PDF: 1,9 MB - Schleswig-Holsteinischer Landkreistag

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PDF: 1,9 MB - Schleswig-Holsteinischer Landkreistag
1 / 2013
Mitteilungen des
Schleswig-Holsteinischen
Landkreistages
Editorial .........................................................................................................................................................................................................................................4
Landkreisaktuell
Wettbewerbsrecht: Leitsatz-Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur prominenten Herausstellung der Zusammenarbeit mit einzelnen Unternehmen
durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft („Solarinitiative-Entscheidung“) .............................................................................................................................5
Tag des offenen Denkmals .............................................................................................................................................................................................................7
EU-Strukturpolitik: Einigung der EU-Staats- und Regierungschefs auf den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 .................................................................7
Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 14.11.2012 zum geldwerten Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) .........................8
Kommunen und Rundfunkanstalten vereinbaren Analyse der finanziellen Belastungen durch den neuen Rundfunkbeitrag .....................................................10
Krippenausbau: Landkreise sind gut gerüstet..............................................................................................................................................................................11
Bund erleichtert Umsetzung des Bildungspaketes – Initiative des Landkreistages aufgegriffen.................................................................................................11
Stellungnahme zum Tariftreue- und Vergabegesetz .....................................................................................................................................................................12
Tariftreue auch für Kommunen verbindlich - Aber: Wer bestellt, muss auch bezahlen! ...............................................................................................................14
Neue Breitbandstrategie das Landes ...........................................................................................................................................................................................15
Neuer Leiter Breitbandkompetenzzentrum ..................................................................................................................................................................................16
Dr. Becker-Birk verstorben ...........................................................................................................................................................................................................17
Ostholsteins Landrat soll Präsident des DLT werden...................................................................................................................................................................17
Das besondere Thema
Das Infrastruktur-Kompetenzzentrum der Investitionsbank Schleswig-Holstein .........................................................................................................................18
Neuer Ansprechpartner bei the IT Company............................................................................................................................................................................................................... 18
Von den Kreisen
Dithmarschen LandZukunft ..........................................................................................................................................................................................................21
Steinburg: Torsten Wendt neuer Landrat......................................................................................................................................................................................22
Wir für uns im Herzogtum - Ein EhrenamtNetzwerk im Kreis Herzogtum Lauenburg ..................................................................................................................22
Bildungsportal Nordfriesland geht an den Start ...........................................................................................................................................................................23
Pinneberg: Landrat Stolz trifft ausländische Amtskollegen ..........................................................................................................................................................24
Von den Gremien ........................................................................................................................................................................................................................24
IT/EDV
Save the date: KomFIT 2013 – Verwaltung online – aber sicher am 19.09.2013 in der Kieler Halle 400 .................................................................................................................... 25
Aus dem Landtag
Olaf Schulze, SPD: Gegen Dumpinglöhne und Wettbewerbsverzerrungen .................................................................................................................................26
Lars Harms, SSW zum Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ............27
Johannes Callsen, CDU: Wer sich auf den Dialog der Landesregierung verlässt, der ist verlassen .............................................................................................................28
Christopher Vogt, FDP: Dieses Gesetz wird vor allem denjenigen schaden, denen es eigentlich helfen soll ................................................................................................29
Petra Nicolaisen zum FAG: Breitners entlarvendes Ablenkungsmanöver beeindruckt niemanden ..............................................................................................................30
Dr. Heiner Garg: Wir danken Innenminister Breitner..............................................................................................................................................................................30
Lars Harms, SSW zum Antrag zur Einhaltung der Schuldenbremse und zum Altschuldentilgungsfonds für Land und Kommunen.................................................................30
Landtag konstiuiert Gremium für deutsche Sinti und Roma ........................................................................................................................................................31
Buchbesprechungen ..................................................................................................................................................................................................................32
1
IT-Dienstleistungen für
die öf fentliche Ver waltung
www.dataport.de
2
Editorial .........................................................................................................................................................................................................................................4
Landkreisaktuell
Wettbewerbsrecht: Leitsatz-Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur prominenten Herausstellung der Zusammenarbeit mit einzelnen Unternehmen
durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft („Solarinitiative-Entscheidung“) .............................................................................................................................5
Tag des offenen Denkmals .............................................................................................................................................................................................................7
EU-Strukturpolitik: Einigung der EU-Staats- und Regierungschefs auf den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 .................................................................7
Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 14.11.2012 zum geldwerten Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) .........................8
Kommunen und Rundfunkanstalten vereinbaren Analyse der finanziellen Belastungen durch den neuen Rundfunkbeitrag .....................................................10
Krippenausbau: Landkreise sind gut gerüstet..............................................................................................................................................................................11
Bund erleichtert Umsetzung des Bildungspaketes – Initiative des Landkreistages aufgegriffen.................................................................................................11
Stellungnahme zum Tariftreue- und Vergabegesetz .....................................................................................................................................................................12
Tariftreue auch für Kommunen verbindlich - Aber: Wer bestellt, muss auch bezahlen! ...............................................................................................................14
Neue Breitbandstrategie das Landes ...........................................................................................................................................................................................15
Neuer Leiter Breitbandkompetenzzentrum ..................................................................................................................................................................................16
Dr. Becker-Birk verstorben ...........................................................................................................................................................................................................17
Ostholsteins Landrat soll Präsident des DLT werden...................................................................................................................................................................17
Das besondere Thema
Das Infrastruktur-Kompetenzzentrum der Investitionsbank Schleswig-Holstein .........................................................................................................................18
Neuer Ansprechpartner bei the IT Company............................................................................................................................................................................................................... 18
Von den Kreisen
Dithmarschen LandZukunft ..........................................................................................................................................................................................................21
Steinburg: Torsten Wendt neuer Landrat......................................................................................................................................................................................22
Wir für uns im Herzogtum - Ein EhrenamtNetzwerk im Kreis Herzogtum Lauenburg ..................................................................................................................22
Bildungsportal Nordfriesland geht an den Start ...........................................................................................................................................................................23
Pinneberg: Landrat Stolz trifft ausländische Amtskollegen ..........................................................................................................................................................24
Von den Gremien ........................................................................................................................................................................................................................24
IT/EDV
Save the date: KomFIT 2013 – Verwaltung online – aber sicher am 19.09.2013 in der Kieler Halle 400 .................................................................................................................... 25
Aus dem Landtag
Olaf Schulze, SPD: Gegen Dumpinglöhne und Wettbewerbsverzerrungen .................................................................................................................................26
Lars Harms, SSW zum Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ............27
Johannes Callsen, CDU: Wer sich auf den Dialog der Landesregierung verlässt, der ist verlassen .............................................................................................................28
Christopher Vogt, FDP: Dieses Gesetz wird vor allem denjenigen schaden, denen es eigentlich helfen soll ................................................................................................29
Petra Nicolaisen zum FAG: Breitners entlarvendes Ablenkungsmanöver beeindruckt niemanden ..............................................................................................................30
Dr. Heiner Garg: Wir danken Innenminister Breitner..............................................................................................................................................................................30
Lars Harms, SSW zum Antrag zur Einhaltung der Schuldenbremse und zum Altschuldentilgungsfonds für Land und Kommunen.................................................................30
Landtag konstiuiert Gremium für deutsche Sinti und Roma ........................................................................................................................................................31
Buchbesprechungen ..................................................................................................................................................................................................................32
Impressum:
Mitteilungblatt des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages
Herausgeber:
Schleswig-Holsteinischer Landkreistag
Reventlouallee 6, 24105 Kiel
Haus der kommunalen Selbstverwaltung
Telefon (04 31) 57 00 50 10
Fax
(04 31) 57 00 50 20
Mail
[email protected]
Verlag:
Schriftleitung und ViSdP:
Redaktion:
Herstellung:
Eigenverlag
Jan-Christian Erps
Evelyn Dallal
Heider Offsetdruckerei Pingel-Witte
Die Zeitschrift erscheint in dreimonatlicher Folge und kann unter der oben angegebenen Adresse bezogen werden. Alle mit Namen gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt
die Meinung des Herausgebers und/oder der Schriftleitung wieder. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Alle Rechte, auch das der Übersetzung,
bleiben vorbehalten.
Anzeigen können unter der genannten Adresse aufgegeben werden. Redaktionsschluss ist der 15. des Monats vor dem Erscheinungstermin.
Stückpreis für Nichtabonnenten; 2,-- Euro
3
EDITORIAL
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
liebe Freunde des Landkreistages!
Die Debatte um die Übertragung des Tarifabschlusses für die öffentlichen Bediensteten auf die Beamten schlägt im Lande hohe Wellen!
Hunderte von Verwaltungs-, Finanz- und Polizeibeamten demonstrierten ebenso
wie Richter , Lehrer und Staatsanwälte vor dem Landeshaus und protestierten
gegen das Vorhaben der Landesregierung, diese Personengruppen schlechter zu
stellen als die Angestellten des öffentlichen Dienstes.
Außerdem plant man große Teile des höheren Dienstes noch schlechter zu stellen
als ihre niedriger besoldeten, verbeamteten Kollegen.
Nüchtern betrachtet bleibt zunächst festzustellen, dass es keinen Rechtsanspruch auf eine inhaltsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst auf die Beamten, Richter und Staatsanwälte gibt. Deren Entlohnung;
besser gesagt „ Alimentation“ erfolgt durch Landesgesetz und nicht durch Vertrag.
Folglich besteht auch kein hundertprozentiger sozialer Ausgleichsanspruch für
die Staatsdiener, wie ihre angestellten Kollegen behandelt zu werden. Den eigenen Bediensteten den Inflationsausgleich zu verwehren und mit Hinweis auf die„ Schuldenbremse“ sowie des eigenen gesetzgeberischen
Ermessensspielraums zu rechtfertigen, den Tarifabschluss nicht 1:1 auf die Beamten übertragen zu wollen, ist
deshalb nur politisch zu bewerten.
Allerdings ist der Gesetzgeber und Dienstherr verfassungsrechtlich auch verpflichtet, den Alimentationsanspruch seiner Bediensteten entsprechend ihrer Verantwortung und ihres Dienstranges sowie der allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung im Lande zu entlohnen. Insofern ist das Infrage stellen der Angemessenheit der Alimentation angesichts der verzögerten Übernahme zurückliegender Tarifabschlüsse, der
Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, der Streichung von Versorgungsanwartschaften, der Verkürzung
anrechenbarer Studienzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltes, Verschlechterungen bei der Beihilfe usw.
durch die Kritiker der vorgesehenen Regelung nicht mehr ohne weiteres von der Hand zu weisen. Problematisch wird es jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber wie beabsichtigt, seinen Staatsdienern Reallohnverzichte
zumuten will. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber eine Zweiklassengesellschaft von Beamten einführen will,
indem er beabsichtigt, bestimmte Gehaltsgruppen des höheren Dienstes ungleich zu behandeln.
Auch nach dem Willen des Gesetzgebers kann es eigentlich nicht angehen, dass die von ihm selbst geschaffenen Dienstränge sich gehaltsmäßig immer weiter angleichen, immer weniger unterscheiden und sich teilweise
sogar in ihr Gegenteil verkehren, indem ein niedrigerer Dienstrang eine höhere Entlohnung bekommen soll als
der nächst höhere; der Vorgesetze also weniger erhalten soll als der „Untergebene“. Wie aber will man nach
jahrelanger Arbeitsverdichtung und wiederholter Arbeitszeitverlängerung bei zum Teil sich verschlechternden
Arbeitsbedingungen überhaupt noch gute und qualifizierte Nachwuchskräfte für den öffentlichen Dienst im
Land und in den Kommunen gewinnen können, wenn in den Nachbarländern schon heute bessere Gehälter
gezahlt werden und auch die Privatwirtschaft im Kampf um die besten Köpfe immer attraktivere Angebote
bereit hält??
Schon heute fehlen in den Kreis- und Kommunalverwaltungen, aber auch an den Schulen unseres Landes
dringend benötigte Spezialisten (Ärzte, Tierärzte, Sozialpädagogen, Lehrer , Lebensmittelkontrolleure..).
Ohne ausreichende Anerkennung und Motivation für ihre Arbeit werden auch qualifizierte Fach- und Führungskräfte immer weniger bei uns bleiben oder den Weg zu uns finden wollen.
Dies verstärkt den Fachkräftemangel in einer ohnehin für die Kommunalverwaltungen schwierigen demographischen Lage.
Wenn die Übernahme des Tarifabschlusses wirklich nicht tragbar sein sollte, hätte die Landesregierung nach
jahrelangen Zumutungen im Beamtenbereich für SH den ausgehandelten Tarifabschluss für unser Land nicht
akzeptieren dürfen.
Die neuerliche Schlechterstellung der Beamten / innen werden deshalb viele als Missachtung ihrer Leistungen,
als Ungerechtfertigtkeit und auch als Zeichen der Hilflosigkeit der Landesregierung, im Landeshaushalt echte
Einsparungen vorzunehmen, empfinden.
Deshalb wäre das Land gut beraten, sein Besoldungsanpassungsgesetz so zu fassen, dass bei allen Betroffenen Reallohnverzichte vermieden werden und auch keine Schlechterstellung qualifizierter Fach- und Führungskräfte erfolgt.
Wie sagte doch der Präsident des Landesrechnungshofes Dr. Altmann vor Jahren:
„Das Land solle nicht beim Personal sondern an Personal sparen“
Dem ist gerade heute nichts mehr huinzuzufügen!
Ihr
Jan-Christian Erps
- Gf. Vorstandsmitglied -
4
LANDKREISTAG AKTUELL
Wettbewerbsrecht: Leitsatz-Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur prominenten Herausstellung der Zusammenarbeit mit einzelnen Unternehmen
durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft („Solarinitiative-Entscheidung“)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat
initiative Ö.“ zusammengeschlossen,
sen, im Geschäftsverkehr gemeinsam
am 6.2.2013 seine Leitsatz-Entschei-
um den Ausbau der Solarenergie im
unter dem Motto „Solarinitiative Ö.“
dung vom 12.7.2012 zur Vereinbar-
Gemeindegebiet von Ö. zu fördern.
für die Förderung und den Verkauf
keit der prominenten Herausstellung
Im Dezember 2008 kündigten die Ge-
von Solaranlagen zu werben und/oder
der Zusammenarbeit mit einzelnen
meinde und der erste Angehörigen der
werben zu lassen und dabei nur den
Unternehmen durch eine öffentlich-
W.-Gruppe den Ö. Stadtnachrichten
ersten Angehörigen der W.-Gruppe
rechtliche Körperschaft mit der Pflicht
unter der Rubrik „Amtliche Bekannt-
als einzigen Anbieter auf dem Markt
derselben zur neutralen und objekti-
machungen und Informationen“ an,
namentlich zu erwähnen, wenn dies
ven Amtsführung (sog. Solarinitiative-
dass den Hauseigentümern die Aus-
geschieht wie in der wiedergegebenen
Entscheidung) und dem Lauterbar-
wertungen der Dachflächen im Hin-
Werbung im Amtsblatt der Beklagten
keitsmaßstab nach § 3 Abs. 1 UWG
blick auf die Eignung zur Installation
zu 1 vom 5. Dezember 2008.
veröffentlicht. In den Leitsätzen wird
einer Solaranlage mitgeteilt werden.
die Gemeinde und den zweiten Ange-
herausgestellt:
Die Veröffentlichung enthielt u.a. ein
hörigen der W.-Gruppe zu verurteilen,
Stellt eine öffentlich-rechtliche Kör-
Muster des Anschreibens, welches
es zu unterlassen, im Geschäftsver-
perschaft in amtlichen Nachrichten
der Kläger, der in der Gemeinde Ö.
kehr gemeinsam unter dem Motto
und Schreiben eine Zusammenarbeit
ein Elektrofachgeschäft betreibt und
„Solarinitiative Ö.“ für die Förderung
mit einem einzelnen Unternehmen
Photovoltaikanlagen
und
und den Verkauf von Solaranlagen zu
prominent heraus, ohne auch andere
installiert, in der Folgezeit von der Ge-
werben und/oder werben zu lassen
Anbieter der in Rede stehenden Wa-
meinde und dem zweiten Angehörigen
und dabei nur den zweiten Angehöri-
ren oder Dienstleistungen zu nennen,
der W.-Gruppe, der mit einem von der
gen der W.-Gruppe als einzigen An-
und entnehmen die Verbraucher der
Universität
entwickelten
bieter auf dem Markt namentlich zu
Darstellung, dass es sich aus Sicht
Computerprogramm anhand von Luft-
erwähnen, wenn dies geschieht wie
der öffentlichen Hand um ein beson-
bildern überprüfen kann, ob Hausdä-
in der wiedergegebenen Werbung in
ders vertrauenswürdiges Unterneh-
cher für die Installation von Solaranla-
Form eines Rundschreibens, welches
men handelt, liegt ein Verstoß gegen
gen geeignet sind, erhielt.
im Dezember 2008 und im Januar
die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung und eine unlautere
geschäftliche Handlung der öffentlichrechtlichen Körperschaft im Sinne von
§ 3 Abs. 1 UWG vor.
Unterrichten eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft und ein Unternehmen
die Öffentlichkeit über eine Zusammenarbeit, trifft das Unternehmen im
Regelfall keine Pflicht zu prüfen, ob
die Art und Weise der Mitteilung das
der
öffentlich-rechtlichen
Körper-
schaft auferlegte Gebot zur neutralen
und objektiven Amtsführung verletzt.
veräußert
Karlsruhe
Der Kläger war der Ansicht, die Gemeinde habe unter Verstoß gegen ihre
Pflicht zur Neutralität und Objektivität
als öffentlich-rechtliche Körperschaft
die beklagten Angehörigen der W.Gruppe als Unternehmen empfohlen,
die Solaranlagen erstellten. Die beklagten Angehörigen der W.-Gruppe
hätten sich zudem an dem wettbewerbswidrigen
Verhalten
der
Ge-
meinde beteiligt, das angesprochene
Publikum unangemessen unsachlich
beeinflusst und den Werbecharakter
der Maßnahme verschleiert.
2009 an die Haushalte in Ö. verteilt
wurde.
festzustellen,
dass
die
Gemeinde
und der zweite Angehörigen der W.Gruppe verpflichtet sind, dem Kläger
den Schaden zu ersetzen, der diesem
durch Handlungen gemäß Antrag 1
entstanden ist und/oder noch entstehen wird;
festzustellen,
dass
die
Gemeinde
und der zweite Angehörigen der W.Gruppe verpflichtet sind, dem Kläger
den Schaden zu ersetzen, der diesem
durch die Handlungen gemäß Antrag 2
entstanden ist und/oder noch entste-
Sachverhalt
Vom zuständigen Landgericht Karlsru-
In dem der Entscheidung zugrund-
he wurde die Klage abgewiesen. Das
liegenden Verfahren hatten sich im
OLG Karlsruhe als Berufungsgericht
sowie zur Zahlung von 1.005,40 € Ab-
Sommer 2008 die Beklagten - die
verurteilte hingegen die Gemeinde
mahnkosten nebst Zinsen. Die weiter-
Gemeinde Ö. und Angehörige der W.-
nach den Klageanträgen zu 1 bis 4
gehende Berufung des Klägers wurde
Gruppe, die die Systeme zur solaren
die beklagten Angehörigen der W.-
zurückgewiesen.
Stromerzeugung erstellt - zur „Solar-
Gruppe zu verurteilen, es zu unterlas-
Hiergegen richtete sich das Beru-
hen wird;
5
fungsverfahren.
Entscheidung
Der BGH hebt zunächst heraus, dass
das OLG Karlsruhe ausschließlich einen Wettbewerbsverstoß der Gemeinde, und zwar nach § 3 UWG, mit der
Begründung bejaht habe, dass die
gerechtfertigt, dass die Gemeinde mit
gewinnen und in diesem Zusammen-
den beanstandeten Aktionen willent-
hang mit einem möglichst geringen
lich den Produktabsatz der beiden
eigenen Kostenaufwand durch die
Angehörigen der W.-Gruppe gefördert
Angehörigen der W.-Gruppe ermitteln
habe. Unerheblich sei, ob die Gemein-
zu lassen, welche Hausdächer sich im
de daneben auch noch andere Ziele
Gemeindegebiet für die Anbringung
verfolgt habe.
von Solaranlagen eignen. Zwar sei es
Veröffentlichung des Schreibens ge-
Der BGH fügt an, dass OLG Karlsru-
mäß Anlage K 1 und der Versand der
he zutreffend davon ausgegangen sei,
Schreiben entsprechend der Anlage K
dass die Gemeinde sich unlauter im
3 Wettbewerbshandlungen im Sinne
Sinne des § 3 UWG 2004 und des §
von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 und
3 Abs. 1 UWG 2008 verhalten habe.
geschäftliche Handlungen nach § 2
Dies wird ausführlich begründet. Die
Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 seien, wo-
Gemeinde habe gegen ihre Pflicht als
bei die Gemeinde durch die konkrete
öffentlich-rechtliche Körperschaft zur
Form der Mitteilung gegen ihre Pflicht
Neutralität und Objektivität gegenüber
als öffentlich-rechtliche Körperschaft
dem Wettbewerb verstoßen. Sie sei
zu
im
wegen des ihr in amtlicher Funktion
Wettbewerb verstoßen und in unzu-
entgegengebrachten Vertrauens ge-
lässiger Weise die durch die fraglichen
halten, Auskünfte und Empfehlungen
Maßnahmen erzeugte Nachfrage zu
objektiv und sachgerecht zu erteilen,
den beklagten Angehörigen der W.-
weil sie zu neutraler und objektiver
Gruppe gelenkt habe. Den beklagten
Amtsführung verpflichtet sei. Dem
Angehörigen der W.-Gruppe falle nach
Gebot genüge das Verhalten der Ge-
den Feststellungen des OLG Karlsru-
meinde nicht.
he kein Wettbewerbsverstoß zur Last.
Der BGH hebt gleichzeitig heraus,
Es fährt dann, fort, dass die gegen
dass der Gemeinde als öffentlich-
möglichster
Zurückhaltung
diese Beurteilung gerichtete Revision der Gemeinde keinen Erfolg habe.
Dem Kläger stehe sowohl der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch (§
8 Abs. 1 Satz 1 UWG) als auch der
Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) im
zuerkannten Umfang zu. Der Feststellungsantrag gegen die Gemeinde sei
ebenfalls begründet (§ 9 Satz 1 UWG).
Dies wird in der schriftlichen Urteils-
rechtlicher Körperschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen
grundsätzlich erlaubt sei. Hierüber
dürfe sie die Verbraucher auch in angemessener Weise unterrichten. Die
damit verbundene Förderung des
Wettbewerbs des privaten Unternehmens sei als notwendige Folge dieser
Unterrichtung hinzunehmen. Sie dürfe
jedoch über ein angemessenes Maß
fassung ausführlich begründet.
nicht hinausgehen. Die dadurch gezo-
Der BGH bestätigt sodann den Befund
der Unterrichtung habe die Gemeinde
des OLG Karlsruhe, dass im vorlie-
nicht eingehalten. Daran ändere auch
genden Fall Wettbewerbshandlungen
der Umstand nichts, dass die Verbrau-
im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
cher aufgefordert werden, sich mit
2004 und geschäftliche Handlungen
einer Solarfirma ihrer Wahl in Verbin-
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 vor-
dung zu setzen.
genommen worden seien. Von der
Die Vorgehensweise der Gemeinde
Absicht, den eigenen oder fremden
sei auch nicht durch ein überwiegen-
Wettbewerb zu fördern, sei vorliegend
des Interesse der Gemeinde daran
auszugehen, auch wenn die Gemein-
gerechtfertigt, einen Kooperations-
de nicht selbst erwerbswirtschaftlich
partner für einen weiteren Ausbau von
tätig geworden sei. Es sei der Schluss
Solaranlagen im Gemeindegebiet zu
6
genen Grenzen für die Art und Weise
einer
öffentlich-rechtlichen
Körper-
schaft aus Sicht des Lauterkeitsrechts
nicht von vornherein verwehrt, privaten Unternehmen die Möglichkeit zu
einer Imagewerbung in Form eines sogenannten Sponsorings einzuräumen.
Die damit verbundene allgemeine
Förderung der Tätigkeit privater Unternehmen durch die öffentliche Hand
sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die durch das Lauterkeitsrecht gezogenen allgemeinen
Grenzen eingehalten werden Von einer
bloßen Imagewerbung durch Sponsoring unterscheide sich die vorliegende
Fallkonstellation aber dadurch, dass
die Gemeinde zu den beiden Angehörigen der W.-Gruppe leitet und diesen dadurch eine produktbezogene
Akquise ermöglicht. Der BGH fasst
zusammen, dass die unter Verstoß
gegen das Neutralitätsgebot bewirkte
Bevorzugung eines einzelnen Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe und die Verbesserung der
Stellung im Wettbewerb im Verhältnis
zu Mitbewerbern sich nicht durch das
Interesse der Gemeinde an einer für
sie kostengünstigen Förderung öffentlicher Aufgaben - hier des Klimaschutzes – rechtfertigen lasse.
Der BGH stellt schließlich fest, dass
das Verhalten der Gemeinde auch
geeignet sei, die Interessen von Mitbewerbern nicht unerheblich im Sinne
von § 3 UWG 2004 und spürbar im
Sinne von § 3 Abs. 1 UWG 2008 zu
beeinträchtigen.
Tag des offenen Denkmals am 8.9.2013
Am 8.9.2013 wird erneut der bun-
Denkmalpflegethemen zu diskutie-
Alle zum Denkmaltag angemeldeten
desweite Tag des offenen Denk-
ren und Aufklärungsarbeit zu leis-
Denkmale werden ab Anfang August
mals veranstaltet. Die Aktion hat
ten: Was ist wert erhalten zu werden
im bundesweiten kartenbasierten
auch im vergangenen Jahr allein 4,5
und warum? Was macht Denkmale
Programm veröffentlicht, das unter
Millionen Besucher angelockt. Das
unbequem und weshalb? Gibt es
HYPERLINK „http://www.tag-des-
Motto des Denkmaltags 2013 heißt
überhaupt „bequeme“ Denkmale?
offenen-denkmals.de“
„Jenseits des Guten und Schönen:
Die Anmeldung kann online unter
des-offenen-denkmals.de
Unbequeme Denkmale?“ Das The-
HYPERLINK „http://www.tag-des-
als druckbares PDF-Dokument wie
ma soll Fachleuten wie engagierten
offenen-denkmals.de“
auch als mobile App verfügbar sein
Laien die Möglichkeit bieten, öffent-
des-offenen-denkmals.de erfolgen.
lich Fragen zu Denkmalschutz- und
Anmeldeschluss ist der 31.5.2013.
www.tag-
www.tagsowohl
wird.
