethylen zeichnen sich durch hohe Reißfestigkeit aus und sind als
Dampfsperren und zur Windisolation bestens geeignet.
- Die Dampf- und Windbremsen verfügen mit ihren Sd-Werten von
> 80m bis > 150m über hohe Sicherheitsreserven, was
Beschädigungen der Wärmedämmung durch Diffusion
langfristig ausschließt.
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blau
300 (+/-5% nach GKV)
Produkt: PE Schaum, geschlossenzellig, FCKW- und HFCKW-frei
A)
Randstreifen (ohne Lasche)
zur Ausbildung der Randfuge bei Estrichen
B)
Dicke
in mm
Breite
in mm
Länge
m/Rolle
5
80-300
50
8
80-300
50
10
80-300
50
20
80-300
25
Dämmunterlage
z.B. für Parkett und Laminat zur Trittschalldämmung
C)
Dicke
in mm
Breite
in mm
Länge
m/Rolle
2
1.000
25,0
5
1.000
12,5
5
1.000
50
5
1.500
50
5
1.500
75
Frostschutzmatte
zum Schutz des Betons vor Frost und intensiver Sonneneinstrahlung.
Verhindert Rissbildung durch Temperaturschwankungen
Dicke
in mm
8
10
Breite
in mm
1.500
Länge
m/Rolle
50
1.500
50
Abnahme voller LKW Ladungen.
Kombination nur bei PE-Schaum Artikeln möglich.
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Produkt: PVC Quellschweissmittel,
stark anlösend und quellend, zum optimalen Verschweißen
der Caretta PVC-Folien.
900 g Dose (1 Liter), 10 Dosen je Karton, 350 Dosen je Pal.
4,5 kg Gebinde (5 Liter Kanne)
Basis:
Kunstharz
Farbe:
farblos, transparent
Dichte:
ca. 0,90 g / cm³
Abbindezeit: ca. 24 h, je nach Foliendicke und Umgebungstemperatur
Produkt: Caretta Universal Tape
moderner Kautschuk-Kraftklebestoff
Einsatz:
Zum Beheben kleiner Beschädigungen und zur Verklebung von
Stoßkanten von Isophonic Schallschutzbahnen, der db-Killer
Trittschallbahn
sowie
von
UnterspannUnterdeck
und
Fassadenbahnen, auch auf Polyesterbasis
Details:
kaltselbstklebendes Band mit hoher Feuchtigkeits-, Klima-Temperaturund Alterungsbeständigkeit
Trägermaterial:
PES-Vlies, UV- und wärmestabil
Gesamtstärke:
ca. 0,5 mm (DIN EN 1942*)
Klebekraft:
> 130N/ 50 mm (DIN EN 12311-1*)
Reißkraft:
> 200N/ 50 mm (DIN EN 12311-1*)
Reißdehnung:
ca. 50% (DIN EN 12311-1*)
Temperaturbereich:
– 30°C bis + 120°C
Verarbeitungstemperatur: 0°C bis + 40°C
75 mm breit, 25 m/Rolle, 8 Rollen/Karton
Abm./VE.:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Caretta GmbH
1.
Allgemeines - Geltungsbereich
1.1. Unsere
Verkaufsbedingungen
gelten
ausschließlich;
entgegenstehende
oder
von
unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne § 24 ABGG.
2.
Angebot - Angebotsunterlagen
2.1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb 4 Wochen
annehmen.
2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
2.3. Proben und Muster gelten als Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Die Identität zwischen
Proben und Mustern bzw. Lieferstücken in Bezug auf oben genannte Eigenschaften wird nicht garantiert.
3.
Preise - Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich
Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am
Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb
von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank bzw. dem
entsprechenden Regulativ der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist
jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
insoweit befugt, also sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.
Lieferzeit
4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Bestellers voraus. Der Einwand des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme
oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im
Sinne § 361 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als
Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein
Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist
uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
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4.7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren , typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8. Arbeitskämpfe, kriegerische Maßnahmen, bürgerkriegsähnliche Unruhen oder andere unvorhersehbare
außergewöhnliche Ereignisse wie auch hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder Störungen in der
Energie- und Rohstoffversorgung befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Gleiches
gilt für den dadurch verursachten Fall der Unmöglichkeit.
4.9. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht
beruht, ist der Besteller berechtigt für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung
in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes zu verlangen.
5.
Gefahrenübergang - Verpackungskosten
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Werk" vereinbart.
5.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind EURO Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5.3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die
insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
6.
Mängelgewährleistung
6.1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle
zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
6.3. Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung
(Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises) zu
verlangen. Soweit der Kaufpreissache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen der §§ 463, 480 Abs. 2 BGB auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
6.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzten, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6.6. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind.
6.7. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
6.8. Die Gewährleistungszeit beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Frist ist eine
Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
Delikt geltend gemacht werden. Für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
7.
Gesamthaftung
7.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt für Schadenersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB.
7.2. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt.
7.3. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen der Produkthaftung zwingend ist.
7.4. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
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8.
Eigentumsvorbehaltssicherung
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor,
es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich vereinbart. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich der angemessenen Verwertungskosten
- anzurechnen.
8.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigenen Kosten jederzeit
durchführen.
8.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gem. §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller
für den uns entstandenen Ausfall.
8.4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer)
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung an der
neuen Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag,
einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen, vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in einer Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.7. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die
Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.
Gerichtsstand - Erfüllungsort
9.1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Gerichtsstand München. Wir sind jedoch berechtigt, den
Besteller auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
9.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Erfüllungsort München.
Stand September 2012
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