EU-Strukturpolitik: Einigung der EU-Staats- und Regierungschefs auf den
mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020
Am 08.02.2013 einigten sich die
Deutschland bleiben unangetastet.
Zahlen werden erst im Rahmen der
Staats- und Regierungschefs der
Die Gemeinsame Agrarpolitik deckt
zukünftigen Beratungen über die Ver-
EU-Mitgliedstaaten auf ein Budget
zusammen mit den Mitteln für die re-
ordnung zum EFRE festgelegt. Nach
für die kommende Förderperiode
gionale Entwicklung 70 % des Bud-
dem derzeitigen Stand würden nach
2014-2020 in Höhe von maximal 960
gets für die Jahre 2014-2020 ab. Die
einer ersten Schätzung Mittel in Höhe
Mrd. Euro. In fast allen Bereichen
Direktzahlungen wurden dabei um
von maximal 170,3 Mrd. Euro zur Ver-
werden die Mittel im Verhältnis zum
23 Mrd. Euro auf 277 Mrd. Euro zur
fügung stehen.
bisherigen Finanzrahmen gekürzt.
derzeitigen Budgetperiode gekürzt.
Das Ziel „Europäische territoriale Zu-
Neben einer Kürzung im Bereich der
Der Gesamtbetrag der Mittel für die
sammenarbeit“ wird mit 8 Mrd. Euro
Gemeinsamen Agrarpolitik werden
Entwicklung des ländlichen Raums
gefördert. 6,6 Mrd. Euro stehen für
auch die Mittel der Kohäsionspolitik
(2. Säule) beträgt 85 Mrd. Euro. Die
die
verringert. Die Ausgaben für die EU-
jährliche Aufteilung wird vom Europä-
menarbeit, 1,8 Mrd. Euro für die
Verwaltung werden hingegen nur ge-
ischen Parlament und vom Rat fest-
transnationale Zusammenarbeit und
ringfügig reduziert.
gesetzt.
500 Mio. Euro für die interregionale
Das neue Budget entspricht einer
Im Rahmen der Finanzausstattung
Zusammenarbeit zur Verfügung.
Kürzung um rund 12 Mrd. im Ver-
der Kohäsionspolitik wurden Kürzun-
Zusätzliche Mittel sollen unter an-
gleich zu den letzten sieben Jahren.
gen in Höhe von 22 Mrd. Euro auf
derem für die EU-Inselstaaten Malta
Damit wurde das Budget - wie von
nunmehr 325 Mrd. Euro vorgenom-
und Zypern und für bestimmte Regi-
einigen
gefordert
men. Die Mittel für das Ziel „Inves-
onen in Belgien (133 Mio. Euro), so-
- auf 1,00 % des Bruttonationalein-
titionen in Wachstum und Beschäf-
wie auch für Deutschland (710 Mio.
kommens reduziert. Die eigentlichen
tigung“ belaufen sich insgesamt auf
Euro, davon 510 Millionen Euro für
Zahlungen werden ebenfalls von 935
313 Mrd. Euro. Insgesamt 164 Mrd.
die ehemaligen Konvergenzregionen
Mrd. Euro auf nunmehr 908,4 Mrd.
Euro stehen dabei für weniger ent-
und 200 Mio. Euro für Leipzig) zur
Euro gekürzt. In Anbetracht der Tat-
wickelte Regionen, 31 Mrd. Euro
Verfügung gestellt werden.
sache, dass in diesem Jahr Kroatien
für Übergangsregionen und 49 Mrd.
Die
als neuer Mitgliedstaat hinzukommen
Euro für stärker entwickelte Regionen
die unter anderem dem Ausbau von
wird, handelt es sich um die erste
zur Verfügung. Diese Kürzungen be-
Transeuropäischen
erhebliche Kürzung des Budgets in
treffen die Landkreise unmittelbar, da
Breitbandnetzen dienen soll, erfährt
der Geschichte der EU. Die Rabat-
auch die EFRE-Förderung aus die-
Kürzungen in Höhe von 11,8 Mrd.
te für das Vereinigte Königreich und
sem Budgettopf erfolgt. Die genauen
Euro auf nunmehr 29,3 Mrd. Euro.
Mitgliedstaaten
grenzüberschreitende
Connecting
Zusam-
Europe-Fazilität,
Schienen
und
7
Dieser Gesamtbetrag wird wie folgt
onyme Abstimmung wird innerhalb
näher beobachtet werden.
aufgeteilt:
der kommenden drei Monate im Par-
Auch die Kürzung im Rahmen der
a) Verkehr: 23 Mrd. Euro (davon 10
lament stattfinden.
Fazilität Connecting Europe kann kei-
Mrd. Euro aus dem Kohäsionsfonds),
Bewertung
neswegs begrüßt werden. Kürzlich
b) Energie: 5 Mrd. Euro,
Wie bereits im Vorfeld erwartet,
wurde von der Kommission ange-
c) Telekommunikation: 1 Mrd. Euro.
kommt es in der kommenden Fi-
deutet, die Fazilität nicht mehr nur als
nanzperiode zu erheblichen Kürzun-
Vermittler von Darlehen für den Inf-
Die Ausgaben für die Verwaltung wer-
gen des EU-Budgets. Die Einigung
rastrukturausbau zu nutzen, sondern
den um lediglich eine Milliarde auf
im Europäischen Rat legt dabei den
auch direkt mit Fördermitteln auszu-
61 Mrd. Euro gekürzt. Dies wird un-
Grundstein für die kommenden Be-
statten, die so unter anderem dem
ter anderem durch einen geplanten
ratungen im Europäischen Parlament
Breitbandausbau dienen könnten. Da
Personalabbau bei allen EU-Organen,
zu den entsprechenden Regelungen
in diesem Zusammenhang auch die
-Einrichtungen und -Agenturen und
der Europäischen Fonds. Da die end-
erheblichen positiven wirtschaftlichen
deren Verwaltungen um 5 % im Zeit-
gültigen Zuweisungen erst im Rah-
Auswirkungen eines flächendecken-
raum 2013-2017 erreicht. Dieser Per-
men dieser Verhandlungen festgelegt
den Breitbandnetzes betrachtet wer-
sonalabbau soll durch eine Erhöhung
werden, kann zu diesem Zeitpunkt
den müssen, ist es mehr als fraglich,
der Arbeitszeit für das Personal ohne
nur eine vorläufige Einschätzung vor-
ob eine solche Kürzung zielführend
Gehaltsanpassung ausgeglichen wer-
genommen werden.
ist.
den.
Eine Kürzung der Strukturfondsmittel
Letztlich bleibt es fraglich, warum die
Das abgestimmte Budget muss nach
ist insbesondere in Anbetracht des
Verwaltungsmittel lediglich um eine
Verabschiedung durch den Rat noch
Beitritts von Kroatien als überaus
Milliarde gekürzt wurden. In diesem
vom
verabschiedet
kritisch zu sehen. Die Strukturfonds
Bereich scheinen größere Einspa-
werden. Die Verträge von Lissabon
EU-Parlament
stellen eine wichtige Grundlage für
rungen möglich. Der Deutsche Land-
legen fest, dass die Abgeordneten
die Unterstützung wirtschaftsschwa-
kreistag wird die Beratungen im Eu-
nur die Möglichkeit haben, den von
cher Gebiete dar. Wie die Kommissi-
ropäischen Parlament zum Budget
den Staats- und Regierungschefs be-
on und das EU-Parlament in der Ver-
und zu den einzelnen Fonds weiterhin
schlossenen EU-Haushalt als Ganzes
gangenheit häufig betonten, sollten
genau verfolgen.
zu bewilligen oder abzulehnen. EU-
diese Mittel insgesamt zu einer grö-
Parlamentarier
Par-
ßeren Wettbewerbsfähigkeit der EU
teien haben allerdings bereits jetzt
beitragen. Ob die nun beschlossenen
angekündigt, gegen das gekürzte
Mittel dieser umfassenden Aufgabe
Budget stimmen zu wollen. Eine an-
gerecht werden, muss in der Zukunft
verschiedener
Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 14.11.2012 zum geldwerten Vorteil
beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket)
Der Bundesfinanzhof hat (BFH) sich
(Jobticket) einräumt, soweit sich dies
Verkehrsgesellschaft eine (sich ohne
mit dem am 20.2.2013 veröffentlich-
für den Arbeitnehmer als Frucht seiner
Kündigung jeweils um ein weiteres
ten Urteil vom 14.11.2012 zum Vor-
Arbeit für den Arbeitgeber darstellt.
Jahr verlängernde) Vereinbarung über
liegen eines geldwerten Vorteils beim
2. Dieser geldwerte Vorteil fließt den
die Ausgabe sog. Jobtickets. Danach
Erwerb einer vergünstigten Jahres-
Arbeitnehmern mit Ausübung des Be-
können alle Mitarbeiter der Klägerin
netzkarte (Jobticket) durch den Ar-
zugsrechts, also dem Erwerb der Jah-
ein solches Ticket erwerben. Bei den
beitgeber geäußert und dazu in den
resnetzkarten, zu.
Jobtickets handelt es sich um ermä-
Leitsätzen herausgestellt:
3. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil
ßigte, auf den Namen der Mitarbeiter
1. Ein Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2
aus der Verwertung des Bezugsrechts
ausgestellte, nicht übertragbare Jah-
Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn
nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu be-
reskarten für das Verbundnetz des
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
werten.
Verkehrsverbunds bzw. der Verkehrs-
durch Vereinbarung mit einem Ver-
Sachverhalt
gesellschaft.
kehrsbetrieb das Recht zum Erwerb
Die Klägerin (Arbeitgeber) schloss
Für alle Mitarbeiter mit Wohnort in be-
einer vergünstigten Jahresnetzkarte
mit einem Verkehrsverbund und der
stimmten Postleitzahlbezirken, die mit
8
den Tarifgebieten des Verkehrsver-
Hierzu zählen neben Gehältern, Löh-
ber darstellen und im Zusammenhang
bunds und der Verkehrsgesellschaft
nen, Gratifikationen und Tantiemen
mit dem Dienstverhältnis stehen.
übereinstimmen, entrichtet die Kläge-
auch andere Bezüge und Vorteile, die
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind
rin monatlich einen der Höhe nach be-
für eine Beschäftigung im öffentlichen
Sachbezüge mit dem um übliche
stimmten Grundbetrag an die beiden
oder privaten Dienst gewährt werden.
Preisnachlässe geminderten üblichen
Verkehrsbetriebe.
Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechts-
Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
Durch Zahlung des Grundbetrags er-
anspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1
Sie bleiben jedoch nach § 8 Abs. 2
hielt jeder Mitarbeiter der Klägerin das
Satz 2 EStG) oder unter welcher Be-
Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn die
Recht, ein sog. Jobticket als ermä-
zeichnung oder in welcher Form sie
sich nach Anrechnung der vom Steu-
ßigte Jahreskarte zu erwerben. Hier-
gewährt werden.
erpflichtigen gezahlten Entgelte erge-
für war von dem Mitarbeiter ein mo-
Zu diesen Einnahmen zählen auch
benden Vorteile insgesamt 44 EUR
natlicher Eigenanteil durch zwingend
Sachbezüge. Ein Sachbezug liegt
(ab 2004) im Kalendermonat nicht
vorgeschriebenen
Lastschrifteinzug
auch vor, wenn der Arbeitgeber dem
übersteigen.
an den Verkehrsverbund bzw. die
Arbeitnehmer den Anspruch, eine
Auch die Beteiligten gehen zu Recht
Verkehrsgesellschaft zu entrichten.
Sach- und Dienstleistung beziehen
davon aus, dass im Streitfall kein Bar-
Ausgabe und Zahlung der Jobtickets
zu können, einräumt. Allerdings muss
, sondern Sachlohn i.S. des § 8 Abs.
wurden über das DB-Abo-Center ab-
die Zuwendung einen wirklichen Wert
2 Satz 1 EStG dadurch zugewendet
gewickelt. Nach Erteilung einer Ein-
haben und darf nicht bloß einen ide-
worden ist, dass die Klägerin ihren
zugsermächtigung durch die Mitarbei-
ellen Vorteil darstellen. Entscheidend
Arbeitnehmern das Recht zum Be-
ter, die ein Jobticket bezogen, wurde
für die Bejahung eines geldwerten
zug vergünstigter Jahresnetzkarten
der Eigenanteil für das Jobticket vom
Vorteils durch den verbilligten oder
der Verkehrsbetriebe eingeräumt hat.
Girokonto des Mitarbeiters monatlich
unentgeltlichen Sachbezug ist, dass
Durch die Zuwendung dieses Bezugs-
abgebucht. Die Lohnsteuer-Außen-
ein objektiver Betrachter aus der Sicht
rechts waren die Arbeitnehmer der
prüfung beurteilte diese Beträge als
des Empfängers einen geldwerten
Klägerin auch bereichert. Denn sie
steuerbaren geldwerten Vorteil, der
Vorteil im Sinne einer objektiven Be-
hatten für die Anschaffung von Jah-
nicht monatlich, sondern sofort den
reicherung bejahen würde.
resnetzkarten der Verkehrsbetriebe
Mitarbeitern und in vollem Umfang
Diese Bereicherung muss den Arbeit-
im Rahmen des Jobticketprogramms
zugeflossen sei.
nehmern der Klägerin auch für ihre
einen geringeren als den Normalpreis
Im vorliegendem Verfahren war es
Arbeitsleistung gewährt worden sein.
zu entrichten.
streitig, ob monatliche Zahlungen,
Nach ständiger Rechtsprechung wer-
Der streitgegenständliche geldwer-
die die Klägerin und Revisionskläge-
den Bezüge oder Vorteile für eine Be-
te Vorteil ist den Arbeitnehmern der
rin im Rahmen eines sog. Jobticket-
schäftigung gewährt, wenn sie durch
Klägerin mit Ausübung des Bezugs-
programms an zwei Verkehrsbetriebe
das individuelle Dienstverhältnis ver-
rechts, also dem (einmaligen) Erwerb
geleistet hat, unter die 44 EUR-Frei-
anlasst sind. Erforderlich ist nicht,
der Jahresnetzkarten sofort zugeflos-
grenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 des Ein-
dass sie eine Gegenleistung für eine
sen. Damit ist der Vorteil in ihr wirt-
kommensteuergesetzes (EStG) fallen.
konkrete (einzelne) Dienstleistung des
schaftliches Eigentum gelangt. Bei
Entscheidungsgründe
Arbeitnehmers sind. Eine Veranlas-
Arbeitnehmern der Klägerin, die das
Nach § 42d Abs. 1 EStG haftet der
sung durch das individuelle Dienst-
Bezugsrecht nicht ausgeübt und kei-
Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er
verhältnis ist vielmehr zu bejahen,
ne Jahresnetzkarten erworben haben,
nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei je-
wenn die Einnahmen dem Empfänger
ist hingegen kein Zufluss zu verzeich-
der Lohnzahlung vom Arbeitslohn für
mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis
nen. Denn allein das Einräumen von
Rechnung des Arbeitsnehmers einzu-
zufließen und sich als Ertrag der nicht-
Ansprüchen vermag den Zufluss von
behalten und nach § 41a Abs. 1 Satz
selbständigen Arbeit darstellen, d.h.
Arbeitslohn noch nicht zu bewirken.
1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.
wenn die Leistung des Arbeitgebers
Für den Zufluss des in dem Bezugs-
Zu den Einnahmen aus nichtselbstän-
im weitesten Sinne als Gegenleistung
recht verkörperten geldwerten Vorteils
diger Arbeit gehören nach § 19 Abs.
für das Zurverfügungstellen der indi-
ist unerheblich, ob das Jobticket
1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1
viduellen Arbeitskraft des Arbeitneh-
(-Abonnement) von Arbeitnehmern
EStG alle Güter, die in Geld oder Gel-
mers zufließt. Auch Preisvorteile und
oder
deswert bestehen und die dem Ar-
Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten
werden kann. Denn der durch den
beitnehmer aus dem Dienstverhältnis
erhalten, sind nur dann Lohn, wenn
Arbeitgeber vermittelte Preisnachlass
für das Zurverfügungstellen seiner
sie sich für den Arbeitnehmer als
ist mit dem Erwerb des ermäßigten
individuellen Arbeitskraft zufließen.
Frucht seiner Arbeit für den Arbeitge-
Jobtickets zugeflossen. Auf den Zeit-
Verkehrsbetrieben
gekündigt
9
punkt des Zuflusses ist der Vorteil aus
Arbeitnehmer. Hiervon sind vielmehr
chem Umfang der dem vorliegenden
der Verwertung des Bezugsrechts zu
noch die üblichen Preisnachlässe, die
Jobticketprogramm
bewerten (§ 11 Abs. 1 EStG). Nach
der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines
Vorteil, d.h. der Nachlass auf den
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnah-
Jobticketprogramms den Arbeitneh-
Normalpreis einer entsprechenden
men, die nicht in Geld bestehen, mit
mern gewährt, und damit in der Regel
Jahresnetzkarte, den teilnehmenden
den um übliche Preisnachlässe ge-
der über Zuzahlungen des Arbeitge-
Arbeitnehmern durch den Arbeitge-
minderten üblichen Endpreisen am
bers an den Verkehrsbetrieb hinaus-
ber vermittelt worden ist. Dazu ist
Abgabeort anzusetzen. Deshalb be-
gehende Nachlass auf den üblichen
festzustellen, ob und gegebenenfalls
steht der geldwerte Vorteil im Streitfall
Endpreis vorteilsmindernd zu berück-
in welcher Höhe sich der Nachlass
nicht bereits in der Differenz zwischen
sichtigen.
auf den Normalpreis im Streitfall als
dem üblichen Endpreis (Verkaufs-
Die Vorentscheidung beruht teilwei-
nichtsteuerbarer Mengenrabatt der
preis) einer mit den von den Arbeit-
se auf einer anderen Rechtsauffas-
Verkehrsbetriebe, mithin als üblicher
nehmern bezogenen vergleichbaren
sung und ist daher aufzuheben. Die
Preisnachlass i.S. des § 8 Abs. 2 Satz
Jahreskarte am Abgabeort und den
Vorinstanz wird nunmehr im zweiten
1 EStG, darstellt.
diesbezüglichen Aufwendungen der
Rechtsgang zu prüfen haben, in wel-
innewohnende
Kommunen und Rundfunkanstalten vereinbaren Analyse der finanziellen
Belastungen durch den neuen Rundfunkbeitrag
10
Die kommunalen Spitzenverbände
Ohne empirische Daten ist es aber
die individuelle und öffentliche Mei-
und die ARD haben gemeinschaft-
nicht möglich, sachgerechte Schlüs-
nungsbildung und tragen die jetzt
lich ein Verfahren beschlossen, das
se zu ziehen. Es freut mich, dass
vorgesehene
die Gründe für Mehrbelastungen
ARD und Kommunen sich nun auf
Beitragsbemessung im Rahmen des
durch den Rundfunkbeitrag unter-
ein gemeinsames Verfahren verstän-
bisherigen Umfangs grundsätzlich
sucht. Im Zentrum steht dabei eine
digen konnten“, sagt SWR-Inten-
mit.
Analyse durch ein unabhängiges
dant Peter Boudgoust.
Zur
Wirtschaftsinstitut, das in Abstim-
Die
Spitzenverbän-
Vereinbarung werden kommunale
mung mit den kommunalen Spitzen-
de Deutscher Städtetag, Deutscher
Spitzenverbände und Rundfunkan-
verbänden und den
Rundfunkan-
Landkreistag und Deutscher Städte-
stalten nun auf Arbeitsebene weite-
stalten agiert. Ziel der Untersuchung
und Gemeindebund erklären, gerne
re Gespräche führen. Das Verfahren
ist es, die strukturellen und prozes-
auf das Angebot der ARD eingehen
wird von ARD, ZDF und Deutsch-
sualen Faktoren zu identifizieren, die
zu wollen und ihren Teil dazu beizu-
landradio gemeinsam getragen. Es
zu nicht beabsichtigten finanziellen
tragen, damit das für eine Ursachen-
liefert wertvolle Erkenntnisse, die in
Belastungen durch die neue Rund-
prüfung notwendige empirische Ma-
den Evaluierungsprozess, der von
funkfinanzierung
terial erhoben werden kann. Dass
den Ländern durchgeführt wird, Ein-
Die Ergebnisse fließen in die von der
diese
gang finden werden.
Politik vorgesehene Evaluierung des
begleitet werden soll, sei ein gutes
Die
neuen Rundfunkbeitrags ein.
Verfahren.
sich in vergleichbaren Gesprächen
„Die Rundfunkanstalten haben kei-
Die Kommunen sehen im öffentlich-
mit Kirchen und Unternehmensver-
nerlei Interesse an einer unzumutba-
rechtlichen Rundfunk nach wie vor
bänden.
ren Mehrbelastung der Kommunen.
einen unverzichtbaren Faktor für
führen
könnten.
kommunalen
Erhebung
wissenschaftlich
geräteunabhängige
Umsetzung
der
Rundfunkanstalten
getroffenen
befinden
Landkreise sind gut gerüstet – von 356.000 erforderlichen Krippenplätzen fehlen lediglich 11.700
Nach einer aktuellen Umfrage des
der öffentlichen Jugendhilfe und da-
gelungen bei den Standards entgegen
Deutschen Landkreistages sind die
mit verantwortlich für die Erfüllung
zu kommen.“ Dabei ginge es nicht
Landkreise gut gerüstet, wenn es
des Anspruchs auf Krippenbetreu-
um eine dauerhafte Qualitätsabsen-
zum 1.8.2013 darum geht, den unter
ung sowie die Bedarfsplanung. Ge-
kung, sondern die Gestaltung eines
dreijährigen Kindern per Rechtsan-
gen sie richtet sich daher auch der ab
anspruchsvollen Übergangs mit dem
spruch einen Krippenplatz zur Ver-
1.8.2013 geltende Rechtsanspruch.
Ziel, allen interessierten Eltern für ihre
fügung zu stellen. Präsident Landrat
Die Landkreise sind insoweit für 47
Kinder eine Betreuungsmöglichkeit zu
Hans Jörg Duppré sagte: „In sieben
Mio. Einwohner, also etwa 57 % der
bieten. Hierzu könnten beispielsweise
von zehn deutschen Landkreisen
Gesamtbevölkerung zuständig.
Gruppen für eine Übergangszeit um
wird es zum 1.8.2013 gelingen, allen
251 Landkreise haben sich an der
ein oder zwei Kinder vergrößert wer-
nachfragenden Eltern eine Betreu-
DLT-Umfrage beteiligt. Das sind 86 %
den. Eine andere Möglichkeit seien
ungsmöglichkeit für ihr Kind unter drei
der für die U3-Betreuung zuständigen
altersgemischte Gruppen.
Jahren anzubieten. Die übrigen drei
Landkreise. Insgesamt lässt sich fol-
Gleichzeitig würden die Landkreise
von zehn Landkreise können fast al-
gendes Gesamtergebnis festhalten:
aber weitere Unterstützung der Län-
len Eltern einen Platz zur Verfügung
In 69,3 % der Landkreise ist es
der benötigen: „Wegen des bereits
stellen.“ Laut der Umfrage bei den
möglich, den Rechtsanspruch zum
heute spürbaren Mangels an Erzie-
Landkreisen werden von den notwen-
1.8.2013 vollständig – zum Teil unter
herinnen wird es zunehmend schwie-
digen 356.000 Plätzen nach heutigem
Nutzung temporärer Übergangslösun-
riger werden, die sehr personalinten-
Stand ca. 344.300 Plätze vorhanden
gen – zu erfüllen.
siven Krippen mit dem erforderlichen
sein und lediglich 11.700 fehlen. „Da-
In 22,4 % der Landkreise wird es für
Personal auszustatten.“ Duppré wies
mit liegen in den einzelnen Bundes-
nahezu alle Kinder möglich sein, den
weiter darauf hin, dass die Situation in
ländern die Erfüllungsquoten durch-
Rechtsanspruch zu erfüllen.
den Landkreisen nur so gut sei, weil
schnittlich weit über 90 %.“
Keine (eindeutige) Angabe machten
diese erhebliche Investitionen getätigt
In den Landkreisen fehlten damit ledig-
8,3 % der Landkreise.
hätten: „Die dauerhafte Finanzierung
lich Plätze in einem geringen fünfstel-
„Selbstverständlich
die
der Betriebskosten wird die Kreiskas-
ligen Bereich. Bislang sei aber häufig
Landkreise, auch diese geringen Lü-
sen besonders belasten. Insgesamt
unterstellt worden, dass 220.000 Plät-
cken noch zu schließen“, so Duppré
haben wir nach wie vor das Problem
ze bundesweit fehlen. „Das ist auch in
weiter. Vielerorts würde außerdem auf
der deutlichen Unterfinanzierung der
Anbetracht dessen, dass wir nicht die
Übergangslösungen zurückgegriffen
Landkreise durch die Länder. Daher
kreisfreien Städte abgefragt haben,
werden, um eine möglichst flächende-
besteht die Notwendigkeit einer aus-
schon ein deutlicher Unterschied! Die
ckende Bedarfserfüllung ab August zu
reichenden Finanzausstattung unver-
fehlenden Plätze bewegen sich in ei-
erreichen. „Außerdem ist erforderlich,
mindert fort“, stellte der DLT-Präsi-
ner ganz anderen Dimension als an-
den kommunalen Jugendhilfeträgern
dent abschließend fest.
genommen“, so Duppré. Von den 295
vor Inkrafttreten des Anspruchs auf
Landkreisen sind 291 örtliche Träger
Krippenbetreuung mit Übergangsre-
versuchen
Bund erleichtert Umsetzung des Bildungspaketes – Initiative des Landkreistages aufgegriffen
Der Deutsche Bundestag hat be-
verantwortlichen Landkreise wird es
tischen Agenda.“
schlossen, die verwaltungsmäßige
nun einfacher, bedürftigen Kindern
Die Umsetzung des Bildungs- und
Umsetzung des Bildungs- und Teil-
Zuschüsse für die Mitgliedschaft in
Teilhabepaketes
habepaketes zu erleichtern. Damit
Sportvereinen, Musikschulunterricht
ganz erheblichen Verwaltungsauf-
greift er eine Initiative des Deut-
oder kostenloses Schulessen zu
wand, so Henneke. Dieser beruhe
schen Landkreistages auf. Haupt-
gewähren. Weitere Änderungsvor-
nur zum Teil darauf, dass die Leis-
geschäftsführer
Hans-
schläge des Deutschen Landkreis-
tungen als Sachleistungen gewährt
Günter Henneke sagte: „Für die
tages bleiben hingegen auf der poli-
würden, die per se einen höheren
Prof.
Dr.
erfordere
einen
11
Verwaltungsaufwand erforderten als
senfahrten und Schulausflüge auch
rück. Das erleichtert das Ansparen
Geldleistungen. „Vielfach sind die zu
Geldleistungen gewähren. Dies er-
der Mittel.
komplexen Gesetzesformulierungen
leichtert deutlich die Abrechnung bei
Entsprechende Änderungen werden
Ursache für den unverhältnismäßig
kleineren Beträgen.
für den Bereich der Sozialhilfe und
hohen Aufwand.“
Unter bestimmten Voraussetzungen
für Kinder im Bezug von Wohngeld
Der Deutsche Landkreistag hatte
können den Eltern für Zwecke des
und Kinderzuschlag vorgenommen.
daher im vergangenen Jahr eine Lis-
Bildungspakets ausgelegte Mittel
„Im Übrigen erachtet der Deutsche
te der zehn wichtigsten Änderungs-
erstattet werden.
Landkreistag
vorschläge zusammengetragen und
Als Eigenleistung bei der Schülerbe-
insgesamt für gut umgesetzt. Aller-
beim Runden Tisch Bildungspaket
förderung wird pauschal ein Betrag
dings ist auch festzustellen, dass
bei Bundesministerin von der Leyen
von 5 Euro monatlich festgelegt. Da-
vielerorts der Bedarf gar nicht gege-
im letzten Jahr eingebracht. „Die
mit entfallen die derzeitigen Schwie-
ben ist. Dies zeugt davon, dass viele
Bundesministerin hat diese Initiati-
rigkeiten bei der Ermittlung des im
der im Bildungspaket vorgesehenen
ve aufgegriffen und gesetzliche Re-
Regelsatz enthaltenen Anteils für die
Leistungen bereits kostenlos er-
gelungen zur Rechtsvereinfachung
Schülerbeförderung.
bracht werden“, erläuterte der DLT-
noch in dieser Legislaturperiode
Die 10 Euro für die Teilhabe am sozi-
Hauptgeschäftsführer. So sei etwa
zugesagt“, so Henneke. Nunmehr
alen und kulturellen Leben in der Ge-
die Schülerbeförderung oft ohnehin
habe der Deutsche Bundestag eine
meinschaft dürfen im Ausnahmefall
kostenlos. Ähnlich verhalte es sich
Reihe von Änderungen beschlossen,
auch für Ausrüstungsgegenstände
mancherorts bei den Kosten für ein
die im Wesentlichen folgende Punk-
o. ä. verwendet werden. Außerdem
warmes Mittagessen an den Schu-
te umfassen:
wirkt der Antrag auf den Beginn des
len.
Die Landkreise können für Klas-
das
Bildungspaket
aktuellen Bewilligungszeitraums zu-
Stellungnahme zum Tariftreue- und Vergabegesetz
Anhörung der kommunalen Landesverbände im Wirtschaftsausschuss des
Schleswig-Holsteinischen Landtages zum Entwurf eines Tariftreue- und
Vergabegesetzes Schleswig-Holstein Gesetzentwurf der Abgeordneten
des SSW und der Fraktionen von SPD und BIJNDNIS 90/DlE GRÜNEN Drucksache 18/187 am 06. März 2013
Kommunen im Rahmen des Gesetzentwurfs der richtige Weg ist. Sie lehnen eine verpflichtende Einbeziehung
in den Anwendungsbereich des
Tariftreuegesetzes ab.
2. Das Vergaberecht ist nicht das
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Nachgang zur mündlichen Anhörung der kommunalen Landesverbände in
Schleswig-Holstein am 06. März 2013 erlauben wir uns, Ihnen die mündlichen
Ausführungen noch einmal in schriftlicher Form stichwortartig nachzureichen
mit der Bitte, die kommunalen Belange in den weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs zu berücksichtigen.
richtige Instrument zur Umsetzung
der politischen Zielsetzung
a) Keine Überfrachtung des Vergaberechts mit vergabefremden Aspekten
Ausgangspunkt
der
Überlegungen
sollte die Prüfung sein, ob insbeson-
Landesverbände
1. Es ist eine Differenzierung zwi-
dere das Vergaberecht das richtige
nehmen zu dem vorliegenden Gesetz-
schen politischer Zielsetzung und
Instrument für die Umsetzung der mit
entwurf wie folgt Stellung:
rechtlicher Umsetzung notwendig.
dem Gesetz verfolgten Zielsetzung
0 . Verfahren
Die
Landesverbän-
ist. Dabei sollte in die Betrachtung
Den kommunalen Landesverbänden
de stellen die Förderung der die mit
einbezogen werden, dass als Haupt-
liegt ein Änderungsantrag, mit dem
dem Tariftreue- und Vergabegesetz
ziele des Vergaberechts
die Kommunen in den Anwendungs-
verfolgten Politikziele der Sicherung
• die Herstellung von Wettbewerbs-
bereich des TTG einbezogen werden
von Tariftreue, Sozialstandards sowie
neutralität bei Beschaffungsvorgän-
nicht vor. Deshalb kann eine konkrete
fairen Wettbewerbs und Nachhaltig-
gen von öffentlichen Auftraggebern
Bewertung auf Basis eines Gesetz-
keit nicht in Frage sondern begrüßen
• die Sicherung der Diskriminierungs-
entwurfs nicht vorgenommen werden.
sie im Grundsatz, sie stellen aber die
freiheit bei der Auftragsvergabe,
Unbeschadet dessen gilt für die Stel-
Frage, ob die rechtliche Umsetzung
• die Herstellung von Transparenz,
lungnahme Folgendes:
dieser Politikziele für den Bereich der
verfolgt werden sowie als Nebenziel
Die
12
kommunalen
kommunalen
das Vergaberecht
lungen reichen von 8,00 € in Bran-
eines öffentlichen Auftrags - und nicht
• der präventiven Korruptionsbe-
denburg über 8,50 € in Bremen und
auch bei einer Tätigkeit im Rahmen ei-
kämpfung dient.
8,62 € in NRW bis zu geplanten 8,88 €
nes privaten Auftrags - des Schutzes
Je mehr politische Zielsetzungen in
in Schleswig-Holstein. Die zu erbrin-
bedarf, der sich aus einem solchen
ein Vergabeverfahren einfließen, des-
genden Nachweise in den einzelnen
tariflichen Lohnsatz ergibt. Die Tarif-
to undurchsichtiger und unberechen-
Bundesländern unterscheiden sich
treueregelung wurde auch deshalb als
barer wird die Vergabeentscheidung.
ebenfalls. Zudem steht zu befürchten,
europarechtswidrig eingestuft, weil
Die Regelung vergabefremder Aspek-
dass der Markt auf der Bieterseite
sie nur im Bereich der öffentlichen
te sollte in Fachgesetzen, nicht aber
sich verengen wird.
Auftragsvergabe und nicht ebenfalls
im Vergaberecht geregelt werden.
5. Die Komplexität der Regelungen
im privaten Sektor Anwendung fand,
b) Die Sicherung eines ausreichen-
kann aber auch zur Überforderung
Die
den Erwerbseinkommens über einen
der Verwaltung im Vollzug führen
Tariftreue- und Vergabegesetzes gilt
gesetzlich geregelten Mindestlohn ist
Die gesetzlichen Regelungen sind
ebenfalls nur im Bereich der öffentli-
grundsätzlich keine Frage des öffent-
noch
Unter
chen Auftragsvergabe. Es gibt daher
lichen Auftragsrechts
kommunalen Blickwinkel ist zu be-
Stimmen in der Rechtswissenschaft,
3. Der Gesetzentwurf eines Tarift-
rücksichtigen, dass die Übernahme
die die Tariftreue- und Vergabegeset-
reue- und Vergabegesetz Schles-
des Regelwerks aus Nordrhein- West-
ze wegen des Eingriffs in die Dienst-
wig-Holstein
genügt
nicht
auslegungsbedürftig.
Mindestlohnverpflichtung
des
dem
falen für die Verwaltungsstrukturen
leistungsfreiheit weiterhin für europa-
Anspruch von Deregulierung und
in Schleswig-Holstein nur bedingt
rechtswidrig halten.
Entbürokratisierung
geeignet ist. Die Verwaltungsstruktur
8.
Die Verabschiedung eines eigenen
in Schleswig-Holstein ist wesentlich
Kommunen erheblich
Tariftreue- und Vergabegesetzes für
kleinteiliger organisiert. Aber selbst
Durch eine Einbeziehung in das Tarif-
die Beschaffungsvorgänge der öf-
die Verwaltungen in Nordrhein-West-
treue- und Vergabegesetz würden die
fentlichen Hand sollte insbesondere
falen als auch die größeren Verwal-
Kommunen bspw. dazu verpflichtet
die Gesichtspunkte der Verwaltungs-
tungen in Schleswig-Holstein gehen
im Vergabeverfahren von den Bietern
praktikabilität, der ausgelösten Büro-
von einer hohen Fehleranfälligkeit der
zu fordern:
kratiekosten und der Herstellung von
Neuregelungen im Verwaltungsvoll-
• Angaben zu Tariftreue und Mindest-
Rechtssicherheit im Vergabeverfah-
zug aus.
ren berücksichtigen. Über Jahre ist
6. Die Mögliche Einbeziehung kom-
in SchleswigHolstein zu Recht der
munaler Unternehmen würde Wett-
Versuch unternommen worden, Stan-
bewerbsnachteile gegenüber priva-
dardabbau und Deregulierung
ten Unternehmen verursachen, die
mit dem Ziel der Haushaltskonsoli-
ihre Beschaffung frei von den Vor-
• Angaben zu Betreiberwechsel
dierung zu betreiben. In gleicher Wei-
gaben des Tariftreue- und Vergabe-
• Angaben zu Sozialabgabenbeitrags-
se stand das Thema Standardabbau
gesetz organisieren können
und Deregulierung auf der politischen
Verwaltungsaufwand
für
die
lohn, § 4 Abs. 1
• Angaben zur Zahlung des Repräsentativlohns, § 4 Abs. 2
• Angaben zu Leihbeschäftigten,
§ 4 Abs. 5
entrichtung, § 7
• Angaben zu Nachunternehmern und
Agenda der letzten Gemeindefinanz-
7. Die Zweifel hinsichtlich der Euro-
reformkommission. Die kommunalen
parechtskonformität bleiben beste-
Landesverbände halten an den Zie-
hen
len der Deregulierung und des Stan-
Umstritten ist, ob die Mindestentgelt-
dardabbaus fest.
regelung der Landesvergabegeset-
und energieeffizienten Beschaffung,
4. Die Komplexität der Regelungen
ze tatsächlich europarechtskonform
§ 17 Berücksichtigung sozialer
kann zu einer Überforderung der
ist. In der Rüffert-Entscheidung des
Kriterien, § 18 Gleichbehandlung
Bieterseite führen und steht damit
EuGH zur niedersächsischen Tarif-
im Beruf und zur Vereinbarkeit von
im Widerspruch zur Förderung klei-
treueregelung hatte das Gericht fest-
Familie und Beruf, § 19
nerer und mittlerer Unternehmen
gestellt, dass die hierdurch erfolgende
Hinzu treten neue Kontrollrechte, die
insbesondere im Bereich der regi-
Einschränkung der Dienstleistungs-
aber bei verständiger Würdigung zu-
onalen,
freiheit nicht aus Gründen des Allge-
mindest als stichprobenartige Kont-
Vergabe
meininteresses gerechtfertigt werden
rollpflicht aufgefasst werden müssen
Hinzu kommt, dass die Zersplitterung
kann. Es würde der Nachweis nicht
und Sanktionsmöglichkeiten.
des Rechtsgebiets bundesweit weiter
gelingen, dass ein Arbeitnehmer nur
9.
zunimmt. Allein die Mindestlohnrege-
bei einer Beschäftigung im Rahmen
Rechtsunsicherheit - und höhere
mittelstandsfreundlichen
Verleihern, § 9
• Ggf. Angabe nach § 10 Abs. 2 zur
Angebotskalkulation
• Angaben zur umweltfreundlichen
Befürchtete
Folgewirkung:
13
Kosten
Befürchtete
und
durch
Anwen-
dungspraxis in Nordrhein-Westfalen
zwischenzeitlich
bestätigte
Folge-
den Nachweis eines Fairtrade-Sie-
handeln. Der Sonderausschuss Ver-
gels ein anderer Bieter gibt eine
fassungsreform hat in seiner Stellung-
Kaufmannserklärung ab.
nahme zur Auslegung des Konnexi-
• Auf den Punkt gebracht: Dürfen
tätspnnzips ausgeführt, Art. 49 Abs.
wirkungen sind zum einen Rechtsun-
Produkte bestimmter Herkunftslän-
2 LV erfasse auch die Verpflichtung
sicherheit im Umgang mit den neuen
der aus Gründen der Nichteinhal-
zur Erfüllung solcher Aufgaben, „für
Regelungen, die Forderung nach ein-
tung aller ILO-Kernarbeitsnormen
deren Erfüllung - auch hinsichtlich
heitlichen Vertrags- und Ausschrei-
nach europäischen Maßstab über-
des Umfangs oder des Standards -
bungsunterlagen
haupt noch beschafft werden.
die Kommunen neu oder zusätzlich
und
eine
Reihe
praktischer Problemstellungen:
Des Weiteren muss davon ausge-
in die Pflicht genommen werden“
Beispiele:
gangen werden, dass die Kommunen
(LT-Drs. 14/1245, S. 18). Um eine sol-
• Beschaffung eines besonders ener-
höhere Beschaffungskosten für die
che Fallkonstellation handelt es sich
gieeffizienten Kühlschranks für eine
von ihnen vergebenen Aufträge ha-
hier, so dass der Gesetzgeber auch
Obdachlosenunterkunft der zwar
ben werden, vgl. auch die Einschät-
den Mehrbeiastungsausgleich regeln
über eine Nutzungsdauer von 15
zung der Landesregierung {KN vom
muss. Beispiel Brandenburg: Danach
Jahren wirtschaftlicher ist als ein
03.09.2012). Dies könne sich aber
soll der auszugleichende Mehrauf-
weniger energieeffizientes Gerät,
insbesondere die Konsolidierungshil-
wand bei kleineren Verwaltungen 0,34
sich jedoch angesichts einer durch-
feempfänger und die Empfänger von
Stellen, bei mittleren Verwaltungen
schnittlichen Nutzungsdauer von
Fehlbetragszuweisungen nicht leis-
0,68 Stellen und bei großen Kommu-
2-3 Jahren nicht amortisiert.
ten, es sei denn, die Mehrbelastung
nen 1,36 Stellen betragen (vgl. Amtl.
wird 1 zu 1 ausgeglichen.
Begr. zum BbgVergG, LT-Dr 5/3030,
gestell und Aufbau bei einem Fahr-
10. Konnexitätstatbestand des Art.
S. 14 f.).
zeug des Rettungsdienstes, beide
49 Abs. 2 LV ist erfüllt, d.h. das Land
Lösung:
anbietenden Hersteller sehen sich
wäre zur Kostenfolgeabschätzung
• Es sollte das Primat der kommuna-
nicht in der Lage, Angaben zum
gemeinsam mit den Kommunen
len Selbstverwaltung gelten, d.h. die
Fahrzeuggesamtverbrauch zu
und zur Leistung des Mehrbelas-
kommunalen Gebietskörperschaften
machen.
tungsausgleichs verpflichtet
sollten in eigener Verantwortung im
• Die Vergabestelle ist auf die Liefe-
Bei Einbeziehung der Kommunen in
Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 1 GO
rung eines bestimmten Produkts
den Anwendungsbereich des Tarift-
entscheiden, ob als Grundsatz für die
angewiesen (Farbanstrich, Faulbe-
reue- und Vergabegesetzes würde es
Verwaltung die Ziele des Tariftreueund
hälter, Kläranlage), Reparatur LKW-
sich vorliegend um eine qualitative
Vergabegesetzes ganz oder teilweise
Kupplung.
Veränderung der bestehenden Auf-
übernommen werden.
• Getrennte Ausschreibung von Fahr-
• Kaffeeeinkauf: Ein Bieter erbringt
gabe „öffentliche Güterbeschaffung“
Tariftreue auch für Kommunen verbindlich – Aber: Wer bestellt, muss auch
bezahlen!
„Es bleibt den Kommunen gar
nichts anderes übrig, als vom Land
einen Ersatz für die Mehrkosten
zu verlangen, die aus der verbindlichen Anwendung des Tariftreueund Vergabegesetzes entstehen“,
äußerte Jan-Christian Erps, der
Geschäftsführer des SchleswigHolsteinischen Landkreistages für
die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände am Rande der Abstimmung des Gesetzes
im Landtag am Donnerstag. Das
Parlament hat am 25. April mit den
14
Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die
Grünen und SSW die Annahme des
Gesetzes beschlossen, das entgegen dem ursprünglichen Entwurf
nunmehr auch auf die kommunale Ebene insgesamt anzuwenden
ist. Danach sind die Behörden des
Landes und die gesamte kommunale Ebene daran gebunden, bei
der Vergabe von öffentlichen Aufträgen darauf zu achten, dass der
Auftragnehmer seine Mitarbeiter
entsprechend den jeweils geltenden
Tarifen bezahlt, mindestens aber ein
Mindeststundenentgelt von 9,18 €.
„Auch wenn die Zielsetzung dieser
Regelung grundsätzlich gut ist, so
wird die kommunale Ebene hier mit
erheblichen Mehrkosten belastet,
die nicht aufzufangen sind. Dies
ergibt sich auch daraus, dass ein
großer Vollzugsaufwand entsteht,
weil diese Anforderungen schließlich auch geprüft werden müssen“,
so Jan-Christian Erps weiter. „Indem das Land hier verbindliche
Vorgaben macht,
werden völlig
neue Vergabestandards definiert.
Dies führt dann unmittelbar zu einem Anspruch der Kommunen auf
Konnexitätsausgleich nach Art. 49
Abs. 2 Landesverfassung“, führte
Jan-Christain Erps aus. „Zunächst
müssen wir eine Kostenfolgeabschätzung vornehmen – in Brandenburg ist man bei dem dortigen
Gesetz auf einen Mehrbedarf von
etwa 1,4 Stellen für jede größere
kommunale Verwaltung gekommen.
Ob sich dies auf Schleswig-Holstein
übertragen lässt, muss nun geprüft
werden. Dass hier eine Ersparnis
wegen ersparter Aufwendungen bei
den Sozialausgaben entsteht, der
gegengerechnet werden könnte, ist
nicht belegt.“
Eine Gesetzesfolgenabschätzung
hinsichtlich der Mehrkosten für die
neuen Standards der kommunalen
Aufgabenerfüllung wie sie für die
Landesregierung Pflicht ist, ist im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit den kommunalen Landesverbänden nicht vorgenommen
worden. Neben den Angaben des
Bieters zu Tarif- und Mindestlohn
wird nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz von den Kommunen
erwartet, von den Auftragnehmern
auch Angaben zu Nachunternehmern und Verleihern, zur Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit
sowie sozialen Kriterien und Gleichbehandlung zu fordern. Gleichzeitig
verlangt das Gesetz einen erhöhten
Kontrollaufwand. Zusätzlichen Anforderungen können auf die Kommunen noch durch die Verordnungen, die aufgrund des Gesetzes
erlassen werden zukommen. „Die
kommunalen Landesverbände erwarten, dass eine Gesetzesfolgenabschätzung nach den Maßstäben
des Konnexitätsausführungsgesetzes nachgeholt wird und auf dieser
Basis den Kommunen der Mehraufwand ausgeglichen wird“, äußerte
der Sprecher der Kommunalen Landesverbände abschließend.
Siehe auch S.27 - 30.
Neue Breitbandstrategie des Landes
Breitbandstrategie
verabschiedet:
bis 2030 flächendeckende Glasfaserversorgung
Wirtschaftsminister Meyer: „Breiter
Konsens von Wirtschaft und Kommunen“
KIEL. Mit der Verabschiedung einer Breitband-Strategie hat die
Landesregierung heute (12. März)
die Weichen dafür gestellt, dass
Schleswig-Holstein bis zum Jahr
2030 flächendeckend mit Glasfasernetzen versorgt wird, um den technologischen Anforderungen an das
Internet von morgen zu genügen und
zugleich den Wirtschaftsstandort
massiv aufzuwerten. „Unser erstes
Zwischenziel peilen wir für 2025 an,
dann wollen wir rund 90 Prozent der
schleswig-holsteinischen Haushalte ans Hochgeschwindigkeitsnetz
angeschlossen haben“, sagte Wirtschaftsminister Reinhard Meyer nach
der Kabinettssitzung.
Dem Kabinettsbeschluss war eine
Anhörung aller wesentlichen Akteure
im Land vorausgegangen. „Ich bin
froh, dass wir dabei einen breiten
Konsens über Ziele und Schrittfolgen
erreicht haben“, sagte Meyer. Die
Mitstreiter des Landes zeigten sich
ebenfalls mit dem Ergebnis zufrieden.
Nach den Worten von Jan-Christian
Erps (Geschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages),
der für die Arbeitsgemeinschaft
der Kommunalen Landesverbände
spricht, seien die Ziele der Strategie vor dem Hintergrund der erheblichen Investitionen der Kommunen
ein wichtiges Signal zum richtigen
Zeitpunkt für die Nachhaltigkeit des
Ausbaus mit einer zukunftsfähigen
Infrastruktur.. Dabei werde das von
den Kommunalen Landesverbänden
getragene
Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein (BKZSH) weiterhin eine zentrale Rolle als
Beratungsstelle, Wissensvermittler
und Netzwerker übernehmen. „Wir
werden gemeinsam mit dem Land
prüfen, welche Möglichkeiten zur
Weiterentwicklung des BKZSH bestehen; dabei ist auch die Idee einer
Breitband-Agentur in Betracht zu ziehen“, sagte Erps. Wirtschaftsminister
Meyer sagte in dem Zusammenhang
zu, dass das Land das BKZSH auch
weiterhin finanziell unterstützen werde.
Der Vorstandsvorsitzende der Investitionsbank Schleswig-Holstein
(IB.SH), Erk Westermann-Lammers,
erklärte: „Wir haben als erste Förderbank in Deutschland ein Beratungs- und Finanzierungskonzept
zur Umsetzung von Breitbandvorhaben entwickelt. Damit ist es uns gelungen, für die Breitbandversorgung
gerade im ländlichen Raum Finanzierungsmittel von jetzt schon 120 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
Wir werden mit dem bei uns entwickeltem Fachwissen viele weitere
Projekte betreuen und finanzieren.
Dazu werden wir unser Instrumentarium zielgerichtet weiterentwickeln,
um gemeinsam mit dem Land, den
Kommunen, den Akteuren vor Ort
und den Hausbanken einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Breitbandstrategie zu leisten.“ Reinhard
Meyer wies daraufhin, dass er mit der
IB.SH vereinbart habe, in Kürze einen
Banken-Workshop durchzuführen,
um die Hausbanken noch stärker zur
Finanzierung von Breitbandvorhaben
zu gewinnen.
Klaus-Hinrich Vater, Vizepräsident
der IHK Schleswig-Holstein: „Im digitalen Kommunikationszeitalter sind
leistungsfähige Breitbandverbindungen ein wichtiger Standortfaktor für
die Unternehmen. Die Wirtschaft des
15
Landes begrüßt daher ausdrücklich
die Fortschreibung der Breitbandstrategie. Das öffentliche Engagement zugunsten des Breitbandausbaus darf aber natürlich nicht zu
Wettbewerbsverzerrungen
führen.
Die Industrie- und Handelskammern
sind bereit, unter ihren Mitgliedern für
eine stärkere Mitfinanzierung von regionalen Breitbandausbaumaßnahmen zu werben. Zudem wird die IHK
Schleswig-Holstein weiterhin eine
aktive Rolle bei der Umsetzung der
Breitbandstrategie übernehmen.“
Wirtschaftsminister Meyer dankte
für die Unterstützungsbereitschaft,
die umso wichtiger sei, weil die
Fördermöglichkeiten aus EU-, Bundes- und Landesmitteln in Zukunft
nur begrenzt gewährleistet werden
könnten. „Wir werden gemeinsam
mit unseren Partnern eine Umsetzungsfahrplan entwickeln und engagiert angehen. An wichtigen Themen
arbeiten wir bereits jetzt“, so Meyer.
Neben der weiteren Förderung des
BKZSH und dem Banken-Workshop
seien dies unter anderem der Ausbau
der IB.SH als Plattform für Bankenfinanzierungen, ein Bürgschaftsprogramm sowie die Gewinnung von
externen Investoren. „Breitband ist
für mich Chefsache und ein zentrales
Thema zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes
Schleswig-Holstein“, so der Minister.
Ein neuer Leiter für das Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein
„Die kommunalen Landesverbände
danken Herrn Dr. Derek Meier für die
seit April 2010 geleistete Arbeit als
Leiter des Breitband-Kompetenzzentrums“, sagte Jan-Christian Erps,
Geschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages, für die
kommunalen Landesverbände anlässlich des Ausscheidens von Herrn
Dr. Meier zum 31.03.2013. Herr Dr.
Meier hatte die Leitung des Breitband-Kompetenzzentrums seit der
Gründung durch die kommunalen
Landesverbände im April 2010 inne.
„Er hat mit seiner Arbeit entscheidend dazu beigetragen, das kommunale Breitband-Kompetenzzentrum
für die Kommunen als Ansprechpartner, Netzwerker, Wissensvermittler
und Vertreter der kommunalen Interessen zu etablieren. Wir wünschen
Herrn Dr. Meier bei seiner neuen Tätigkeit weiterhin viel Erfolg und alles
Gute“, führte Jan-Christian Erps aus.
Dr. Meier nimmt zum 1. April 2013
eine neue Tätigkeit bei dataport auf.
„Wir freuen uns sehr, dass wir mit
Herrn Richard Krause einen qualifizierten Nachfolger für die Leitungsstelle im Breitband-Kompetenzzentrum gefunden haben“, begrüßt Herr
Erps den neuen Leiter der Einrichtung. Zum 1. April 2013 hat Herr
Krause die Leitung des BreitbandKompetenzzentrums Schleswig-Holstein übernommen. Richard Krause
16
ist 55 Jahre alt, geboren in Königsstein im Taunus und war zuletzt Leiter des Breitband-Kompetenzzentrums Niedersachsen. „Ich freue mich
auf die neue Herausforderung und
hatte in der Einarbeitungsphase bereits Gelegenheit, viele Akteure aus
dem Breitbandbereich in SchleswigHolstein kennenzulernen und mich
mit den Problem- und Fragestellungen vertraut zu machen. Zentrale
Aufgabe wird weiterhin die Beratung
der kommunalen Ebene sein. Die Beratung wird künftig vor dem Hintergrund der neuen Breitband-Strategie
des Landes, die am 12. März 2013
vom Kabinett beschlossen wurde,
erfolgen“, führte Richard Krause bei
der Übergabe aus. „Darüber hinaus
begrüßen wir, dass das Land die bisherige Förderung des kommunalen
Breitband-Kompetenzzentrums aus
den Mitteln des EFRE (50 %) und aus
Landesmitteln (20 %) weiterhin aufrechterhält. Denn nur mit der finanziellen Unterstützung des Landes ist
es den kommunalen Landesverbänden möglich, auch künftig eine qualitativ hochwertige und zielgerichtete
Beratung sicherzustellen“, erläuterte
abschließend Jan-Christian Erps.
Ehemaliger DLT-Hauptgeschäftsführer Becker-Birck aus dem Leben gerissen
Der langjährige DLT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hans-Henning BeckerBirck ist am 31.1.2013 in Folge eines häuslichen Unfalls überraschend
verstorben. Der ehemalige Landrat
des Kreises Stormarn (1975-1989)
amtierte von 1990-2001 als DLTHauptgeschäftsführer und prägte die
Verbandsarbeit maßgeblich. Noch
drei Wochen zuvor hatte er wie in den
letzten Jahren an der DLT-Landkreisversammlung teilgenommen. So aktiv,
so vital, so lebenszugewandt wie er
bis zuletzt war, wird ihn der Deutsche
Landkreistag und der Schleswig-Holsteinische Landkreistag in Erinnerung
behalten.
Landkreisversammlung 2013: Dr. Hans-Henning Becker-Birck und seine Frau Dagmar beim
gemeinsamen Abendessen mit Landrat a.D. Dr. Volkram Gebel (Plön), der wie Dr. Becker-Birck als
persönlicher Referent des seinerseitigen Innenministers Titzck wirkte.
Fotos: Mark Frantz
Ostholsteins Landrat Reinhard Sager soll nächster Präsident des Deutschen
Landkreistages werden
Eutin. Landrat Reinhard Sager ist in der letzten Sitzung des
Präsidiums im Ennepe-Ruhr-Kreis für das Amt des Präsidenten des Deutschen Landkreistages nominiert worden.
Der Vorschlag erfolgte einstimmig. Der ostholsteinische
Landrat soll damit im März des nächsten Jahres auf seinen Kollegen Hans-Jörg Duppré (Landkreis Südwestpfalz)
folgen, der seit 2002 Präsident ist. Der Deutsche Landkreistag ist der kommunale Spitzenverband für 295 Kreise
in ganz Deutschland. In den Landkreisen leben mit rund 56
Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern 68 Prozent der
Gesamtbevölkerung Deutschlands.
Reinhard Sager ist seit dem Jahr 2001 erster direkt gewählter Landrat des Kreises Ostholstein. Er wurde 2006
für weitere acht Jahre wieder gewählt. Seit 2008 ist Sager
Vorsitzender des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und damit verbunden Mitglied des Präsidiums des
Deutschen Landkreistages.
Der ostholsteinische Landrat erklärte zu seiner Nominierung: „Die Kollegen haben mich parteiübergreifend gebeten, die Präsidentschaft zu übernehmen. Ich freue mich
sehr darüber. Es ist eine große Ehre und eine Anerkennung meiner bisherigen Arbeit für den Kreis Ostholstein
und für die Gemeinschaft der Kreise.“ Auch würde damit
die Landkreistagsarbeit in Schleswig-Holstein gewürdigt
werden, denn üblicherweise komme der Präsident nicht
unbedingt aus einem kleineren Bundesland. Erst einmal,
mit Landrat Karl-Heinrich Buhse aus Dithmarschen, stand
vor etwa dreißig Jahren von 1978 bis 1984 ein SchleswigHolsteiner an der Spitze der deutschen Kreise.
Die Kreise stehen insgesamt vor großen Herausforderungen, aber sie gewinnen auch enorm an Bedeutung.
Dies gilt vor allem für sozialpolitische Zuständigkeiten wie
Eingliederungshilfe, Jugendschutz, Kinderbetreuung und
kommunale Jobcenter, für Integrationsthemen und für die
Auswirkungen des demographischen Wandels oder für die
Energiewende. Landrat Sager sieht seine Aufgabe darin,
sich weiter für die Belange der Kreise, vor allem auch für
eine aufgabenadäquate Finanzausstattung, einzusetzen.
17
DAS BESONDERE THEMA
Das Infrastruktur-Kompetenzzentrum der Investitionsbank Schleswig-Holstein
von Dr. Joachim Keck und Patrick
Woletz, Infrastruktur-Kompetenzzentrum der IB.SH
zu finden und damit zur nachhaltigen
Entwicklung der Infrastruktur im Land
beizutragen.
westlichen Elbquerung im Zuge der
BAB A20
Seit 2004 führt die IB.SH als Förderbank im Auftrag des Landes Schleswig-Holstein ein Kompetenzzentrum
für Öffentlich-private Partnerschaften
(ÖPP). Seit Beginn ist das Kompetenzzentrum darauf ausgerichtet, vor
allem durch praktische Unterstützung dem Land, den Kreisen und den
Kommunen in Schleswig-Holstein zur
Seite zu stehen. Seit 2012 führt die
Einrichtung die Bezeichnung Infrastruktur-Kompetenzzentrum und hat
ihr Aufgabenspektrum weiter gefasst.
In der nachstehenden Tabelle sind einige ausgewählte Infrastrukturvorhaben aufgeführt, die die IB.SH begleitet
hat:
Landesstraße L 192 in SchleswigHolstein, 30 km grundhafte Erneuerung und langfristige Instandhaltung,
Investitionsvolumen 10 Mio. Euro,
Forfaitierung mit Einredeverzicht
Voruntersuchung und Wirtschaftlichkeitsvergleich ÖPP-Modell für die
Einführung einer Stadt- und Regionalbahn in Kiel
Im Fokus stehen die Förderung von
Ausbau, Erhaltung und Finanzierung
öffentlicher Infrastruktur. Der Begriff
der öffentlichen Infrastruktur umfasst
die Bereiche Soziales (Bildung, Sport,
Sicherheit und Verwaltung), Verkehr
(Straßen, Schienen, Wasserwege,
Häfen und ÖPNV) sowie Ver- und Entsorgung (Kommunikation, Abwasser,
Energie). Alle Angebote der IB.SH in
den Bereichen Beratung, Fördermittel
und Finanzierung werden dabei auf
den jeweiligen Projektzweck fokussiert und ihre Einsetzbarkeit geprüft.
Dies umfasst auch Fördermöglichkeiten des Bundes und der EU.
Das Aufgabenspektrum reicht von der
Initialberatung über die Erstellung von
Eignungstests, Machbarkeitsstudien,
Standort- und Variantenvergleichen,
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit bis
zur Begleitung von Ausschreibungsverfahren. ÖPP kann dabei eine Beschaffungsvari-ante sein und wird
auf ihre Wirtschaftlichkeit hin geprüft.
Daneben ist eine solide und kostengünstige Finanzierung öffentlicher
Infrastrukturvorhaben ein wichtiges
Anliegen der IB.SH. Ziel ist es, die
bestmögliche Lösung für die Realisierung eines Infrastrukturvorhabens
18
Ausgewählte Projekte des Infrastruktur-Kompetenzzentrums der IB.SH
Hochbau
Kommunikation
Neubau Kinderzentrum (Grundschule
mit Sporthalle, Aula, Cafeteria, sowie
Kindertagesstätte mit angeschlossener Krippe) Wentorf, Investitionsvolumen 14 Mio. Euro, Inhabermodell,
Eigenfinanzierung der Gemeinde
Neubau Grund- und Gemeinschaftsschule Halstenbek, Inhabermodell,
Investitionsvolumen 13 Mio. Euro,
Forfaitierung mit Einredeverzicht
Neubau Gymnasium Schwarzenbek,
Investitionsvolumen 20 Mio. Euro, Inhabermodell, Projektfinanzierung
Neubau Inselschule Burg auf Fehmarn, Investitionsvolumen 12 Mio.
Euro, Inhabermodell, Forfaitierung mit
Einredeverzicht
Erweiterungsbau Universität Flensburg, Investitionsvolumen 11 Mio.
Euro, Inhabermodell, Forfaitierung mit
Einredeverzicht
Neubau Mehrzweckhalle Mölln, Investitionsvolumen 30 Mio. Euro, Inhabermodell, Forfaitierung mit Einredeverzicht
Verkehr
A-Modell BAB A7 in Schleswig-Holstein, sechsstreifiger Autobahnausbau 60 km, Verfügbarkeitsmodell mit
Projektfinanzierung (derzeit in der
Ausschreibung)
Eignungsabschätzung mit Prüfung
verschiedener Modellformen der
Eignungsabschätzung und Erstellung
einer vorläufigen Geschäftsplanung
für den Aufbau einer Glasfaserkabelversorgung der Stadtwerke Flensburg
Eignungsabschätzung und Erstellung
einer vorläufigen Geschäftsplanung
für den Aufbau einer Glasfaserkabelversorgung der Ämter Lütjenburg und
Selent/Schlesen
Im folgenden Text wird exemplarisch
dargestellt, wie eine Projektbegleitung
durch die IB.SH ablaufen kann. Ferner
wird über einige ausgewählte aktuelle Entwicklungen insbesondere zum
Thema ÖPP-Projekte berichtet.
Ablauf einer Untersuchung durch
das Infrastruktur-Kompetenzzentrum
Was ist eine Eignungsabschätzung?
Die Eignungsabschätzung ist der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgeschaltet. Es wird geprüft,
welche Wege man bei der Realisierung eines Projektes gehen kann (z.B.
eine ÖPP-Variante oder andere Geschäftsmodelle). Ziel ist es, möglichst
frühzeitig mögliche Hemmnisse bei
der Umsetzung zu identifizieren und
zu bewerten. Es sollte daher idealerweise schon in diesem frühen Stadium mit dem Infrastruktur-Kompetenzzentrum der Kontakt gesucht werden.
Da Infrastrukturprojekte in der Regel
einen hohen Investitions- und Kapitalbedarf mit sich bringen und damit
eine hohe Bindungswirkung entfalten
können, sollte eine Eignungsabschätzung immer Teil der Vorbereitung eines solchen Vorhabens sein.
men der Ausschreibung auf Externe
übertragen werden?
– Welcher Effizienzvorteil einer Lösungsvariante könnte in einer vertiefenden Unter-suchung zu erwarten sein?
– Wie ist der Zeitplan bzw. der einzuhaltende zeitliche Rahmen? Ist dieser ausreichend flexibel oder gibt es
extern vorgegebene unbedingt einzuhaltende Vorgaben?
Es werden insbesondere die folgenden Aspekte eines Projektes analysiert und geprüft:
Mit dieser Voruntersuchung werden
die wesentlichen Aspekte eines Projektes erfasst und bewertet ohne bereits zu weitgehende Vorfestlegungen
zu treffen. Ferner wird aufgezeigt,
wo noch zu lösende Probleme auftreten können und es werden erste
Vorüberlegungen angestellt, wie die
Lösung aussehen könnte. Kann oder
will man hier bestimmte Wege nicht
gehen, sollte auch generell über die
Realisierbarkeit entschieden werden.
Der bis hierhin getriebene Aufwand
ermöglicht auf jeden Fall auch noch
einen Ausstieg aus einem solchen
Vorhaben.
– Welchen Bedarf gibt es für das Projekt? Ist bereits eine Bedarfsfest
stellung erfolgt oder steht diese noch aus? Ist der Bedarf wirklich
langfristig (über 20 bis 30 Jahre) gegeben?
– Gibt es bereits politische Beschlüsse? Wird das Projekt mehrheitlich
unterstützt oder fehlen noch einige
grundlegende Entscheidungen?
– Gibt es rechtliche Restriktionen oder
vertragliche Bindungen, die zu beachten sind? Gibt es z.B. bei Altgebäuden förderrechtliche Zweckbindungen, die noch laufen oder Denkmalschutzauflagen? Gibt es noch
Dienstleistungsverträge (z.B. Reinigungs-dienste), die noch zu kündigen sind?
– Wie hoch ist das Investitionsvolumen? Gibt es hierzu erste Schätzungen oder Vor-planungen?
– Ist eine möglichst energieeffiziente
Realisierung umsetzbar?
– Welche Dienstleistungen können/
sollen selbst durchgeführt werden,
welche werden an Externe übertragen? Gibt es hierfür Angebote vom
Markt? Welche Erfahrungswerte liegen hier vor?
– Ist die Finanzierung gesichert und
wie könnte die Finanzierung konkret
gestaltet werden? Gibt es Fördermittel, wie ist die generelle Haushaltssituation der Kommune?
– Welche Projektrisiken existieren?
Müssen diese selbst übernommen
werden oder können diese im Rah-
Was ist eine (vorläufige) Wirtschaftlichkeitsuntersuchung?
Hat der Eignungstest keine wesentlichen Hürden aufgezeigt und ergeben,
dass mit einer effizienten Umsetzung
(z.B. einer ÖPP-Realisierung) zu rechnen ist, kann mit einer vertie-fenden
Analyse der Wirtschaftlichkeit verschiedener
Realisierungsvarianten
begonnen werden. In der Regel ist
dies bei einem ÖPP-Vorhaben der
Vergleich einer konventionellen losweisen Ausschreibung der Planung
und des Baus (bei Übernahme von
Betrieb, Instand-haltung und Finanzierung durch den Bauherrn) mit der
funktionalen Ausschreibung von Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung
aus einer Hand durch einen externen
privaten Partner.
Während im Eignungstest ein hoher
Anteil auf die qualitative Beurteilung
eines Projektes ausgerichtet ist, so
wird in einer vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der Fokus auf
die quantitativen Größen gelegt. Unter
Darlegung der Berechnungsgrundlagen und –methodik werden die Gesamtkosten jeder Durchführungsvariante ermittelt und miteinander
verglichen. Für die gesamte Laufzeit
(sprich Lebensdauer) eines Projektes
werden sämtliche Kostenkomponenten auf Basis einer abgestimmten
Vorplanung zusammen mit der Kommune bestimmt, ermittelt und transparent dargelegt. Die Kommune kennt
dann für alle ge-prüften Varianten die
voraussichtlich zu erwartende Haushaltsbelastung, die sich aus der Realisierung des Projekts ergibt.
Bewertet werden auch die Effekte,
die aus der Verlagerung von Risiken
(z.B. der Instand-haltung) auf den
externen Partner resultieren können.
Der sich ergebende vorläufige Wirtschaftlichkeitsvorteil ist eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage dafür,
welche Realisierungsvariante in der
Ausschreibung zugrunde gelegt wird.
Die Festlegungen im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitsberechnung über
die Struktur des Projekts, wie z.B. Bestandteile der Gebäudebewirtschaftung, Ausgestaltung der Finanzierung
und Sicherheitenkonzept, sind dann
auch maßgeblich für den Inhalt der
zu erstellenden Vergabeunterlagen.
In der Regel schließt sich bei diesen
komplexen Projekten ein Verhandlungsverfahren an, in dem bestimmte
Ausgestaltungen des Projektes und
der Verträge mit den Bietern zusammen weiter optimiert und konkretisiert
werden. Bei Vorliegen der endgültigen Ausschreibungsergebnisse wird
das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unter Verwendung der
dann ermittelten Kosten und Preise
überprüft. Erweist sich das Ausschreibungsergebnis als wirtschaftlich im
Sinne des Haushaltsrechts, kann der
Auftrag vergeben werden.
Aktuelle Entwicklungen
19
Das „bayrische“ Modell
Mit dem Aufkommen der Idee, alternative Konzepte bei der Realisierung
von großen Infrastrukturprojekten
einzusetzen, war die Vorstellung verbunden, dass der externe Partner
möglichst viel der damit verbundenen
Tätigkeiten – Planen, Bauen, Finanzieren, Betreiben – über die gesamte
Lebensdauer des Projektes aus einer
Hand übernimmt. Denn aus der umfänglichen Verantwortung erwächst
eine entsprechende Pflichtenanspannung und Anreizwirkung zur lebenszyklusoptimierten
Projektplanung
und -realisierung. Finanziert werden
diese Projekte mehrheitlich über den
Einrede-freien Verkauf der gestundeten Werklohnforderungen des externen Partners gegen die öffentliche
Hand an die finanzierende Bank. Dadurch kann der Kredit vollständig auf
die Bonität des öffentlichen Partners
abgestellt werden um günstige kommunalnahe Finanzierungskonditionen
darstellen zu können. Kommunen
verbuchen dann in ihrem Haushalt
ein kreditähnliches Rechtsgeschäft,
da die Leistungsraten, die Zins- und
Tilgung umfassten, in jedem Fall (d.h.
auch bei Leistungsstörungen im Betrieb oder Kündigung des Betreibervertrages) zu zahlen sind. Das kreditähnliche Rechtsgeschäft bedarf der
Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Im kommunalen Bereich entwickelte sich insbesondere in Bayern die
Variante, die nur Planung, Bau und
Betrieb dem privaten Partner überträgt, während die Endfinanzierung
durch die Kommune selbst erfolgt.
Die Kommune bezahlt mit Fertigstellung und Abnahme des Objekts vollständig den Baupreis. Der Betreiber
bleibt aber nach wie vor im Auftrag
der Kommune der private Partner.
Die IB.SH hat dieses Modell erstmalig
mit der Gemeinde Wentorf (s. Tabelle)
umgesetzt und die Erfahrungen waren
durchaus positiv. Ein weiteres Projekt
befindet sich derzeit in der Ausschreibungsphase, bei dem zumindest die
Option enthalten ist, die Endfinanzierung durch die Kommune selbst
darzustellen. Das Modell zeigt keine
Nachteile gegenüber einer privaten
Finanzierung mit Einrede-freier Forfaitierung. Der Wettbewerb wird für alle
Beteiligten vereinfacht und für den öffentlichen Partner besteht eine höhere
Flexibilität. Auch Einschätzungen von
der Marktseite sind positiv und lassen
diese Variante als durchaus bedenkenswert erscheinen.
Der Bericht der Rechnungshöfe
Im September 2011 haben die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder einen gemein-samen Erfahrungsbericht zur Wirtschaftlichkeit von
ÖPP-Projekte1 herausgegeben. In
dem Bericht haben die Rechnungshöfe der Länder ihre Ergebnisse von
geprüften ÖPP-Projekten zusammengefasst. Der Bericht soll kein Leitfaden für ÖPP sein, sondern eine Hilfestellung mit Hinweisen, die bei der
Entwicklung und Umsetzung von entsprechenden Projekten beachtet werden sollten. Grundlage für die Aussagen des Berichts sind 30 geprüfte
ÖPP-Projekte mit einem Gesamtprojektvolumen von 3,2 Mrd. Euro. Das
Hauptaugenmerk lag auf den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.
Im Rahmen einer Arbeitsgruppe von
ÖPP-Kompetenzzentren der Länder
wurden die Feststellungen der Rechnungshöfe mit den eigenen Erfahrungen verglichen, eingehend diskutiert
und gewürdigt. Als Ergebnis haben
die ÖPP-Kompetenzzentren der Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz und
Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Stellungnahme zum Bericht der
Rechnungshöfe des Bundes und der
Länder abgegeben2.
Die Arbeitsgruppe verweist darauf,
dass der Bericht der Rechnungshöfe
auf wichtige Gesichtspunkte für die
Durchführung von ÖPP-Projekten
hinweist und damit die öffentlichen
Verwaltungen vor möglichen Fehlern
und Fehleinschätzungen bewahren
kann. Gleichzeitig wurde allerdings
auch deutlich, dass die Experten aus
den ÖPP-Kompetenzzentren der beteiligten Länder aus ihren Erfahrungen
heraus nicht alle Feststellungen und
Empfehlungen der Rechnungshöfe
teilen.
Das Infrastruktur-Kompetenzzentrum
der IB.SH wird auf dieser Basis auch
weiterhin mit möglichst vielen Beteiligten einen konstruktiven Dialog führen mit dem Ziel, die Instrumente und
Methoden zur wirtschaftlichen und
nachhaltigen Realisierung von Projekten im Interesse der Kreise und Kommunen in Schleswig-Holstein kontinuierlich zu verbessern.
Der Bericht kann auf der Internetseite des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein unter der Rubrik „Veröffentlichungen/Allg. Informationen“ eingesehen werden.
1
Die gesamte Stellungnahme einschließlich Anlage kann auf der neu gestalteten Internetseite der IB.SH unter der Rubrik „Kommunen &
Infrastruktur / Öffentlich-private Partnerschaften realisieren/Erstellung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ eingesehen werden.
2
20
VON DEN KREISEN
Kreis Dithmarschen:
LandZukunft - Praxispool Talenteförderung:
Begeisterung ist Dünger für das Gehirn
Praxisorientiertes Lernen ist ein
hinaus wird der Aufbau eines Ver-
wichtiger Impulsgeber für alle
Lern- und Entwicklungsprozesse.
antwortungsnetzwerkes von Unternehmen, Bildungseinrichtungen
In Dithmarschen existieren bereits
Kooperationen zwischen Unterneh-
und außerschulischen
angestrebt.
men beziehungsweise außerschulischen Lernorten und Schulen sowie Kindertagesstätten, die darauf
angelegt sind, Heranwachsenden
praktische Erfahrungsräume zu eröffnen. Von Unternehmern werden
Vorträge gehalten, Praktika angeboten oder Exkursionen organisiert. In
der Phase der Strategieentwicklung
zeigte sich jedoch, dass die meisten Kooperationen eher zufällig,
sporadisch und wenig strategisch
stattfinden. Auch konzentrieren sich
diese vor allem auf den Übergang
Schule - Beruf. Gleichzeitig haben
Unternehmen aber großes Interesse
bekundet, mit Kindertagesstätten
und Grundschulen zusammenarbeiten zu wollen.
Mit dem Projekt „Praxispool Talenteförderung“ wird ein kreisweiter
Angebotspool mit Methoden, Anregungen und Projekten zur Förderung des praxisorientierten Lernens
von Kindern und Jugendlichen aufgebaut. Je nach Möglichkeit und
Interesse der Unternehmen und der
außerschulischen Lernorte werden
die Angebote zielgruppenspezifisch
(Kindertagesstätten, Grundschulen,
Sekundarstufe I, Sekundarstufe II,
berufliche Schulen) und in unterschiedlichen Formen (Exkursionen,
Vorträge, Praktika, Aktionstage,
ergänzende Unterrichtsmaterialien
und so weiter) entwickelt. Darüber
Lernorten
Die aufzubauende, kreisweite Projektstelle wird die zu entwickelnden
Angebote in verschiedene Themenbereiche (wie etwa MINT, Erneuerbare Energien, Tourismus, Gesundheit, maritime Wirtschaft) einordnen.
Angesprochen werden sollen vor
allem Branchen, in denen für Dithmarschen ein dauerhafter Arbeitskräftebedarf zu erwarten ist. Mit den
thematischen Angeboten soll das
Interesse an diesen Berufsfeldern
geweckt werden. Ebenso soll über
den Praxispool die gezielte Kompetenzentwicklung gefördert werden
(zum Beispiel motorische Kompetenz, mathematische Kompetenz,
Sozialkompetenz).
Die Kinder und Jugendlichen können mit eigenen Augen sehen und
mit eigenen Händen begreifen, was
die Region bietet. Sie können sich
selbst in einem anderen Umfeld
ausprobieren und neue Erfahrungen sammeln. Damit einher geht
nicht nur langfristig eine Verbesserung des Images der regionalen
Wirtschaft und eine höhere Attraktivität der Region für die spätere Berufswahl, sondern kurzfristig auch
ein intrinsischer Motivationsschub
für das Lernen in der Schule. Hier
gilt:„Begeisterung ist Dünger für das
Gehirn.“
Der Praxispool umfasst sowohl nie-
derschwellige als auch anspruchsvolle Begeisterungsanstöße, damit
neben den schwächeren Schülerinnen und Schülern auch leistungsstarke Heranwachsende angesprochen werden. Sie sollen bewusst
keinen Eventcharakter haben. Ziel
ist es, das Lernen praxisnah zu gestalten, Gelerntes erlebbar zu machen und die Beteiligten für das Erlebte zu begeistern.
Das Bildungs- und Technologiezentrum Heide (btz) als Projektträger
sowie die Stabsstelle Jugendhilfe- und Sozialplanung des Kreises
Dithmarschen arbeiten beim Praxispool Hand in Hand und sind gefordert, die bewilligten Projektmittel in
Höhe von 208.575 Euro zielgerichtet einzusetzen. Weiterer Kooperationspartner des Praxispools Talenteförderung sind die IHK Flensburg
(Geschäftsstelle
Dithmarschen),
die egeb-Wirtschaftsförderung und
Kinder- und Jugendstiftung Dithmarschen, Bildungsträger, Schulen
und Unternehmen aus der Region.
Der Aufbau des Praxispools Talenteförderung ist modellhaft. Zugleich werden alle bereits bestehenden Initiativen in diesem Bereich in
einem Netzwerk gebündelt.
Bis Mitte 2013 sollen die Projektgruppe sowie die personellen und
organisatorischen Rahmenbedingungen zur Projektdurchführung
stehen. Die ersten 50 Anbieter, Unternehmen und außerschulische
Lernorte sollen bis Ende 2014 den
Praxispool füllen.
21
Kreis Steinburg:
Torsten Wendt zum Landrat gewählt
Der Steinburger Kreistag wählte in
seiner Sitzung am 29. Januar 2013
den 42-jährigen Volljuristen Torsten
Wendt aus Bargteheide zum neuen
Landrat.
Wendt hatte sich auf Vorschlag der
Fraktionen der CDU und der SPD der
Wahl gestellt. Auf ihn fielen im ersten
Wahlgang 37 von 50 Stimmen.
Der von den Fraktionen der FDP und
der WiSt vorgeschlagene 43-jährige
Baudirektor Carsten Butenschön aus
Kaaks erhielt 12 Stimmen. Es gab
eine Enthaltung.
Berufs- und Führungserfahrung in
der Kommunalverwaltung sammelte
Torsten Wendt durch die mehrjährige Tätigkeit als Samtgemeindebürgermeister in Niedersachsen und als
Fachbereichsleiter einer öffentlichen
Verwaltung.
Der amtierende Landrat Dr. Heinz
Seppmann gratuliert dem frisch gewählten Landrat Torsten Wendt
Kreis Herzogtum Lauenburg:
Wir für uns im Herzogtum Ein EhrenamtNetzwerk im Kreis Herzogtum Lauenburg
Dem Kreistag wurde auf seiner Sitzung am 07. März 2013 vom Kreisseniorenbeirat die Konzeption eines EhrenamtNetzwerks im Kreis Herzogtum
Lauenburg mit der Bitte um Unterstützung vorgestellt. Sie wurde in zwei Gesprächsrunden unter der Leitung von
Kreispräsidenten Meinhard Füllner erarbeitet, der das Ergebnis befürwortet.
Worum geht es dabei?
Ehrenamtliches Engagement ist ein
tragendes Element unserer Gesellschaft, das immer wichtiger wird. Da
der Staat nicht alles regeln kann und
soll, gestalten Bürgerinnen und Bürger
ihr Zusammenleben in Organisationen
und Vereinen, in Nachbarschaftshilfen
und Initiativen aller Art. Sie engagieren
sich trotz beruflicher und familiärer Verpflichtungen freiwillig, selbstbestimmt
und selbstverantwortet, kontinuierlich
oder projektbezogen. Aber es sind
nicht genug, um den wachsenden Be22
darf für ehrenamtliche Unterstützung
infolge des demografischen Wandels,
der Zunahme von Single-Haushalten
und wachsender Altersarmut auszufüllen. Und vielfach scheitert der Wille zu
helfen an der fehlenden Übersicht da-
rüber, welche ehrenamtliche Hilfe wo
und wann benötigt wird.
Auf Anregung des Kreisseniorenbeirats haben sich jetzt vier Organisationen mit der Unterstützung des Kreispräsidenten zusammengefunden, die
mit ihren bestehenden Möglichkeiten
im Kreis Herzogtum Lauenburg ein
transparentes Netzwerk für ehrenamtliche Hilfen starten möchten. Das sinddas Diakonische Werk mit seinem Projekt Zusammenhalt in Ratzeburg,- die
FreiwilligenAgentur Lauenburg,- der
Lebenshilfewerk Verbund Mölln-Hagenow und- das Mehrgenerationenhaus
Oberstadttreff/
Freiwilligenagentur
Geesthacht. Der DRK Kreisverband
und die KIBIS erwägen dem Netzwerk
beizutreten, das grundsätzlich offen ist
für die Beteiligung weiterer Organisati-
onen, Vereine und Einrichtungen.
Als erstes wird die Kooperation der auf
der lokalen Ebene für die Gewinnung
und Vermittlung von Ehrenamtlichen
tätigen Einrichtungen verstärkt und
durch Einrichtung eines Ehrenamtlotsen ergänzt. Aber es gibt Aufgaben, die
gemeinsam besser gelöst werden können. Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und Schulungen
Ehrenamtlicher verringern den Aufwand für den Einzelnen und sind sogar
effektiver. Für derartige Aufgaben soll
eine Anlauf- und Koordinationsstelle
beim Kreis eingerichtet werden. Deren
Arbeit unterstützt wird durch eine über
den Kreis verbundene Internetseite
und eine kostenlose Telefon-Hotline,
über die der Kontakt zu den am Netzwerk teilnehmenden örtlichen Einrich-
tungen hergestellt wird. Dadurch wird
u.a. eine ständig aktuelle Übersicht
aller Angebote im Kreis das Interesse
und die Möglichkeiten für das Ehrenamt auf der lokalen Ebene verstärken
und die bisher vermisste Transparenz
bieten. Nicht zuletzt wird mit Vorschlägen für eine Anerkennungskultur die
Nachhaltigkeit des EhrenamtNetzwerks gefördert.
Das EhrenamtNetzwerk will die angespannten Finanzen des Kreises nicht
belasten. Aber ganz ohne die professionellen Fähigkeiten der Kreisverwaltung werden die Schultern der beteiligten Einrichtungen die Verantwortung
für mehr Ehrenamt im Kreis nicht tragen können.
Kreis Nordfriesland:
Bildungsportal Nordfriesland geht an den Start
Schule beendet – und dann? Viele
sie. Bislang sind auf der Seite knapp
Ausgrenzung
Jugendliche wissen am Ende ihrer
80 Angebote zu finden – vom Berufs-
Sprengstoff darstellt: Allzu oft gehen
Schulzeit nicht, wie es beruflich wei-
findungscoaching zur Ausbildungsbei-
Perspektivlosigkeit, Drogensucht und
tergehen soll. Um Schüler frühzeitig
hilfe, von der Aktivierungsmaßnahme
Gewaltbereitschaft Hand in Hand.
über berufliche Möglichkeiten zu infor-
bis zur Berufseinstiegsbegleitung.
„Dabei brauchen wir all diese jungen
mieren, damit der nahtlose Übergang
Künftig sollen alle Beratungsstellen,
Leute dringend, um Wirtschaft und
in die Berufswelt gelingt, hat der Kreis
Maßnahmeträger und ähnliche Ak-
Gesellschaft weiterzuentwickeln. Und
Nordfriesland die Seite www.bildungs-
teure im Kreisgebiet ihre kompletten
wenn wir manchen helfen müssen, ih-
portal-nordfriesland.de ins Internet ge-
Angebote und die entsprechenden
ren Platz zu finden, dann tun wir das
stellt.
Ansprechpartner in die Datenbank ein-
gern“, bekräftigt Harrsen.
“Jeder Jugendliche sollte am Ende
pflegen. So finden Jugendliche schnell
Die Internetseite soll nicht der letz-
seiner Schullaufbahn eine konkrete
Adressen und Ansprechpartner. „Das
te Schritt in diese Richtung gewesen
Berufsperspektive haben«, beschreibt
schafft Transparenz und eröffnet vie-
sein: Das Projekt sorgte auch für eine
Landrat Dieter Harrsen das Ziel. »Das
len sicherlich Wege, auf die sie sonst
bessere Vernetzung zwischen den
setzt aber voraus, dass die jungen
nicht gekommen wären“, erwartet die
vielen unterschiedlichen Institutionen.
Leute sich rechtzeitig Gedanken ma-
zuständige Abteilungsleiterin Renate
Nun denken Harrsen und seine Mit-
chen und Informationen einholen. Un-
Fedde.
arbeiter darüber nach, wie dauerhafte
ser neues Angebot soll ihnen diese
“Der
Aufgabe erleichtern.“
deutlicher,
Die Internetseite ist ein Ergebnis des
– unsere Gesellschaft kann nicht län-
Das Bildungsportal wurde in Koopera-
Projektes »Regionales Übergangsma-
ger hinnehmen, dass in jedem Jahr-
tion mit dem Regionalen Übergangs-
nagement
Die
gang junge Menschen auf der Strecke
management in Dithmarschen ent-
Rolle der Projektkoordinatorin über-
bleiben. Es ist ein Skandal, dass ein
wickelt. Weitere Kreise und kreisfreie
nahm Brigitte Wendt aus dem Fach-
Teil unseres Nachwuchses jahrelang,
Städte wollen sich anschließen und
bereich Jugend, Soziales, Arbeit, Se-
manchmal lebenslang als ungelernte
ihre regionalen Angebote ebenfalls in
nioren des Kreises. Sie hat auch die
Arbeitskräfte zwischen Kurzzeitjobs
die Datenbank eingeben. Gefördert
Internetseite aufgebaut. »Auf diesem
und Dauerarbeitslosigkeit hin und her
wurde das Projekt vom Europäischen
Weg wollen wir den jungen Menschen
pendelt. Das muss aufhören“, fordert
Sozialfonds, dem Land Schleswig-
einen Überblick über alle Förderange-
Landrat Dieter Harrsen.
Holstein und dem Kreis Nordfriesland.
bote im Kreisgebiet geben«, erläutert
Ihm ist klar, dass gesellschaftliche
Schule-Arbeitswelt«.
demografische
Wandel
Fachkräftemangel
wird
droht
auch
einen
sozialen
Kommunikations- und Abstimmungsstrukturen etabliert werden können.
23
Kreis Pinneberg:
Landrat Oliver Stolz im Gespräch mit ausländischen Amtskollegen
Zu einem einstündigen Informationsgespräch konnte Landrat Oliver Stolz
am 11. März 2013 zwei türkische
Landräte im Kreishaus begrüßen. Im
Mittelpunkt des Austausches standen
insbesondere die Aufgaben und das
Selbstverständnis eines deutschen
Landrats.
Im Rahmen ihrer Beamtenausbildung
beim Innenministerium der Türkei
durchlaufen die beiden türkischen
Landräte zur Zeit einen rund einjährigen Auslandsaufenthalt in Deutschland und werden während dieser
Zeit vom Goethe-Institut Hamburg
betreut. Die Hospitation soll dazu
dienen, Einblicke in verschiedene
Verwaltungsorganisationen eines europäischen Staates zu erhalten. Nach
erfolgreicher Ausbildung werden die
Absolventen durch die Zentralregierung in Ankara in eine der Provinzen
der Türkei entsandt.
Im Gegensatz zur Verwaltungsorganisation in Deutschland wird die Verwaltung in der Türkei zentral gesteuert. Eine föderale Verfasstheit, wie sie
in der Bundesrepublik Deutschland
vorherrscht, ist dort gänzlich unbekannt. Aus diesem Grund informier-
ten sich seine beiden türkischen
Amtskollegen ausführlich bei Landrat
Stolz über das Selbstverständnis der
kommunalen Verwaltung in Deutschland und die Verwaltungsstrukturen.
HYPERLINK
„http://www.kreispinneberg.de/pinneberg_media/
Bilder/Pressemitteilungen/2013/
PM+2013_03_13-width-800height-600.jpg“ \o „Landrat Oliver
Stolz (m.) empfing seine türkischen
Amtskollegen Ihsan Ayranci (l.) und
Ahmet Oguz Aslan (r.)“ \t „_blank“
INCLUDEPICTURE
„http://www.
kreis-pinneberg.de/pinneberg_media/Bilder/Pressemitteilungen/2013/
PM+2013_03_13-width-220height-165.jpg“ \* MERGEFORMATINET
VON DEN GREMIEN
Am 15. Januar 2013 fand eine außer-
1. ÖPNV-Initiative des Landes
ordentliche Landrätekonferenz in Kiel
Schleswig-Holstein Gast: Staats-
statt. Beraten wurde zu E.ON 2.0; Um-
sekretär Nägele
strukturierungsprozess zur Neuaus-
2. Mitgliedschaft in der GOES
richtung der Regionalen Versorgungs-
3. Gesetzentwurf zur Sozialstaffel
unternehmen.
regelung
4. Altlastenkataster
Am 29. Januar 2013 fand eine Son-
5. Bericht des Landesrechnungs-
dersitzung des Bau- und Umweltaus-
hofes über die durchgeführten
schusses unter Leitung ihres Vorsit-
Kreisprüfungen
zenden, Landrat Stolz statt. Einziger
Tagesordnungspunkt war der Gesetzentwurf für ein neues Landesplanungsgesetz.
Am 07. Februar 2013 tagte die Land-
6. Kommunalkonferenz des Ministerpräsidenten am 17.04.2013
7. EU-Förderung ab 2014
9. Verschiedenes
• Landesplanungsgesetz
• Vorbereitung der Wahl der
Anteilseignervertreter im Auf
sichtsrat der E.ON Hanse AG
• Verleihung der Ehrengabe für
die Feuerwehren
• E-government portal –Sachstandsbericht
(Vorschlag Landrat Harrsen)
• Konnexität am Beispiel der
Gesundheitsaufseher
Regionalberater, Wirtschaftsför-
(Vorschlag Landrätin Hart-
derung
wieg)
8. Festsetzung der Arbeitgeber-
rätekonferenz in Bad Oldesloe. Fol-
anteile zur Sozialversicherung für
gende Tagesordnungspunkte wurden
Beschäftigte in Werkstätten für
beraten:
Menschen mit Behinderung (Er-
24
stattung durch Leistungsträger)
IT / EDV
Save the date: KomFIT 2013 – Verwaltung online – aber sicher am
19.09.2013 in der Kieler Halle 400
Die Planungen für die jährliche KomFIT-Veranstaltung
laufen auf Hochtouren. Die Begleitmesse ist bereits
komplett ausgebucht und verspricht aufgrund der Vielfalt an Ausstellern ein interessantes Begleitprogramm
zu den Vorträgen. Zudem ermöglichen es unsere Aussteller und Sponsoren auch in diesem Jahr, die Veranstaltung für unsere Besucherinnen und Besuchern kostenfrei anzubieten.
Das Vortragsprogramm beinhaltet Berichte über viele
spannende kommunale IT-Projekte aus den Bereichen
IT-Technik und IT-Sicherheit wie ein gemeinsamer Standard-IT-Arbeitsplatz, Absicherungsmaßnahmen für den
Betrieb von mobilen Geräten und Empfehlungen für den
Betrieb von Drahtlosnetzwerken (WLAN).
Neben diesen technisch getriebenen Vorträgen, die
insbesondere für Administratoren sowie für Datenschutz- und Sicherheitsverantwortliche von Interesse
sein sollten, zeigen wir Wege auf wie die Kommunalverwaltungen Ihren Bürgerservice durch die Nutzung
neuer Kommunikationswege in die Verwaltung hinein
verbessern und die Verwaltungsprozesse optimieren
kann. Eine, auch für Kommunen wichtige, Grundlage
hierfür ist das neue E-Governmentgesetz des Bundes.
Wir freuen uns, Ihnen hierfür Informationen direkt aus
erster Hand durch die zuständige Referatsleiterin aus
dem Bundesministerium des Innern bieten zu können.
Geplant ist auch ein Vortrag, der Lösungsansätze aufzeigt, wie z. B. Verwaltungsleistungen, die über mobile
Endgeräte oder durch Bürgerterminals durch die Bürgerinnen und Bürger aktiviert werden können. Wir würden
uns sehr freuen, wenn insbesondere auch viele Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Organisatorinnen und Organisatoren von diesem Vortragsangebot Gebrauch machen würden.
Aktuelle Ausstellungsinformationen finden sie unter
http://www.komfit.de/de/177. Die Einladungen werden
zusammen mit der Veranstaltungsbroschüre nach den
Sommerferien versandt.
Neuer Ansprechpartner bei the IT Company
Die the IT Company bietet seit über 27 Jahren bundesweit zahlreiche Dienstleistungen und Hilfestellungen im ITUmfeld an. Der Projektpreis richtet sich dabei nach dem
benötigten Skill Level und führt von Basiswissen über 6
weitere Stufen bis hin zum Gesamtprojektleiter, der über
mindestens eine 7-jährige Berufserfahrung im angefragten
Bereich verfügt. Verbunden mit einem speziellen Rabatt für
die Mitglieder der Kommunalen Landesverbände sieht der
Rahmenvertrag somit attraktive Dienstleistungspreise vor.
Interessenten wenden sich abweichend vom im Vertrag genannten Ansprechpartner an Frau Milly Glozait (mglozait@
the-it-company.de, 0211/63553932).
Neue Preisliste für Lancom-Komponenten
Für den zwischen dem KomFIT und der Dokumenta AG
abgeschlossenen Rahmenvertrag über Netzwerkkomponenten der Firma Lancom liegt jetzt eine aktualisierte
Preisliste vor. Lancom zeichnet sich durch hochsichere
Netzwerkkomponenten made in Germany aus. Den hohen
Sicherheitsstandard hat die Lancom mit der BSI-Zertifizierung der Firmware einiger Router nach dem CommonCri-
teria (CC) Standard EAL4+ bewiesen (Prüfnummer BSIDSZ-CC-0815).
ULD-Tätigkeitsbericht 2013: Datenschutz als globale
Herausforderung
Der Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein legt seinen 34. Tätigkeitsbericht für den Zeitraum
2011 bis 2013 vor. Auf 169 Seiten wird darin beschrieben,
was die Dienststelle des Unabhängigen Landeszentrums
für Datenschutz (ULD) in den letzten zwei Jahren tat, um
angesichts globaler technischer Herausforderungen und
ökonomischer Interessen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Schleswig-Holstein Geltung zu
verschaffen.
Der Tätigkeitsbericht ist im Internet abrufbar unter www.
datenschutzzentrum.de/material/tb/tb34/
25
AUS DEM LANDTAG
Olaf Schulze, SPD: Gegen Dumpinglöhne und Wettbewerbsverzerrungen
Vor rund 10 Jahren hat der schleswig-holsteinische Landtag schon
einmal ein Tariftreuegesetz verabschiedet. Das Tariftreuegesetz von
2003 war schlank und knapp gehalten. Sein Manko: Die EU-Rechtsprechung hat mit dem Rüffert-Urteil
den Kern des Gesetzes getroffen,
nämlich seinen Bezug auf die am
Ort der Leistungserbringung geltenden Lohn- und Gehaltstarife.
Seitdem hat sich die Welt weitergedreht. Wir müssen auch sehen, dass
es inzwischen in vielen Bundesländern Tariftreuegesetze gibt, die über
unser damaliges Gesetz hinausgehen. Ein Bezug auf ILO-Kernarbeitsnormen, auf Gleichstellung, auf
ökologische Standards gehört mittlerweile dazu. Einen vergabespezifischen Mindestlohn enthalten die
Gesetze anderer Länder ebenfalls,
hinzu kommen Regelungen zu den
Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten.
Ich möchte an dieser Stelle sehr
deutlich machen, dass die Sozialdemokratie einen bundesweiten
gesetzlichen Mindestlohn fordert.
Auch ich hielte es für richtig, wenn
die Tariftreuegesetze der Bundesländer gleiche Berechnungsgrundlagen für den Vergabe-Mindestlohn
enthielten. Und ich bin der Überzeugung, dass es richtig ist, Menschen
einen anständigen Lohn zu zahlen,
wenn sie im Auftrag der öffentlichen
Hand arbeiten. Deshalb haben wir
uns an der niedrigsten besetzten
Entgeltgruppe im TVL orientiert.
SPD, Bündnis 90/Die Grünen und
SSW haben das Tariftreuegesetz
im August 2012 in den Landtag
eingebracht. Dieses Gesetz ist so
ausführlich beraten und erörtert
26
worden wie kaum ein anderes darüber bestand auch im Wirtschaftsausschuss in der vergangenen Woche Einvernehmen. Wir haben zwei
mündliche und eine schriftliche
Anhörung durchgeführt. Daraufhin
haben wir zahlreiche Änderungen
an dem Gesetz vorgenommen. Dies
ist im Übrigen ja auch der Sinn von
Anhörungen. Die Koalitionsfraktionen haben zahlreiche Vorschläge
der verschiedenen Expertinnen und
Experten in das Gesetz aufgenommen.
Einige dieser Änderungen möchte
ich hervorheben: Bei den Sozialstandards haben wir die Nachweispflichten deutlich verschlankt ohne
die Verpflichtung selbst in der Substanz zu ändern, denn wir wollen
die soziale Gerechtigkeit fördern,
indem Gleichstellung von Frauen
und Männern als wichtiges gesellschaftliches Querschnittsziel auch
bei Auftragsvergaben gestützt wird.
Wir haben gerade auf Grundlage
der Kritik an unserem Entwurf und
dem Gesetz in Nordrhein-Westfalen viele Bestimmungen reduziert,
entbürokratisiert und angepasst.
An den Kern, sehr geehrte Damen
und Herren, an den Kern gehen wir
jedoch nicht heran. Und wenn Sie
sich jetzt beschweren, dass nicht
alle Änderungswünsche aufgenommen wurden, muss ich Ihnen sagen:
natürlich nicht. Wir haben, wie das
unsere Aufgabe ist in der Politik, alle
Interessengruppen angehört, wir
haben die Argumente abgewogen
und wir haben in vielen Fällen auch
Kompromisse gefunden. Die Gestaltung von Politik allerdings, die
obliegt uns, das ist unsere Verantwortung als Politikerinnen und Politiker. Das können wir nicht abgeben,
und wir sollten es auch nicht.
Wir wollen und wir werden mit dem
Gesetz auch kleine und mittlere Unternehmen in Schleswig-Holstein im
Wettbewerb stärken, damit sie im
Kampf gegen Dumpinglöhne und
Wettbewerbsverzerrungen bestehen können.
Und wir wollen, dass sich die öffentlichen Auftraggeber mit den gesellschaftlichen Zielen wie Schutz
der Umwelt oder Gleichstellung von
Frauen und Männern auseinandersetzen. Wir stehen dazu, dass diese Themen bei der Auftragsvergabe
eine Rolle spielen müssen ebenso
wie bei der Erbringung von Leistungen durch die öffentliche Hand
selbst.
Die Wirtschaft in Schleswig-Holstein
leistet gute Arbeit. Die weit überwiegende Zahl der Unternehmen zahlt
sehr gute Löhne, die deutlich über
dem Mindestlohn im Tariftreue- und
Vergabegesetz liegen. Kürzlich hat
der Direktor des Instituts für Regionalforschung an der Uni Kiel, Prof.
Johannes Bröcker, Schleswig-Holstein als ,,Hochlohnland“ bezeichnet, mit hohem technischem Standard. Innovation sollte weiter unser
Ziel sein, eine moderne Wirtschaft,
sozial gerecht ausgestaltet, kundenorientiert und stark.
Was die öffentlichen Aufträge betrifft, haben wir formuliert, was wir
erwarten. Kurz möchte ich noch
auf die EU-Entsenderichtlinie eingehen. Gerechtigkeit hört für uns
nicht an Landesgrenzen und nationalen Grenzen auf. Es gibt die
EU-Entsenderichtlinie seit mehr als
fünfzehn Jahren, und sie hat sich im
Grundsatz bewährt. Ihr Ziel, näm-
lich gleicher Lohn für gleiche Arbeit
an dem Ort, an dem die Leistung
erbracht wird, ist auch unser Ziel.
Und doch: Die Welt ist auch mit der
Entsenderichtlinie aus den 1990er
Jahren leider nicht perfekt, ihre
Regeln werden zum Teil nicht eingehalten, und die Nichteinhaltung
wird nicht kontrolliert. Eine Revision
der Entsenderichtlinie wäre daher
notwendig. Wenn dies aber auf europäischer Ebene noch nicht mehr-
heitsfähig ist, benötigen wir auch
hier wenigstens geeignete Kontrollmechanismen. Wir fordern also eine
wirksame Durchsetzungsrichtlinie.
In der gehört nach unserer Meinung
mindestens geregelt: Das Vorhalten der Arbeitsunterlagen am Ort
der Leistungserbringung und verantwortliche Ansprechpartnerinnen
und Ansprechpartner vor Ort, die
Möglichkeit grenzüberschreitender
Sanktionen. Und: Wir fordern, dass
die Mitgliedsstaaten eigene Kontrollmechanismen anwenden dürfen.
Der schleswig-holsteinische Landtag sollte hier sehr selbstbewusst
eine eigene Haltung zur Umsetzung
der EU-Entsenderichtlinie haben.
Beraten können wir das gern zuvor
in den Ausschüssen und beantragen die Überweisung, federführend
in den Europaausschuss, mitberatend in den Wirtschaftsausschuss.
Lars Harms, SSW zum Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung von
Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge
Heute machen wir wieder einen
Schritt hin zu mehr sozialer Gerechtigkeit in unserem Land. Und dass
soziale Gerechtigkeit nicht zwingend im Gegensatz zur wirtschaftlichen Entwicklung steht, macht unser Tariftreuegesetz deutlich. Unser
Gesetz schreibt vor, dass Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, nachweisen müssen,
dass sie Tariflöhne zahlen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit,
will man meinen, aber eben nicht
in Schleswig-Holstein bis rot-grünblau die Regierung übernommen
hat. Für uns ist es eine Selbstverständlichkeit, dass man im Vorwege
nachweist, dass man Tarife einhält
und dass man Sozialabgaben und
Steuern zahlt, wenn man sich um
einen öffentlichen Auftrag bewirbt.
Wem es egal ist, ob Sozialabgaben
und Steuern bezahlt werden und ob
ein vernünftiger Lohn nachgewiesen
wird, der wird gegen dieses Gesetz
stimmen. Wer aber will, dass nur ordentliche Unternehmen öffentliche
Aufträge erhalten, der kann nur für
unser Gesetz stimmen.
Das Ihnen vorliegende Tariftreuegesetz bringt nicht nur Vorteile für die
Beschäftigten, sondern es schützt
insbesondere unsere ordentlichen
Unternehmen
vor
Wettbewerb
durch Konkurrenten, die mit Dumpinglöhnen arbeiten. So gesehen
schafft unser Tariftreuegesetz erst
die Gleichheit im Wettbewerb, so
dass unsere Unternehmen überhaupt mit konkurrieren können. Und
das liegt gerade auch im Interesse
der Kommunen, die jetzt auch von
den Regelungen des Tariftreuegesetzes umfasst sind. Sie haben eine
größere Gewähr, dass die Unternehmen, die in den Kommunen Steuern
zahlen, auch eine Chance haben, im
Wettbewerb bestehen zu können.
Das heißt, dass das Gesetz auch
dazu beiträgt, dass regionale Unternehmen Steuerzahler in unseren
Kommunen bleiben können.
Durch die Regelungen, dass ein
vergabespezifischer Mindestlohn in
Höhe von mindestens 9,18 Euro eingehalten werden muss, haben die
Beschäftigten die Gewähr, dass sie
bei ihrer Kommune ihren Lohn nicht
mehr Aufstocken lassen müssen.
Dass Arbeitnehmer bei einer Vollzeittätigkeit nicht auch noch Aufstocken müssen, ist eigentlich auch
eine Selbstverständlichkeit, vor deren Hintergrund eigentlich niemand
gegen das Gesetz sein kann.
Zudem hat aber die Regelung des
vergabespezifischen Mindestlohns
auch die Auswirkung, dass die
Kommunen hier Mittel einsparen,
die sie sonst an Aufstocker zu zahlen hätten. Es ist in der Tat richtig,
dass Konnexität für die Kommunen
entsteht. Allerdings nicht für den
angeblichen Verwaltungsaufwand,
weil die Kommunen schon heute
ausschreiben und somit keine weiteren Mehraufwendungen auf die
Kommunen zukommen. Die einzige
Belastung, die entsteht ist, dass ein
Mindestlohn gezahlt werden muss,
der die Beschäftigten nicht zu Sozialhilfeempfängern macht. Ich
glaube, dass auch die Kommunen
hier sehen, dass dieser Mindestlohn vernünftig ist, um Aufstocken
zu verhindern. Und wenn man dann
sieht, dass die Kommunen bei den
Sozialaufwendungen auch Mittel
einsparen, kann man sehen, dass
der Aufwand für Konnexität marginal ist wenn überhaupt.
Meine Damen und Herren, im Laufe
27
der Beratungen hat sich die Zielrichtung des Gesetzes nicht geändert
die Ausgestaltung aber schon. Ursprünglich sollten, bei der Berücksichtigung sozialer Kriterien und von
Umweltkriterien
Vorabnachweise
erbracht werden. Dies wurde von
mehreren Anzuhörenden kritisiert
und wir haben die Anregung aus der
Anhörung, diese Vorabnachweise
und verpflichtenden Gütesiegel aus
dem Gesetz zu streichen, übernommen. Auch Durchsuchungsmöglichkeiten, die stichprobenartig und bei
Verdacht auch ohne richterliche Anordnung möglich sein sollten, haben
wir aus dem Gesetzestext gestrichen was ein direkter Ausfluss der
Ausschussberatungen war. Sie sehen also, auch hier gilt das, was wir
immer wieder betonen. Wir hören zu
und übernehmen auch Anregungen
und wir berücksichtigen Bedenken,
die geäußert werden.
Ich will ihnen an einem konkreten
Beispiel deutlich machen, wie dieses Gesetz in Zukunft wirken wird.
Demnächst wird die Marschbahn
ausgeschrieben. Nach der bisherigen Rechtslage, müssten sich eine
Vielzahl von Familien Sorgen machen, dass sie nicht mehr in der
Region Arbeit finden, wenn nicht
das bestehende Unternehmen die
Ausschreibung gewinnt. Nach dem
Tariftreue- und Vergabegesetz sind
die Bieter im Vergabeverfahren in
Zukunft aber dazu verpflichtet, alle
Beschäftigten zum ortsüblichen Ta-
riflohn zu übernehmen. Das heißt,
die Unternehmen konkurrieren nur
noch auf Basis ihres qualitativen
Angebotes. Die bisherigen Mitarbeiter und ihre Familien haben so die
Sicherheit, dass sie von einem möglichen neuen Anbieter zu den bisherigen Konditionen übernommen
werden. Und die Kommunen haben
die Gewissheit, dass sie nicht durch
eine Ausschreibung neue Sozialhilfeempfänger produziert bekommen.
Alle Unternehmen, Mitarbeiter und
Kommunen haben Vorteile durch
das Tariftreuegesetz und gleichzeitig wird der Wettbewerb gestärkt.
Deshalb kann es nur ein Ja zu diesem Gesetz geben.
Ein Nein wäre unverantwortlich.
Johannes Callsen, CDU: Wer sich auf den Dialog der Landesregierung verlässt,
der ist verlassen
In der Plenardebatte am 24. April um
das Tariftreue- und Vergabegesetz
kritisierte der Vorsitzende der CDULandtagsfraktion Johannes Callsen
die Pläne der Regierungskoalition
scharf und forderte eine Dritte Lesung:
,,Die Handwerker haben sich verlassen auf die Beteuerungen der Koalitionspolitiker, man werde im Interesse
des Handwerks nachbessern. Aber
heute ist klar: Wer sich auf solche
Zusagen verlässt, der ist verlassen.
Denn Sie haben Ihr verkorkstes Gesetz nicht nachgebessert, Sie haben
es verschlimmbessert. Das ist der eigentliche Skandal dieser Dialog-Politik“, sagte Callsen an die Adresse der
Regierungskoalition gerichtet.
,,Dies alles als kluge Wachstumspolitik zu beschreiben, ist schlicht eine
Farce. Und deshalb ist niemand verwundert, wenn bei der Politik von
SPD, GRÜNE und SSW die Konjunkturumfragen in Schleswig-Holstein
erste Bremsspuren zeigen. Sie sichern
28
keine Arbeitsplätze, Sie vernichten
Arbeitsplätze!“, kritisierte Callsen und
bezeichnete die Regelungen der Koalition als Arbeitsvernichtungsgesetz.
Auch der neue Entwurf richte sich gegen die Interessen des Handwerks undschaffe nicht zu leistende Bürokratie
über zusätzliche Nachweispflichten.
Die Regierungsfraktionen hätten keineswegs nachgebessert, sondern
einen verschärften Gesetzentwurf
vorgelegt, der unter anderem den Anwendungsbereich auf die Kreise und
Gemeinde ausdehnt. Die bürokratischen und finanziellen Belastungen
für die Kommunen und das Handwerk
seien überhaupt nicht abschätzbar.
Die CDU-Fraktion hatte daher im Ausschuss eine zusätzliche Anhörung der
Kommunen beantragt, die jedoch von
den Regierungsfraktionen abgelehnt
worden war.
,,Sie überladen die öffentliche Vergabe mit vergabefremden Kriterien und
verlieren aus dem Auge, was öffentliche Vergabe leisten soll. Damit und
mit Ihrer Weigerung, eine erneute Anhörung aller Betroffenen durch zu führen haben Sie den Vogel abgeschossen“, so Callsen. Er wies darauf hin,
dass selbst Wirtschaftsminister Meyer
und die Koalition im Ausschuss festgestellt hätten, dass der geänderte
Entwurf ein „neues Gesetz“ sei.
,,Wenn das ein neues Gesetz ist, dann
muss es dazu eine Anhörung geben
gerade zur Einbeziehung der Kommunen. Das ist ein miserabler politischer
Stil und hat mit Dialogkultur nichts zu
tun. Eher mit Diktat von oben. Dieser
Koalition ist es offensichtlich völlig
egal, dass es hierbei um echtes Geld
und echte Arbeitsplätze geht, die auf
dem ideologischen Altar dieser Koalition geopfert werden“, so Callsen.
Christopher Vogt, FDP: Dieses Gesetz wird vor allem denjenigen schaden, denen es eigentlich helfen soll
,,Heute soll hier im Hohen Hause von der Mehrheit der
Abgeordneten das handwerklich schlechteste, das wirtschaftlich schädlichste und vor allem das kontraproduktivste Gesetz verabschiedet werden, das zumindest mir
bisher untergekommen ist. Das größte Problem, das wir
mit diesem Gesetzentwurf haben, ist noch nicht einmal
der bundesweit höchste in einem Tariftreuegesetz festgeschriebene Mindestlohn, den Sie bei der Überarbeitung
ja auch noch einmal erhöht haben. Sondern in erster Linie die formulierten Anforderungen an die Unternehmen,
die an der öffentlichen Auftragsvergabe noch teilnehmen
wollen. Es ist die überbordende und völlig unnötige Bürokratie, es sind undefinierte Begrifflichkeiten, es ist das
allgemeine Misstrauen gegenüber dem Mittelstand, es ist
die Wettbewerbsverzerrung und die völlig ungeklärte Konnexitätsfrage.
Während wir in der letzten Legislaturperiode Bürokratie
abgebaut und die öffentliche Auftragsvergabe im Sinne
der Unternehmen unseres Bundeslandes mittelstandsfreundlicher gestaltet haben, machen Sie nun das komplette Gegenteil. Es wird hier von Seiten der Koalitionsfraktionen ein Bild gezeichnet, das mit der Realität nicht
annähernd etwas zu tun hat. Der insbesondere von Herrn
Dr. Stegner vermittelte Eindruck, dass die Beschäftigten
in Schleswig-Holstein in der Regel zu schlecht bezahlt
würden, offenbart ein tiefes Misstrauen seiner Partei gegenüber dem Mittelstand. Die SPD sollte zunächst vor der
eigenen Haustür kehren, denn überall dort, wo die schleswig-holsteinischen Sozialdemokraten Lohnentwicklungen
maßgeblich beeinflussen können, sind reale Lohnkürzungen an der Tagesordnung. Der grüne Kollege Dr. Tietze
meint ja, die Chance für den Mittelstand im Land bestehe
durch dieses Gesetz darin, jetzt endlich auf die Qualitätsschiene zu kommen und dadurch zukünftig Vorteile zu
haben. Das finde ich wirklich unglaublich: Als wenn unser Handwerk und andere Unternehmen bisher vor allem
Murks produzieren würden und nun gerade durch Ihr qualitativ höchstfragwürdiges Gesetz auf den Weg der Tugend
gebracht werden müssten! Wirklich absurd!
Sie verweisen beim Korruptionsregister auf ein Gesetz,
das es noch gar nicht gibt. Sie nehmen Hilfskräfte vom
Mindestlohn aus, ohne sagen zu können, was Sie darunter
verstehen. Ich dachte, gerade diese Gruppe wollen Sie mit
dem Mindestlohn besser stellen. In Ihren früheren Entwürfen hatten Sie entweder 7,50 Euro (bei den Grünen) oder
8,50 Euro (bei der SPD) als Mindestlohn vorgeschlagen,
den Linken hatten Sie angesichts der geforderten 10,00
Euro dann immer Populismus vorgeworfen jetzt sind Sie
mit 9,18 Euro schon ziemlich dicht dran am Populismus.
Dieses Gesetz ist der bisherige wirtschaftspolitische Tiefpunkt dieser Koalition. Deren Fraktionen schaffen es ja
auch noch nicht einmal, die eigene Landesregierung vollends von diesem Vorhaben zu überzeugen. Minister Meyer
hat im Ausschuss bestätigt, dass die öffentliche Auftragsvergabe des Landes und nun ja auch der Kommunen mit
diesem Gesetz teurer werden wird, was angesichts der
weiter sinkenden Investitionen des Landes fatal ist. Das
Land hat bei der öffentlichen Auftragsvergabe im Vergleich
mit den Kommunen ja nur ein etwa halb so großes Volumen, jetzt wurden die Kommunen mal eben so aufgenommen, ohne jede Anhörung, ohne seriöse Betrachtung
der Folgen. Hinzu kommt als Problem die Wettbewerbsverzerrung, vor allem durch eine massive Inländerdiskriminierung, was ja bei einem Bundesland, dass an der Grenze
zu Dänemark liegt, ein besonderes Problem darstellt. Ich
hatte Ihnen im Ausschuss Fahrlässigkeit unterstellt. Ich
muss mich korrigieren: Das ist keine Fahrlässigkeit, das
ist Vorsatz, was Sie hier machen! Mehrere Wirtschaftsverbände haben bereits Klagen angekündigt, was ja auch
verständlich ist. Dieses Gesetz ist offenkundig rechtswidrig, weshalb auch meine Fraktion erwägt, im Rahmen einer
Normenkontrollklage gegen diese Gesetz vor dem Landesverfassungsgericht zu klagen.
FDP und CDU hatten im Mittelstandsförderungsgesetz
das geregelt, was wir rechtssicher regeln können. Nun soll
alles anders werden, und es gab noch nicht einmal einen
vernünftigen Dialogprozess. Sie werden da Ihren eigenen
Ansprüchen mal wieder nicht gerecht. Der neue Entwurf
soll ja nach Ihrer eigenen Aussage ein ganz neues Gesetz
darstellen. Dass Sie dazu keine Anhörung noch nicht einmal mit Kommunen machen wollen, ist schlichtweg ein
Armutszeugnis! Ich kann nachvollziehen, dass Ihnen der
öffentliche Dialog mit den Kommunen nicht in den Kram
passte, weil auch Ihre eigenen Genossen alles andere als
begeistert sind. Wenn Sie unsere Kritik nicht wahrhaben
wollen, so nehmen Sie doch wenigstens die Kritik der sozialdemokratischen Kieler Oberbürgermeisterin Susanne
Gaschke wahr. Dieses Gesetz ist leider nicht nur überflüssig, sondern auch schädlich. Das nun präsentierte Ergebnis ist ein Paradebeispiel für Dilettantismus bei der Gesetzgebung. Das hat mit guter Arbeit nichts zu tun, das ist
einfach nur schlechtes Regieren.
Am meisten ärgert mich weil das eigentlich fast schon tragisch ist dass dieses Gesetz vor allem denen schaden
wird, denen es eigentlich helfen sollte: Dem Mittelstand,
dem Handwerk und den Beschäftigten in SchleswigHolstein. Die kleinen und mittleren Unternehmen werden
künftig darauf verzichten, sich an der Teilnahme von öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen. Dies tun sie oftmals schon heute und das wird deutlich zunehmen.
Die Koalition will mehr Bürokratie wagen, wir wollen das
nicht!“
29
Petra Nicolaisen zum FAG: Breitners entlarvendes Ablenkungsmanöver beeindruckt niemanden
Die innenpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion im
Schleswig-Holsteinischen Landtag hat die Warnung von
Innenminister Andreas Breitner vor ,,ritualisierten Verteilungskämpfen“ beim Kommunalen Finanzausgleich als
entlarvendes Ablenkungsmanöver bezeichnet:
,,Von so einem entlarvenden Ablenkungsmanöver lasse
ich mich nicht beeindrucken“, erklärte Nicolaisen.
Tatsächlich lasse Breitner bislang und auch heute die entscheidende Frage unbeantwortet:
,,Was macht diese Landesregierung, wenn Kommunen
mit vielen Aufgaben zu wenig Geld aus dem Finanzausgleich erhalten, Kommunen mit nicht so vielen Aufgaben aber gerade genug? Immerhin sagen sowohl der
Ministerpräsident,als auch der Innenminister, dass der
Gesamttopf nicht größer wird“, so Nicolaisen.
Wenn Breitner diese Frage als ,,ritualisierten Verteilungskampf“ abwerte, dann sei das nur ein billiger Versuch, die
Fragesteller von vornherein zu diskreditieren.
Auch heute habe Breitner wieder gesagt, dass er Kommunen mit vielen Aufgaben mehr Geld aus dem Finanzausgleich geben wolle, wenn diese bislang systematisch zu
wenig bekommen. Offensichtlich interessiere den Innenminister die Frage, ob kleinere Kommunen durch den FAG
ausreichende Mittel erhalten, überhaupt nicht.
,,Breitner blendet die Finanzsituation der kleineren Gemeinden völlig aus. Damit eröffnet er selbst den ritualisierten Verteilungskampf, vor dem er warnt. Die kleineren
Kommunen nehmen das sehr wohl zur Kenntnis“, so Nicolaisen.
Dr. Heiner Garg: Wir danken Innenminister Breitner
Zur aktuellen Pressemitteilung von Innenminister Andreas Breitner zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs sagt der Parlamentarische Geschäftsführer und
finanzpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion,
Dr. Heiner Garg:
,,Die aktuelle Pressemitteilung des Innenministers ist
ein Paradebeispiel dafür, wie man eine selbstentfachte
Diskussion wieder hereinzuholen versucht. Wenn Herr
Breitner jetzt im Zusammenhang mit der Novellierung
des kommunalen Finanzausgleichs öffentlich erklärt,
eine ,Diskussion über Gewinner ist buchhalterisch und
von gestern‘, dann drängt sich die Frage nach dem
eigenen Selbstbild des Ministers auf. Denn der Innenminister war es selbst, der die angeblich gestrigen Ka-
tegorien ,Gewinner‘ und ,Verlierer‘ in die Debatte eingebracht hat.
Interessant ist zudem sein Hinweis, die Stärkung der
zentralen Orte bedeutet daher nicht, dass wir in der Fläche aufgeben, sondern dass wir uns in der Fläche konzentrieren‘. Genaugenommen spricht der Minister hiermit klar aus, dass die ,Fläche‘ in seinem Verständnis nur
noch aus wenigen Punkten besteht bzw. perforiert wird.
Damit haben wir es jetzt offiziell vom Innenminister: Die
vom Innenministerium vorgesehene Neuordnung des
Finanzausgleichsgesetzes bedeutet eine Schwächung
der Fläche. Wir danken daher Innenminister Breitner für
seine zumindest ehrliche Stellungnahme.“
Lars Harms, SSW zum Antrag zur Einhaltung der Schuldenbremse und zum
Altschuldentilgungsfonds für Land und Kommunen
Zur Schuldenbremse gehört nicht nur
eine Reduzierung des Haushaltsdefizits, sondern eben auch, dass man
genau abwägt, wofür man investiert.
Nur zur Erinnerung: Verschuldungen im Übermaß werden durch eine
Schuldenbremse unterbunden. Illusorische Forderungen wie eine Ansiedlungsförderung für Unternehmen
oder etwa Investitionen in den Straßenneubau sind hier fehl am Platz.
Wer gestern noch eine Verschärfung
30
der Schuldenbremse fordert und heute beträchtliche Ausgaben einfordert
spricht mit gespaltener Zunge. Von
Cäsh in der Täsch kann hier keineswegs die Rede sein. Man sollte sich in
diesem Fall also auf das Wesentliche
besinnen, nämlich den Konsolidierungspfad für unser Land.
Unsere
Haushaltskonsolidierung
steht und fällt aber langfristig damit,
ob es uns gelingt unsere Schulden
dauerhaft abbauen zu können. Deshalb ist ein Altschuldentilgungsfonds
unabdingbar.
Schleswig-Holsteins Altschulden sind
kein Pappenstiel ganz im Gegenteil.
Es handelt sich hier um einen erheblichen Schuldenberg, der sich nicht
einfach mal schnell wegschaufeln
lässt. Das Problem hier ist vor allem
die hohe Zinslast von Land und Kommunen, der so-genannte Zinseszins-
effekt. Ein anderes Problem ist, dass
die staatlichen Institutionen nur im
begrenzten Umfang eigene Einnahmen haben, über die sie auch selbst
verfügen können. Das heißt auch,
dass Länder und Kommunen letztendlich keinen direkten Einfluss auf
die Höhe der Einnahmen haben. Feststellen lässt sich jedenfalls, dass die
Einnahmen in den letzten Jahrzehnten eher zu gering waren. Die Schuldenproblematik zieht sich durch die
gesamte Bundesrepublik. Deswegen
sollte es im gemeinsamen Interesse
aller Bundesländer und Kommunen
in der Republik sein, sich zu einem
Altschuldentilgungsfonds zu bekennen. Was wir brauchen, ist ein faires
und gemeinsames Management der
Altschulden von Ländern und Kommunen, das mit Hilfe des Bundes navigiert wird.
Hier muss ein Weg gefunden werden,
die Schulden überall zu senken und
natürlich auch keine neuen Schulden
mehr zu machen. Noch einmal zur Erinnerung: Der Bund hat Schulden in
Höhe von etwas mehr als 1,2 Billionen
Euro, die Länder rund 680 Milliarden
und die Kommunen ungefähr 133 Milliarden. Ein kleines Rechenexempel
mag illustrieren, dass die Lage eben
doch nicht hoffnungslos ist.
Wir gehen von 133 Milliarden Euro
Schulden aus, die die Kommunen in
ganz Deutschland haben. Der Fonds
für den Solidarpakt in dem der Solidarzuschlag eingezahlt wird, um den
Aufbau Ost zu finanzieren, hat derzeit
einen Überschuss von insgesamt 97
Milliarden Euro, weil der Aufbau Ost
immer weniger Mittel benötigt. Der
Bund nimmt hier wesentlich mehr ein,
als er auszahlt. Jährlich nimmt er rund
13 Milliarden Euro ein und zahlt aber
nur rund 7 Milliarden aus mit sinkender Tendenz.
Das heißt nichts anderes, dass der
Überschuss bis zum Ende des Solidarpaktes in 2019 auf rund 139 Milliarden Euro ansteigen wird es sei
denn, er wird in der Zwischenzeit für
etwas anderes ausgegeben. Und nun
ahnen Sie, was kommt: Die Schulden
der Kommunen könnten rechnerisch
alleine mit diesen Überschüssen in
2019 bezahlt sein!
Deshalb: Der Altschuldentilgungsfonds muss endlich angegangen werden und alle Ebenen müssen sich wie
wir verpflichten, in Zukunft grundsätzlich keine neuen Schulden zu machen.
Die Tilgung der Altlasten ist wichtig,
damit sich Länder und Kommunen
aus ihrer Stagnation befreien können,
um endlich auch Perspektiven für die
Zukunft mitgestalten zu können. Nur
mit einem Altschuldentilgungsfonds
für Länder und Kommunen wird man
der Schuldenproblematik wirklich
nachhaltig Herr werden können.
Landtag konstituiert Gremium für deutsche Sinti und Roma
Kiel (SHL) – Ein parlamentarisches
Gremium unterstützt künftig die Minderheit der deutschen Sinti und Roma
in Schleswig-Holstein. Mit seiner
Konstituierung hat Landtagspräsident
Klaus Schlie jetzt ein einstimmiges
Votum des Landtages umgesetzt. Es
sieht den bundesweit einmalig verankerten Schutz der rund 5.000 Angehörige zählenden Volksgruppe durch
die Landesverfassung vor.
Der Schleswig-Holsteinische Landtag
hatte am 14. November vergangenen
Jahres als erstes Landesparlament
den Schutz der deutschen Sinti und
Roma in einem Bundesland beschlossen. „Für dieses Novum in einer
Landesverfassung möchte ich dem
Parlament von Schleswig-Holstein
ausdrücklich danken“, sagte Bundespräsident Joachim Gauck am 22.
März in seiner Rede vor dem Landtag,
anlässlich seines Antrittsbesuches
in Schleswig-Holstein. „Die Verfassungsänderung ist nicht nur eine juristische Präzisierung. Sie ist auch ein
politisches Bekenntnis“, betonte der
Bundespräsident.
Das neue Gremium unter Vorsitz des
Landtagspräsidenten soll nun dafür
sorgen, dass der gewollte Schutz im
Alltag erreicht wird – ähnlich wie die
bestehenden Gremien für die Belange der Friesen und für die deutsche
Minderheit in Dänemark. Es setzt sich
zusammen aus Abgeordneten aller
Fraktionen, Vertretern der Volksgruppe, der Minderheitenbeauftragten
Renate Schnack und Vertretern des
Innen- und des Bildungsministeriums sowie der
Arbeitsgemeinschaft kommunaler
Landesverbände.
„Ich freue mich,
dass wir nun gemeinsam Probleme lösen und
daran arbeiten,
Vorurteile abzubauen“, sagte
Matthäus Weiss, der Landesvorsitzende des Verbandes Deutscher Sinti
und Roma, nach der Konstituierung.
In Schleswig-Holstein leben heute geschätzte 5.000 Sinti und Roma
mit deutscher Staatsbürgerschaft
vor allem in Kiel, Lübeck und dem
Hamburger Umland. Viele Familien,
die mehrheitlich seit Jahrhunderten
in Schleswig-Holstein heimisch sind,
leben aber auch in anderen Kreisen
und Städten. Die erste urkundliche
Erwähnung der Volksgruppe stammt
aus Lübeck aus dem Jahr 1417.
31
BUCHBESPRECHUNGEN
Praxis der
Kommunalverwaltung
Landesausgabe Schleswig-Holstein
Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und Landkreisen (Loseblattsammlung incl. 3 Online-Zugänge / auch auf
DVD-ROM erhältlich)
Herausgegeben von:
Dr. Jürgen Busse, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Dr. Hubert Meyer, Prof. Dr. Utz Schliesky,
Prof. Dr. Gunnar Schwarting, Prof. Dr. WolfUwe Sponer, Prof. Dr. Christian 0. Steger, Hubert Stubenrauch und Johannes Winkel.
459. Nachlieferung | März 2013 | Preis € 66,90
Die vorliegende (nicht einzeln erhältliche)
Lieferung enthält:
A 17 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Begründet von Verwaltungsgerichtspräsident
a.D. Dr. Ernst Oestreicher, fortgeführt von Vors.
Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und Lehrbeauftragtem an der LMU München Dr. Andreas Decker und Regierungsdirektor als Landesanwalt bei der Regierung von
Oberbayern Christian Konrad.
Der Beitrag wurde überarbeitet. Dies betrifft
die §§ 40 bis 42 im 6 Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit) des Teils I und
§§ 124 bis 131 im Abschnitt 12 (Berufung) des
Teils IV. Darüber hinaus wurde zur besseren
Übersichtlichkeit der Text des Gesetzes vorangestellt.
B 9a SH - Gemeindehaushaltsrecht Schleswig-Holstein
Von Dipl.-Verwaltungswirt Jochen Nielsen,
Referent
beim
Schleswig-Holsteinischen
Gemeindetag, Dipl.-Volkswirt Frank Dieckmann, ehemaliger Hauptkoordinator des
Innovationsrings Neues Kommunales Rechnungswesen Schleswig-Holstein, Ass. Jur.,
Dipl.-Verwaltungswirt Marc Ziertmann, Stellv.
Geschäftsführer beim Städteverband Schleswig- Holstein und Stadtoberinspektor Bernhard Schmaal, Projektbeauftragter Doppik bei
der Stadt Quickborn.
Diese Lieferung beinhaltet die Überarbeitung
der Kommentierungen zu den §§ 95 b, 95 p
und 116 GO sowie zu den §§ 1 (Haushaltsplan), 3 (Finanzplan), 4 (Teilpläne), 5 (Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung), 6 (Vorbericht), 7 (Haushaltsplan für zwei Jahre), 8
(Nachtragshaushaltsplan), 9 (Stellenplan), 11
(Verpflichtungsermächtigungen), 12 (Investitionen), 17 (Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung), 35 (Zahlungsanordnung), 37 (Inventar, Inventur), 38 (Inventurvereinfachungen)
und 53 (Gesamtabschluss) GemHVO. Darüber
hinaus wurden die im Anhang abgedruckten
texte auf den aktuellen Stand gebracht.
C 22 SH - Gesetzliche Bestimmungen über
die Versorgungskassen in Schleswig-Hol32
stein und deren Satzungsrecht
Von Vera-Ute Drebert, Stellv. Direktorin der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und
Gemeindeverbände. Die landesrechtlichen
einschlägigen Vorschriften sowie eine Vorbemerkung beinhalten den neu strukturierten
Beitrag.
Praxis der
Kommunalverwaltung
Landesausgabe Schleswig-Holstein
Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden,
Städten und Landkreisen(Loseblattsammlung
incl. 3 Online-Zugänge / auch auf DVD-ROM
erhältlich)
Herausgegeben von:
Dr. Jürgen Busse, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Dr. Hubert Meyer, Prof. Dr. Utz Schliesky,
Prof. Dr. Gunnar Schwarting, Prof. Dr. WolfUwe Sponer, Prof. Dr. Christian 0. Steger, Hubert Stubenrauch und Johannes Winkel.
458. Nachlieferung | Februar 2013 | Preis €
69,90
Die vorliegende (nicht einzeln erhältliche)
Lieferung enthält:
E 4a SH - Kommunalabgabengesetz des
Landes Schleswig-Holstein
Von Dierk Habermann, Vorsitzender Richter
am OVG Schleswig, Prof Dr. Marcus Arndt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Ralph Riehl,
Vorsitzender Richter am VG Schleswig, KarlHeinz Mücke, Oberamtsrat a. D., Horst Bliese,
Ministerialrat, Klaus Latendorf, Dozent und
zuvor Stellv. Leiter der Verwaltungsakademie
Bordesholm, Wolf gang Beiz, Geschäftsführe
COMUNA GmbH und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Richard Elmenhorst, Fachanwalt
für Verwaltungsrecht.
Diese Lieferung beinhaltet die Erstkommentierung von § 8 a (Wiederkehrender Beitrag
für Verkehrs-anlagen), die Überarbeitung zu
den Kommentierungen der §§ 3 (Steuern),
4 (Gebühren), 6 (Benutzungsgebühren), 8
(Beiträge), 9a (Haus- und Grundstücksanschlüsse) und IO (Kur- und Fremdenverkehrsabgaben).
L 3 - Die Wahl der (Jugend-)Schöffinnen
und -Schöffen des Jahres 2013 Die Verantwortung der Gemeinden und
Kreise
Von Rechtsanwalt Hasso Lieber, Staatssekretär für Justiz a.D., Vorsitzender des Bundesverbandes ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter, Präsident des Europäischen Netzwerkes der Organisationen ehrenamtlicher und
Laienrichter.
Der Beitrag wurde komplett überarbeitet, wobei sich die Darstellung in ihrer Gliederung an
den ausführlichen - und in ihrer Struktur ähn-
lichen - Verwaltungsvorschriften der Länder
Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen orientiert.
Praxis der
Kommunalverwaltung
Landesausgabe Schleswig-Holstein
Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und Landkreisen (Loseblattsammlung incl. 3 Online-Zugänge / auch auf
DVD-ROM erhältlich)
Herausgegeben von:
Dr. Jürgen Busse, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Dr. Hubert Meyer, Prof. Dr. Utz Schliesky,
Prof. Dr. Gunnar Schwarting, Prof. Dr. WolfUwe Sponer, Prof. Dr. Christian 0. Steger, Hubert Stubenrauch und Johannes Winkel.
457. Nachlieferung | Januar 2013 | Preis €
69,90
Die vorliegende (nicht einzeln erhältliche)
Lieferung enthält:
D 8 SH - Das Fischerei recht in SchleswigHolstein
Begründet von Regierungsfischereidirektor
Martin Franz und Diplom-Verwaltungswirt Michael Schwabe, fortgeführt von Diplom-Verwaltungswirt Michael Schwabe.
Der Text wurde auf den neuesten Stand der
letzten Änderungen gebracht und die Kommentierung entsprechend überarbeitet. Gleiches gilt für die Landesverordnung über die
Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern, die Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
und die Landesverordnung zur Durchführung
des Fischereigesetzes und deren jeweiligen
Erläuterungen.
Die Anhänge wurden ebenfalls aktualisiert.
Neu aufgenommen wurden u. a. die Aalverordnung und die Aquakulturenartenverordnung.
E 4d2 - Grundsteuergesetz
begründet von Regierungsdirektor a. D. Ernst
Fock. überarbeitet von Dipl.-Verww. Detlef
Peters, fortgeführt von Diplom-Finanzwirt Wilfried Mannek.
Der Beitrag wurde auf den Stand der letzten
Änderungen gebracht und um aktuelle Rechtsprechung und Literatur erweitert. Die Vorbemerkung wurde neu gefasst und die Kommentierung zu § 33 (Erlass wegen wesentlicher
Ertragsminderung) umfassend überarbeitet.
K 4c - Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG)
Von Rechtsanwalt, Ministerialrat a. D. Dr. jur.
Erich Gassner und öffentlich bestelltem und
vereidigtem Sachverständiger für Fachfragen
der Eingriffsregelung und der Umweltverträglichkeitsprüfung Dr-Ing. Hans-Joachim Schemel.
Der Beitrag wurde überarbeitet, wobei bei der
Bearbeitung die geänderten Gesetze wie das
Umweltschadensgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und weitere beachtet wurden.
Praxis der
Kommunalverwaltung
Landesausgabe Schleswig-Holstein
Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und Landkreisen (Loseblattsammlung incl. 3 Online-Zugänge / auch auf
DVD-ROM erhältlich)
Herausgegeben von:
Dr. Jürgen Busse, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Dr. Hubert Meyer, Prof. Dr. Utz Schliesky,
Prof. Dr. Gunnar Schwarting, Prof. Dr. WolfUwe Sponer, Prof. Dr. Christian 0. Steger, Hubert Stubenrauch und Johannes Winkel.
456. Nachlieferung | Dezember 2012 | Doppellieferung | Preis € 133,80
Die vorliegende (nicht einzeln erhältliche)
Lieferung enthält:
A 27 SH - Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein
( Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Von Ministerialdirigent Claus Asmussen, Landesrechnungshof Schleswig-Holstein, und
Oberamtsrat Hans-Jürgen Thiel, Innenministerium Schleswig-Holstein.
Änderungen des GKWG wurden bei der Überarbeitung der Kommentierung berücksichtigt.
Insbesondere sind dies die §§ 1 (Wahlzeit und
Wahltag), 7 (Grundsätzliches), 8 (Anzahl der
Vertreterinnen und Vertreter), 9 (Anzahl der
Wahlkreise und Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter), 10 (Verhältnisausgleich), 15 ((Wahlkreise), 16 (Wahlbezirke), 53
(Stimmzettel), die Kommentierung zu § 61 a
(Übergangsvorschrift) ist gestrichen.
B 1 SH - Gemeindeordnung für SchleswigHolstein {Gemeindeordnung - GO -)
Von Ministerialdirigent a. D. Reimer Bracker,
Geschäftsführer beim Schi.-Holst. Gemeindetag a. D. Dr. Hartmut Borchert. Stellvertretendem Geschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages a.D. Klaus-Dieter
Dehn, Bürgermeister a. D. Gerd Lütje, Ministerialdirigent a. D. Dr. Kurt-Friedrich von
Scheliha, Ministerialdirigent Dr. iur. habil. Utz
Schliesky, Direktor des Schleswig-Holsteinischen Landtages und des Geschäftsführenden Vorstandsmitglied des Lorenz von Stein
Instituts für Verwaltungswissenschaften an
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
Dipl.-Jurist Dr. Joachim Schwind, Beigeordneter des Niedersächsischen Landkreistags,
Stellv. Geschäftsführer des Städteverbande
Schleswig-Holstein a. D. Dietrich Sprenger,
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
Städteverbandes Schleswig- Holstein Jochen
von Allwörden, Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus
Arndt, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages
Jörg Bülow, Dipl.-Verwaltungswirt Jochen Nielsen, Referent beim Schleswig- Holsteinischen
Gemeindetag, Dipl.-Volkswirt Frank Dieckmann. Hauptkoordinator des Innovationsrings
neues kommunales Rechnungswesen Schleswig-Holstein, Ass. jur, Dipl.-Verwaltungswirt
Marc Ziertmann, Stellv. Geschäftsführer beim
Städteverband Schleswig-Holstein, Stadtoberinspektor Bernhard Schmaal, Projektbeauftragter Dop-pik bei der Stadt Quickborn,
Dr. Sönke E. Schulz, Geschäftsführender
wissenschaftl. Mitarbeiter beim Lorenz-vonStein- Institut für Verwaltungswissenschaften
an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
Ministerialrätin Gabriele Anhalt, Landesrechnungshof Schleswig-Holstein und Oberverwaltungsrat Frank Husvogt, Referatsleiter des
Dezernats Stadtentwicklung in Kiel.
Diese Lieferung beinhaltet die Überarbeitungen insbesondere zu den §§ 29 (Zuständigkeit
bei Interessenwiderstreit), 31 (Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung), 32
a (Fraktionen), 33 (Vorsitz), 34 (Einberufung,
Geschäftsordnung), 35 (Öffentlichkeit der
Sitzungen), 40 a (Abberufung durch die Gemeindevertretung). 45 b (Aufgaben des Hauptausschusses), 46 (Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse), 50 (Aufgaben), 52
a (Stellvertretung), 55 (Aufgaben), 57 (Wahlgrundsätze, Amtszeit), 57 a (Zeitpunkt der
Wahl, Stellenausschreibung), 57 b (Wahlverfahren), 57 c (Ernennung, Weiterführung des
Amtes), 57 d (Abwahl), 57 e (Stellvertretung),
60 (Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete
Städte) und 65 GO (Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters). Erstmals kommentiert wurde § 60 a GO (Große kreisangehörige Städte).
B 3 SH - Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Von Ministerialdirigent a. D. Reimer Bracker, Kommunalberater und zuvor Stellv. Geschäftsführer des Schl.-Holst. Landkreistages
Klaus-Dieter Dehn, Diplom-Jurist Christian
Ernst, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
Ministerialdirigent a. D. Dr. Kurt-Friedrich von
Scheliha, Prof. Dr. Utz Schliesky, Direktor des
Schleswig-Holsteinischen Landtages und des
Geschäftsführenden Vorstandsmitglied des
Lorenz von Stein Instituts für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Ltd. Kreisverwaltungsdirektor
Helmut Birkner und Dr. Joachim Schwind, Beigeordneter des Niedersächsischen Landkreistags.
Mit dieser Lieferung wurden die Kommentierungen überarbeitet, insbesondere § 28
(Kreispräsidentin oder Kreispräsident), 30
(Öffentlichkeit der Sitzungen), 40 b (Aufgaben
des Hauptausschusses), 41 (Mitglieder und
Geschäftsordnung der Ausschüsse), 43 (Wahlgrundsätze, Amtszeit), 45 (Wahlverfahren), und
51 (Aufgaben der Landrätin oder desLandrats)
KrO.
B 22 SH - Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO)
Von Ministerialdirigent a. D. Reimer Bracker
und Kreisrechtsrat Thorsten Ingo Wolf.
Die Kommentierungen zu den §§ 1 (Allgemeine
Stellung der Ämter), 3 (Erledigung gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben),4 (Aufgaben
zur Erfüllung nach Weisung), 5 (Übertragene
Aufgaben), 9 (Zusammensetzung des Amtsausschusses), 10 (Aufgaben und Arbeitsweise
des Amtsausschusses), 10 a (Ausschüsse des
Amtsausschusses), 11 (Wahl und Stellung der
Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und
Ihrer oder seiner Stellvertretenden), 15 (Leitende Verwaltungsbeamtin oder leitender Verwaltungsbeamter), 15 a (Hauptamtliche Verwaltung), 15 b (Amtsdirektorin, Amtsdirektor), 22
a (Gleichstellungsbeauftragte), 23 (Geschäftsführung des Amtes durch eine amtsangehörige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft), 24
a (Entsprechende Anwendung der Gemeindeordnung) AO wurden aktualisiert.
B 5 SH - Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Von Kommunalberater und zuvor Stellv. Geschäftsführer des Schl.-Holst. Landkreistages
Klaus-Dieter Dehn.
Diese Lieferung umfasst die geänderten Kommentierungen zu den §§1,2 (Aufgaben und
Verbandsmitglieder), 5 (Errichtung des Zweckverbands, Verbandssatzung), 14 (Haushaltsund Wirtschaftsführung), 15 (Deckung des
Finanzbedarfs), 16 (Änderung der Verbandssatzung), 18 (Voraussetzung und Verfahren),
21 (Grenzüberschreitende Zweckverbände
und öffentlich-rechtliche Verträge nach §§ 18
und 19) und 22 (Anwendung auf bestehende
Verbände) GkZ.
D 1 b SH - Landesverordnung über die
Vergabe öffentlicher Aufträge (SchleswigHolsteinlsche Vergabeverordnung - SHVgVO)/ Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei
öffentlichen Aufträgen (Tariftreuegesetz)
Der Text des Mittelstandsförderungs- und
Vergabegesetzes sowie der aktuelle Text der
Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung
sind in der Lieferung enthalten.
E 4 SH - Förderprogramme für Kommunen
in Schleswig-Holstein
Von Dipl.-Volkswirt Christof Gladow.
Der Beitrag wurde komplett überarbeitet, wobei dieser nun ausschließlich Förderprogramme aus Schleswig-Holstein aufführt.
Bundes- und EU-Förderprogramme finden
sich im Beitrag E 4.
K 2b SH - Handwerksrecht in SchleswigHolstein
von Rechtsanwalt Enno de Vries, Hauptgeschäftsführer des Fachverbandes Sanitär
Heizung Klima Schleswig-Holstein sowie des
Metallgewerbeverbandes Nord.
Der Beitrag wurde neu aufgenommen. Er kommentiert das Handwerksrecht in SchleswigHolstein mit seinen landesrechtlichen Regelungen zum Thema.
33
K 6 SH - Das öffentliche Gesundheitswesen
in Schleswig-Holstein
von Regierungsdirektor a. D. Klaus Teupke.
Der Beitrag wurde durch Einarbeitung der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen
aktualisiert. Die Anhänge wurden auf den neuesten Stand gebracht. Neu hinzu kommen die
Landesverordnung über die Zuständigkeiten
des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein und der örtlichen Ordnungsbehörden nach dem Infektionsschutzgesetz (Anhang 5), die Landesverordnung zur
Verhütung übertragbarer Krankheiten (Anhang
6) und die Medizinische Infektionspräventionsverordnung (Anhang 7).
K 22 SH - Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG -)
Von Ministerialrat a. D. Gerhard Wenzel, Regierungsdirektor Helmut Preugschat, DiplomVerwaltungswirt (FH) Axel Fritz Speth, Assessorin Ute Bebensee-Biederer.
Mit dieser Lieferung werden die Erläuterungen
zu § 12 (Dienst im Katastrophenschutz) und §
31 (Kosten) LKatSG aktualisiert; erstmals neu
kommentiert werden die §§ 32 (Kosten für die
Vorbereitung der Katastrophenabwehr), 33
(Kostenersatz bei Abwehr einer Katastrophe)
und 39 (Abwehr schwerer Gefahren unterhalb
des Katastrophenschwelle) LKatSG.
Der Anhang wurde vollständig aktualisiert;
neu aufgenommen wurden Auszüge aus der
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
und Auszüge aus dem Straßengesetz; weiterhin neu aufgenommen wurden das Gesetz
zur Bestimmung der zuständigen Behörden
für die Erteilung von Fahrberechtigungen an
Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, der
anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste Fahrberechtigungszuständigkeitsgesetz) sowie die Landesverordnung
über die Erteilung von Fahrberechtigungen an
ehrenamtlich tätige Angehörige der freiwilligen
Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger
Einheiten des Katastrophenschutzes.
Gesetz über die Notfallrettung
und den Krankentransport
Kommentar
7. Nachlieferung | Februar 2013 148 Seiten | €
26,70 Gesamtwerk: 460 Seiten | € 49,00
Von Oberrechtsrätin bei der Hansestadt Lübeck Susanne Hanitzsch, Branddirektor bei
der Hansestadt Lübeck Bernd Neumann und
Kreisverwaltungsrätin beim Landkreis Nordfriesland Nina Schmeck.
Mit dieser Lieferung wurden die Erläuterungen
umfassend aktualisiert, hier insbesondere §
2 RDG (Benutzung von Funkgeräten in Fahrzeugen des Rettungsdienstes, Blaulicht für
Privatfahrzeuge). § 3 RDG (Novellierung des
RettAssG). § 7 RDG (Führungskräftekennzeichnung) und § 10 RDG (Gebühren und
Auslagen). In den Anhang neu aufgenommen
wurden die Vereinbarung über die Festlegung
34
von Kosten zur landesweiten Finanzierung von
Größeren Notfallereignissen und der Indikationskatalog für den Notarzteinsatz.
Neuer Ordner
Mit dieser Lieferung erhalten Sie einen neuen
Ordner mit dem aktuellen Ordnerschild.
Bitte übertragen Sie zunächst den Inhalt des
alten Ordners in den neuen Ordner und beginnen dann mit der Einordnungsanweisung wie
folgt:
KOMMUNAL- UND SCHUL-VERLAG | WIESBADEN 65026 Wiesbaden | Postfach 3629 |
Telefon (0611) 88086-0 | Telefax (0611) 8 808666 www.kommunalpraxis.de | e-mail: info@
kommunalpraxis.de
Schleswig-Holsteinisches
Schulgesetz (SchulG)
Kommentar
10. Nachlieferung | März 2013 288 Seiten |€
49,10 Gesamtwerk: 682 Seiten | € 69,00
von Ministerialdirigent a. D. Klaus Karpen und
Ministerialrat Jens Popken unter Mitarbeit von
Oberamtsrat Holger Brooks und Regierungsdirektor Hauke Grundmann.
Neben der Einarbeitung der letzten Gesetzesänderungen in den Text und die Kommentierung, werden mit dieser Lieferung zahlreiche
Paragrafen erstkommentiert ( I , 18, 19, 23, 24,
26, 29, 33-36, 46, 102-105 SchuIG). Zudem
wurde der Anhang auf den aktuellen Stand
gebracht; neu aufgenommen wurde die Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte sowie der Erlass des
Ministeriums für Bildung und Kultur zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Rechen schwäche.
KOMMUNAL- UND SCHUL-VERLAG | WIESBADEN 65026 Wiesbaden | Postfach 3629 |
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Interkommunale Zusammenarbeit und Vergaberecht
Szirbik
Interkommunale Zusammenarbeit und
Vergaberecht Wettbewerb für oder gegen
staatliche Daseinsvorsorge?
Kommunale Organisationshoheit im Spannungsverhältnis zum Vergaberecht
der Europäischen Union am Beispiel Ungarns und Deutschlands Trotz der seit über
zehn Jahren andauernden Rechtsprechung
des EuGH ist die Frage der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht kommunaler Gemeinschaftsarbeit heftig umstritten und von
Rechtsunsicherheit geprägt.
Gegenwärtig plant die Europäische Kommission auf Drängen des Europäischen Parlaments
und kommunaler Interessenverbände aus
zahlreichen Mitgliedstaaten eine legislatorische Lösung der Frage, deren Ausgang
allerdings ungewiss ist. Eine Vorlagefrage des
OLG Düsseldorf zum EuGH vom 20.7.2011 in
der Rechtssache C-386/11 unterstreicht die
bestehende Rechtsunsicherheit in dieser Fragestellung. Die mit dem Vertrag von Lissabon
erfolgte explizite Anerkennung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts durch das Unionsrecht verleiht der Diskussion zusätzlichen
Aufwind.
Dieser Fragestellung der vergaberechtlichen
Ausschreibungspflicht kommunaler Gemeinschaftsarbeit wird an der Schnittstelle zwischen europäischem Wettbewerbsrecht und
kommunalem Selbstverwaltungsrecht nachgegangen, wobei die Kerninteressen beider
Positionen in den Blick genommen werden.
Eine Systematisierung der gegenwärtigen
Rechtslage nach europäischem Primär- und
Sekundärrecht und deren Vergleich mit den
Vorgaben des nationalen Verfassungsrechts
ebnet der Erarbeitung einer praxisnahen Lösung den Weg. Im Interesse einer möglichst
breiten praxisnahen Grundlage wird der Konflikt zwischen Vergaberecht und kommunaler
Gemeinschaftsarbeit rechtsvergleichend in
den nationalen Rechtsordnungen Deutschlands und Ungarns untersucht und eine
Übertragbarkeit der gefundenen Ergebnisse auf die Praxis in anderen Mitgliedstaaten
überprüft. Eine Analyse und Systematisierung
der für die Fragestellung maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH mündet schließlich in
einen konkreten Vorschlag für eine rechtssichere gesetzgeberische Lösung der ungeklärten Fragen, in welcher sowohl die kommunale
Kooperationshoheit als auch das europäische
Wettbewerbsrecht in einen angemessenen
Ausgleich miteinander gebracht werden.
Schriftenreihe der Freiherr vom Stein-Akademie für Europäische Kommunalwissenschaften. (Hrsg.) Band 4 Dissertation 20/2 Kartoniert
23H Seiten ISBN 97H-3-H293-I032-I Preis
29.80 EUR
231112
Die Kommunen in der Finanzverfassung
Hans-Günter Henneke
Die Kommunen in der Finanz Verfassung
des Bundes und der Länder
Während die Verteilung der Einnahmen zwischen Bund und Ländern zu einem Teil direkt
aus dem Grundgesetz hervorgeht und zum
anderen Teil zwischen ihnen auszuhandeln ist,
beruht der Umfang der Einnahmen der Städte,
Kreise und Gemeinden weitgehend auf politischen Entscheidungen des Bundes und der
Länder.
Mit der vollständigen Neubearbeitung ist es
dem Autor gelungen, einen Spagat zwischen
einer Darstellung „in der Breite“ und „in die Tiefe“ zu unternehmen. Die bewährte Gliederung
der Darstellung wurde beibehalten. Die unmittelbar kommunalbezogenen Fragestellungen
wie Gegenstand der Selbstverwaltungsgarantie in Gemeinden und Kreisen, aufgabenangemessene kommunale Finanzausstattung
und die Einbeziehung der Kommunen in das
staatliche Schuldenregime werden vertieft behandelt. Die einschlägige Rechtsprechung
und das Schrifttum wurden umfassend ausgewertet. Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages und Vizepräsident des
Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes,
Honorarprofessor an der Universität Osnabrück, befasst sich seit mehr als 25 Jahren
wissenschaftlich und in Verfassungsprozessen mit Fragen des Finanzverfassungsrechts
und der kommunalen Finanzausstattung. Er
hat in der Föderalismuskommission mitgewirkt, die dafür gesorgt hat, dass die ständige
finanzielle Überlastung der Kommunen gemildert wird. Darstellung 5. Auflage 2012, Gebunden, 564 Seiten, ISBN97H-3-H293-I039-0,
Preis 59.-EUR
040113
Bestattungsgestz
Schleswig-Holstein
Frank Husvogt
Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein
Das Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein
beinhaltet alle Regelungen des für die Praxis
wichtigen Rechtsgebiets. Die Verlagsausgabe
beantwortet alle Fragen in Zusammenhang
mit dieser Thematik.
Seit der ersten Auflage der Kommentierung
wurde nicht nur das Bestattungsgesetz an
mehreren Stellen geändert. Die Bestattungsverordnung ist hinzugetreten und fast alle Verweise auf andere Rechtsvorschriften waren zu
aktualisieren. Soweit die Kommentierung auf
Entscheidungen aus anderen Bundesländern
hinweist, geschieht dies unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Unterschiede.
Der Kommentar richtet sich an: die öffentliche Verwaltung, kirchliche Friedhofsträger,
Gerichte und Rechtsanwälte, Bestattungsund Friedhofsdienstleister, sowie alle interessierten Bürger.
Der Autor: Frank Husvogt ist leitender Verwaltungsdirektor bei der Landeshauptstadt Kiel.
Kommentar 2012, Kartoniert, 356 Seiten, Format 16,5 x 23,5 cm, ISBN978-3-8293-1016-1
Preis 39,- EUR
280912
Der Anspruch auf frühkindliche
Förderung
Wiesner | Grube | Kößler
Der Anspruch auf frühkindliche Förderung
und seine Durchsetzung
Folgen der Nichterfüllung des Anspruchs
Die Städte und Gemeinden betreiben mit
ganzer Kraft den weiteren Ausbau der Kinderbetreuung. Ab dem I. August 2013 haben
alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet
haben, einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung
oder in einer Tagespflegestelle. Ob es allen
Kommunen gelingen wird, bis zu diesem Zeitpunkt ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen, ist fraglich.
Nicht geklärt ist bislang, wie das konkrete Betreuungsangebot ausgestaltet sein muss, um
den individuellen Bedarf zu decken. Was wird
vom Rechtsanspruch umfasst und in welchem
Umfang Wann ist dieser genau erfüllt? Welche
rechtlichen Folgen können eintreten, wenn der
Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung
von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe
nicht erfüllt wird? All diese Fragen führen in
den Kommunen zu Verunsicherungen.
Das vorliegende Gutachten gibt den Kommunen eine wichtige Hilfestellung in dieser
schwierigen Ausgangslage und untersucht
unter anderem mit der Frage eines pauschalierten Schadensersatzanspruches zudem die
Möglichkeit eines unkomplizierten Lösungsansatzes sowohl für die Städte und Gemeinden, als auch für die betroffenen Eltern und
Kinder, die eine schnelle Abhilfe wünschen.
Mit der Darstellung der Rechtslage und möglicher Konsequenzen werden pragmatische
und flexible Lösungen gefunden, um den
Rechtsanspruch zum 1. August 2013 sicherzustellen. Schriftenreihe der Freiherr vom
Stein-Akademie für Europäische Kommunalwissenschaften (Hrsg.) Band 5, Gutachten
2013, Kartoniert, 62 Seiten,
ISBN 97H-i-H293-1055-0
Preis 19,80 EUR
150313
Fischereirecht
Schleswig-Holstein
Franz | Schwabe
Fischereirecht Schleswig-Holstein
Ziel des Kommentars ist es. die in der Praxis
auftretenden Auslegungs- und Anwendungsfragen zum schleswig-holsteinischen Fischereirecht zu erläutern und zu beantworten.
Darüber hinaus werden notwendige Zusammenhänge zu anderen Rechtsgebieten aufgezeigt, um damit das Landesfischereigesetz
sowie die dazugehörigen Verordnungen weiterführend zu veranschaulichen. Die Kommentierung berücksichtigt alle zwischenzeitlich
erfolgten Rechtsänderungen bis zum Oktober
2012. Sie enthält zudem alle wesentlichen
Vordrucke, die auf Basis des Fischereirechts
in Schleswig-Holstein zu verwenden sind. Der
Verlagstitel eignet sich als Praxis- Ratgeber
insbesondere für die Verwaltungen mit Anknüpfungspunkten zum Fischereirecht, wie Fischerei-, Wasser- und Naturschutzbehörden,
Fischereigenossenschaften, Angel- und Fischereivereine, Gewässerwarte und Fischereiaufseher sowie sonstige Verbände mit Bezug
zu fischereilichen Fragestellungen.
Autoren: Martin Franz. Mitverfasser des
LFischG und Leiter der oberen Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein, als
seinerzeitiger Begründer dieses Kommentars
und Michael Schwabe, tätig in unterschiedlichen Funktionen in der obersten und oberen
Fischereibehörde des Landes SchleswigHolstein, verfügen über weit reichende Praxiserfahrungen auf dem Gebiet des schleswigholsteinischen Fischereirechts und haben die
Entwicklungen und Änderungen auf diesem
Rechtsgebiet über lange Jahre begleitet und
teilweise mitgestaltet.
Kommentar 2013, Kartoniert, 226 Seiten, Format 16.5 x 23.S cm,ISBN 978-3-8293- 1040-6
Preis 39.- EUR
060313
Aktuelle Fragen des Bau- und
Planungsrechts
Dönig-Poppensieker | Krautzberger (Hrsg.)
Aktuelle Fragen des Bau und Planungsrechts
Am 30. Juli 2011 ist das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung
der Städte und Gemeinden „ in Kraft getreten.
Das Anliegen des neuen Gesetzes ist es, vor
allem die städtebauliche Dimension, der die
Gemeinden bei ihren Vorgaben zur örtlichen
Bodennutzung Rechnung tragen sollen, gesetzlich abzusichern.
Dies betrifft namentlich die Änderungen im
Recht der Bauleitplanung, des städtebaulichen Vertrags und des Besonderen Städtebaurechts (Sanierung, Stadtumbau). Darüber
hinaus will das Gesetz bessere Voraussetzungen schaffen für den Ausbau der Windenergienutzung, Regelungen zur Absicherung des
Repowering und die erleichterte Nutzung von
Photovoltaikanlagen auch im Außenbereich.
Bebauungs- und Flächennutzungspläne
können, ja müssen Klimaschutzzielen Rechnung tragen. Die Planungspraxis steht nun vor
der Aufgabe, insbesondere die neuen Auflagen umzusetzen. Die Beiträge der Fachleute
der Gesetzgebung und der Praxis greifen die
wichtigsten praxisrelevanten Fragen auf. Sie
bieten eine Dokumentation über den aktuellen
Stand der Umsetzung und Anwendung der
BauGB- und BauNVO-Novellen und weiterer
aktueller planungsrechtlicher Fragen, diskutieren Probleme der Novelle aus Praxissicht
und arbeiten Lösungsansätze für die Praxis
heraus.
Die Autoren: Gabriele Dönig-Poppensieker,;
Oberbürgermeisterin der Stadt Filderstadt,
Prof. Dr. Michael Krautzberger. Ministerialdirektor a.D., Präsident der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung,
Bonn/Berlin. Schriftenreihe der Freiherr vom
SteinAkademie, Band 3, Tagungsband 2012,
Kartoniert, 176 Seiten, Format 16,5 x 23,5 cm,
ISBN 978-3-8293-1031-4,
Preis 29,80 EUR
120912
Wertschöpfungs- und
Koordinationsrecht
Tobias Brocke
Wertschöpfungs- und Koordinationsstrukturen der dezentralen Stromerzeugung
Die dezentrale Stromerzeugung in Deutschland hat vor dem Hintergrund energie- und
klimapolitischer Entscheidungen in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung
gewonnen.
Während sich bisherige Studien zu diesem
Themenkomplex insbesondere mit technischen, rechtlichen, ökologischen und
ökonomischen Fragestellungen sowie mit
Potenzialanalysen für bestimmte Stromerzeugungsformen beschäftigten, fokussiert die
vorliegende Arbeit auf die Organisations- und
Steuerungsstrukturen der dezentralen Stromerzeugung auf lokaler und
35
regionaler Ebene. Insbesondere geht es dabei
um die Frage, inwieweit die dezentrale Stromerzeugung zur Herausbildung lokalisierter
Produktionszusammenhänge führt und wer
an diesen beteiligt ist. Darüber hinaus geht es
um die Bedeutung institutioneller Rahmenbedingungen sowie die Rolle behördlicher, politischer und zivilgesellschaftlicher Akteure, die
von der dezentralen Stromerzeugung betroffen
sind und diese direkt oder indirekt beeinflussen. Vor diesem Hintergrund richtet sich die
vorliegende Arbeit nicht nur unmittelbar an
Fachpraktiker aus der Energiebranche, sondern speziell auch an Politiker, Verwaltungen
und Verbände sowie an energiewirtschaftlich
interessierte Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler.
Der Autor: Dr. phil. Dipl.-Geogr.
Tobias Brocke ist Referent für Kommunalpolitik und Städtebau beim Landtag NordrheinWestfalen.
Reihe: Wissenschaft und Praxis der Kommunalverwaltung. Band 5, 2012, Kartoniert, 312
Seiten, Format 16.5 x 23.5 cm,
ISBN 978-3-8293-1006-2
Preis 49.- EUR
240412
Grundlagen des
Kommunalverfassungsrechts
Klaus-Dieter Dehn
Grundlagen des Kommunalverfassungsrechts in Schleswig-Holstein
Die 11. Auflage dieses Grundrisses stellt in
knapper und verständlicher Form die einschlägigen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts Schleswig-Holstein dar. Die
Änderungsgesetze vom 22. März 2012 sind
berücksichtigt. Der Leitfaden enthält zahlreiche praktische Beispiele und Schaubilder, welche die Materie in besonderer Weise anschaulich machen. Das Werk wendet sich nicht
nur an Lernende an Fach- und Hochschulen,
sondern stellt auch für die ehrenamtlich in der
Kommunalpolitik Tätigen eine nützliche Hilfe
für die tägliche Arbeit dar.
Klaus-Dieter Dehn ist Kommunalberater und
freier Dozent. Er war zuvor im Innenministerium sowie als Stellvertretender Geschäftsführer des Schleswig- Holsteinischen Landkreistages tätig.
Deutscher Gemeindeverlag GmbH • Jägersberg 17 - 24103 Kiel • Tel. 0431/554857 • Fax
0431/554944 • [email protected] •
www.kohthammer.de
Landesrecht
Schleswig-Holstein
Textsammlung
Die bewährte Textsammlung enthält auch in
der 20. Auflage eine systematische Auswahl
der für das Land wichtigen Gesetze und Verordnungen und berücksichtigt landesspezifische Besonderheiten. Aufgrund der Zusammenstellung ist die Sammlung für Studierende
und Rechtsreferendare ebenso geeignet wie
für Mitarbeiter in Verwaltung und Justiz sowie
36
für Rechtsanwälte.
Weitere Informationen zu diesem Titel finden
Sie unter www.nomos-shop.de/20547
Landesrecht Schleswig-Holstein
Textsammlung
Herausgegeben von Prof. Dr. Christoph Brüning, RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer, FAVerwR
und PräsOVG Hans-Joachim Schmalz
20. Auflage 2013, 967 S., brosch., 22,- €, ISBN
978-3-8487-0257-2
Fehler im
Verwaltungsverfahren
Das bewährte wissenschaftliche Handbuch
stellt das Verwaltungsverfahren in systematischer Form dar und untersucht denkbare Fehlerquellen und deren Folgen. In den Jahren seit
dem Erscheinen der Vorauflage ist die Bedeutung eines fehlerfreien Verwaltungsverfahrens
im Alltag der Verwaltungspraxis ebenso stetig
gewachsen wie bei den exemplarischen Großverfahren. Stichworte wie „Stuttgart 21“ belegen die konsensfördernde Bedeutung eines
offenen Verfahrens. Besondere Anforderungen
stellen die Europäisierung des Verfahrens
rechts und neue Instrumente und Formen des
Verwaltungsverfahrens.
Die Neuauflage behält die bewährte Konzeption der Vorauflagen im Hinblick auf den chronologischen Ablauf des Verfahrens und die
integrative Behandlung von Verfahrensrecht,
materiellem Verwaltungsrecht und verfassungsrechtlichen Anforderungen bei. Besonders berücksichtigt sind:
• Die Anforderungen des Europarechts an die
Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens und
die Folgen von Verfahrensfehlern,
• neue Instrumente wie das Verfahren vor einer einheitlichen Stelle, die Mediation, und das
elektronische Verfahren,
• die Einbeziehung von Naturschutzvereinen in
das Verwaltungsverfahren,
• die wachsende Bedeutung der Verwaltung
durch Information, des Verwaltungshandelns
In Privatrechtsform und des Normsetzung verfahrens,
• die Besonderheiten der verschiedenen
„Massenverfahren“ .
Dabei bietet das Buch - ohne Aufgabe des
wissenschaftlichen Anspruchs - als Handbuch
des Verwaltungsverfahrens für die Praxis in
Behörden und Gerichtsbarkeit eine zuverlässige Handhabe für die Ermittlung des korrekten
Verfahrens, die Vermeidung von VerfahrensfehIern und - wo nötig - die angemessene Behandlung von Fehlerfolgen.
Weitere Informationen zu diesem Titel finden
Sie unter www.nomos-shop.de/13977
Fehler im Verwaltungsverfahren
Von Prof. Dr. Friedhelm Hufen und PD Dr.
Thorsten Siegel 5. Auflage 2013,416 S., geb.,
89,- €, ISBN 978-3-8329-6858-8
Sozialhilferecht
SGB XII
Das Änderungsgesetz zur Reform des Sozialhilferechts (SGB XII) steht vor der Tür. Neue
Strukturen werden einbezogen, Begrifflichkeiten hinterfragt.
Das neue Handwörterbuch zum SGB XII bietet einen strukturierten Zugang, indem es die
wichtigen Begriffe definiert und sie in den
praktischen Zusammenhang stellt - von Ansprüchen bei Härtefällen über Pauschalierung
von Wohnkosten bis hin zu Zahlungseinstellung und Sanktionen bei Pflichtverstößen. Das
Zusammenspiel alter mit neuen Begrifflichkeiten wird präzise und verständlich erläutert und
in einen praktischen Zusammenhang gestellt.
Durch gezieltes Nachschlagen wird Praktikern der Sozialrechtsberatung ihre Arbeit wesentlich erleichtert. Zugleich bietet das Handwörterbuch Auszubildenden wie Studierenden
einen unkomplizierten Einstieg in Struktur und
Inhalt des Sozialhilferechts.
Weitere Informationen zu diesem Titel finden
Sie unter www.nomos-shop.de/12940
Sozialhilferecht SGB XII
Herausgegeben von Prof. Dr. Jens Löcher
2013, 275 S., brosch., 24 €,
ISBN 978-3-8329-5878-7
Existenzsicherungsrecht
SGB II | SGB XII | AsylbLG | Verfahrensrecht Handbuch
Nach über fünf Jahren permanenter Reform
des Existenzsicherungsrechtes besteht Anlass, die aktuelle, nicht immer leicht zu durchschauende Rechtslage aufzuarbeiten. Mit dem
„Handbuch Existenzsicherung“ liegt nun das
Standardwerk für die Beratungspraxis in zweiter Auflage vor.
Die Themenschwerpunkte sind strikt an den
Bedürfnissen derjenigen ausgerichtet, die in
Anwaltschaft oder Beratungsstellen mit dem
Recht der Existenzsicherung zu tun
haben. Behandelt werden unter anderem
• Das allgemeine Leistungsrecht vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Existenzsicherungsleistungen über Wahl- und Wunschrechte und die verschiedenen Leistungsarten bis
hin zu den Sonderregelungen für bestimmte
Personengruppen und Bedarfslagen.
• Die Regelungen über Anspruchsübergang
und -Überleitung sowie über die Erstattung
und Rückforderung von Leistungen.
• Das Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren.
Durch Orientierungsleitsätze und die Angabe
der wichtigsten Normen wird den Nutzern der
schnelle Einstieg in „ihre“ individuelle Beratungssituation erleichtert und der Weg zur Lösung auch komplexer Fragen geebnet. Weitere
Informationen zu diesem Titel finden Sie unter
www.nomos-shop.de/11523
Existenzsicherungsrecht
SGB II I SGB XIII AsylbLG / Verfahrensrecht
Handbuch
Herausgegeben von VRiBVerwG Prof. Dr. Uwe
Berlit, RA Dr. Wolfgang Conradis, FASozR und
RA Dr. Ulrich Sartorius, FAArbR u FASozR
2. Auflage 2013,1.212 S., geb., 8g,- €,
ISBN 978-3-8329-4709-5
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Handkommentar
Der Kommentar konzentriert sich auf das,
was den Praktiker tatsächlich interessiert: Die
Darstellung des Norminhalts anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen, wie er sich in der Rechtspraxis bis zum
1.10.2012 herauskristallisiert hat. Im Mittelpunkt steht dabei die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, und zwar nicht
nur die der Senate, sondern vor allen Dingen
die Spruchpraxis der Kammern. Aus Sicht der
Autoren richtige oder jedenfalls gewichtige
Gegenpositionen sind aber deutlich benannt.
Der Kommentierung jedes Paragraphen liegt
eine doppelte Sichtweise zugrunde: Zum einen durch die Brille des seit über 15 Jahren im
Verfassungsprozessrecht tätigen Rechtsanwalts, zum anderen aus der Erfahrung als
langjähriger Wissenschaftlicher Mitarbeiter im
Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts,
der mit dem Innenleben des Gerichts und seiner Arbeitsweise bestens vertraut ist. Ergänzt
wird die Darstellung durch den Vergleich mit
den Regelungen und Handhabungen des
Prozessrechts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg
und beim Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) in Luxemburg.
Der Kommentar berücksichtigt bereits die
jüngsten Änderungen zum Wahlprüfungsverfahren durch das BVerfG.
Weitere Informationen zu diesem Titel finden
Sie unter www.nomos-shop.de/12260
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Handkommentar
Von RA Prof. Dr. Christofer Lenz, FAVerwR und
RiArbG Ronald Hansel,
2013, 6775., geb., 98,-€,
ISBN 978-3-8329-5369-0
Prozesse in Arbeitssachen
Vertretung | Verfahren | Vollstreckung
Auch die 3. Auflage des Prozesshandbuchs
setzt die schon in den Vorauflagen hochgelobte praxisnahe Konzeption der Verknüpfung
prozessualer Fragen des Arbeitsgerichtsverfahrens mit den materiellen Problemen des
individuellen Arbeitsrechts fort. Es konzentriert
sich auf Fallgestaltungen, die in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten führen.
Für diese Konfliktfelder werden die jeweiligen
Rechtsschutzmöglichkeiten und die konkreten Handlungsoptionen im Prozess und deren
Umsetzung im Vollstreckungsverfahren aufgezeigt. Damit erhält der arbeitsrechtliche Prakti-
ker das erforderliche Rüstzeug für die gerichtliche Auseinandersetzung.
Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere
die zunehmend vom EuGH geprägte neueste
BAG-Rechtsprechung u.a.
• zur Massenentlassungsanzeige
• zu Vorgaben des AGG, insbesondere zu Benachteiligungen von schwerbehinderten Menschen
• zur Unwirksamkeit tariflicher Spannenklauseln
• zur Urlaubsabgeltung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit und Aufgabe der Surrogatstheorie
• zu Lohnwucher
• zur Abgeltung von Überstunden
• zum Freiwilligkeitsvorbehalt
• zu Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber
(whistleblowing) Besonders hilfreich:
• Das Prozesshandbuch enthält zahlreiche
Schriftsatzmuster,
Antragsformulierungen,
Hinweise, Beispiele und Checklisten
• Die Erläuterungen sind praxisnah und orientieren sich konsequent an der Rechtsprechung
des BAG
• Die Darstellung integriert Fragen der Darlegungs- und Beweislast sowie sozial- und steuerrechtliche Aspekte
• Kapitel zur vorgerichtlichen Beratung und zur
Zwangsvollstreckung machen das Handbuch
komplett.
Weitere Informationen zu diesem Titel finden
Sie unter www.nomos-shop.de/20122
Prozesse in Arbeitssachen
Vertretung | Verfahren | Vollstreckung
Herausgegeben von RA Dr. Frank Lansnicker,
FAArbR u FAVerwR
3. Auflage 2013, 1.095S.,geb., 128 €,
ISBN 978-3-8487-0047-9
gebotener Platz zumutbar und wann können
Erziehungsberechtigte ein Angebot ablehnen?
• Inwieweit können die kommunalen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe die freien Träger
und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt in die Pflicht
nehmen, ausreichend Plätze zu schaffen?
• Welcher Schaden, den Erziehungsberechtigte infolge eines fehlenden oder nicht gewährten Platzes erleiden, muss ersetzt werden?
Was ist vom Schadensersatzanspruch umfasst und was nicht?
• Wann kommt ein Haftungsausschluss in Betracht? Welche Beträge sind vom Anspruch
abzuziehen und wie weit geht die Pflicht der
Eltern zur Schadensminderung
Rechtsanspruch U3: Förderung
in Kita und Kindertagespflege
Johannes Falterbaum
Das Lehrbuch vermittelt in leicht verständlicher
Weise die rechtlichen Rahmenbedingungen
Sozialer Arbeit. Ausgehend von der Bedeutung der Grundrechte werden unter anderem
das komplexe System der sozialen Sicherung,
Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung, Besonderheiten Freier Träger, rechtliche Betreuung und Jugendhilfe behandelt. Auch auf speziellere Rechtsfragen wie Aufsichtspflichten,
Verwaltungsverfahren,
Ermessensentscheidungen, Datenschutz und Leistungsvereinbarungen wird eingegangen. Zahlreiche Schaubilder und Verweise im Text erleichtern das
Verständnis der Zusammenhänge. Übungsfälle ermöglichen die Wiederholung und Vertiefung. Die Darstellung beschränkt sich bewusst
auf zentrale Themen, die sich aus der Praxis
ergeben. Dadurch wird deutlich, wie Recht für
die Interessen Sozialer Arbeit nutzbar gemacht
und Handlungskompetenz gesteigert werden
kann. Professor Dr. jur. Johannes Falterbaum
lehrt Recht der Sozialen Arbeit an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)
Heidenheim. Rechtliche Grundlagen Sozialer
Arbeit, Eine praxisorientierte Einführung, Preis:
EUR 29,80 Dienst am Buch, 70549 Stuttgart,
ISBN/: 978-3-17-022539-8, Auflage: 4., überarbeitete Auflage, Seiten: 268
Inhalt | Umfang | Rechtsschutz | Haftung
Ab August 2013 haben alle Kinder im Alter von
unter drei Jahren einen Rechtsanspruch auf
Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Das Gesetz leitet gleichzeitig
einen Paradigmenwechsel in der Tagesbetreuung ein: Nicht mehr allein die Planung der
Kommunen ist maßgeblich, sondern die Eltern
und Kinder bestimmen mit ihrem „individuellen
Bedarf“ mit.
Der topaktuelle Band gibt allen mit der Jugendhilfe Befassten konkrete Antworten, wie
ab dem 1. August der Rechtsanspruch U3 umzusetzen ist. Die praktischen Fragen sind
Legion, z.B.:
• Welchen zeitlichen Umfang an täglicher Förderung können Kinder beanspruchen, deren
Eltern nicht erwerbstätig sind?
• Kann eine Förderung auch in atypischen Zeiten verlangt werden, beispielsweise in den früheren Morgen-, den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende?
• Wann ist ein Betreuungswunsch mit dem
Kindeswohl nicht mehr vereinbar?
• Wie weit geht das Wunsch- und Wahlrecht
der Leistungsberechtigten, wann ist ein an-
Das Buch gibt konkrete Antworten für Jugendämter, freie Träger, Kommunen sowie
Eltern und ihre Kinder. Nicht nur der Inhalt
des „Rechtsanspruchs U3“, sein Umfang und
seine Grenzen werden umfassend und leicht
zugänglich aufbereitet; auch zu Klagemöglichkeiten und Haftungsansprüchen finden
Gerichte und Rechtsanwält/inn/e/n konkrete
Antworten. Berücksichtigt sind hierbei auch
landesrechtliche Besonderheiten.
Weitere Informationen zu diesem Titel finden
Sie unter www.nomos-shop.de/20705
Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und
Kindertagespflege
Inhalt l Umfang / Rechtsschutz j Haftung
Von Dr. Thomas Meysen undJanna Beckmann
2013, 153 S., brosch., 26 €, (Sonderpreis für
Mitglieder des DIJuF20 €),
ISBN 978-3-8487-0342-5
Rechtliche Grundlagen
Sozialer Arbeit
37
TVöD-Jahrbuch
Kommunen 2013
Jörg Effertz
Das aktuelle Tarif recht der Kommunen 2013
Das seit Jahrzehnten bewährte TVöD Jahrbuch Kommunen aus dem WALHALLA Fachverlag - für alle Arbeitnehmer der Kommunen,
für Personalsachbearbeiter, für die Mitarbeiter
der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Gezielt und sachkundig kommentiert Jörg
Effertz die aktuellen Regelungen. Die Ausgabe
2013 enthält im Einzelnen:
• Tariferhöhungen 2013
• Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst mit
Erläuterungen sowie allen Besonderen Teilen
für Kommunen BT-V, BT-S, BT-E, BT-K, BT-B,
BT-F
• Tarifverträge für Ärzte/Marburger Bund - mit
Erläuterungen
• Überleitungstarifvertrag mit Kommentierung
(TVÜ-VKA)
• Die für die Eingruppierung geltenden Regeln
mit den Tätigkeitsmerkmalen für den Bereich
der Kommunen
• Tarifvertrag Altersversorgung
• Die Regelungen zur Altersteilzeit mit Durchführungshinweisen
• Die tariflichen Regelungen für Auszubildende
• Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten (TVPöD)
• Wichtige angrenzende Gesetze, z. B. Das
Arbeitszeitgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz
Zusätzliche Orientierung bieten die „TVöD
Trends 2013“: aktuelle Urteile, Kettenarbeitsverträge, Streiks bei Kirchen u.a., Ausführungen zum Dualen Studium sowie zur Eingruppierung früherer Arbeiter.
Autoreninformation:
Jörg Effertz, Diplom-Finanzwirt, Referent für
Tarifrecht im Arbeitgeberverband des
Landes Nordrhein-Westfalen. Seit vielen Jahren mit den Fragen des Arbeits-, Sozialund
Tarifrechts befasst. Kontakt und weitere Informationen über die Pressestelle des WALHALLA Fachverlags • Büro Berlin • Schiffbauerdamm 5 • 10117 Berlin • Tel. 0 30/27 57 29
-13, Fax-20 • [email protected]
TVöD-Jahrbuch Kommunen 2013
Kommentierte Textsammlung
TVöD mit allen Besonderen Teilen
Überleitungstarifvertrag
1.448 Seiten, gebunden, mit Leseband,
22,00 EUR, ISBN 978-3-8029-7944-6
WALHALLA Fachverlag, Regensburg, 2013
Aushilfskräfte
Aushilfskräfte und hier vor allem die versicherungsfreien Geringverdiener finden sich in nahezu allen Wirtschaftszweigen. Um nicht mit
Arbeitsagentur, Krankenkasse oder Finanzamt
in Konflikt zu geraten, ist vieles zu beachten.
So muss z.B. auch für Aushilfskräfte grundsätzlich Lohnsteuer abgeführt werden, wobei
eine Lohnsteuerpauschalierung zweckmäßig
38
sein kann. Bei Geringverdienern, also Arbeitnehmern mit einem monatlichen Bruttoverdienst bis 450 Euro (seit 1.1.2013), wiederum
besteht in Abhängigkeit vom Versicherungszweig grundsätzlich Versicherungsfreiheit.
Ähnliches gilt bei sog. kurzfristig Tätigen, sofern sie ihre Beschäftigung nicht berufsmäßig
ausüben.
Besondere Regeln gelten für die sog. Gleitzone zwischen 450,01 und 850 Euro, die grundsätzlich eine Versicherungspflicht auslöst. Bei
der Beitragsberechnung sind hier genau bestimmte Berechnungsmethoden anzuwenden.
Schwierig wird es besonders dann, wenn
mehrere unterschiedliche Minijobs zusammentreffen.
Der Band der »RdW-Schriftenreihe« geht auf
die unterschiedlichen Fallgestaltungen und
Arbeitnehmergruppen im Detail ein, seien es
nun Geringverdiener oder Leiharbeiter, seien
es Schüler, Studenten, Rentner oder Teilzeitbeschäftigte. Ausführliche Tabellen am Anfang
des Buches vermitteln dabei einen ersten
Überblick. Viele Beispielsfälle verdeutlichen
die praktische Problemlösung. Das Werk hilft
so, sich in diesen und vielen anderen Bereichen der Aushilfstätigkeit sicher zurechtzufinden.
Aushilfskräfte
Steuern und Sozialabgaben
von Horst Marburger, Oberverwaltungsrat a.D.
erschienen im Richard Boorberg Verlag GmbH
& Co KG;
[email protected]; www.boorberg.de
2013, 13., völlig neu bearbeitete Auflage, 128
Seiten, € 14,80, Das Recht der Wirtschaft,
Band 178, ISBN 978-3-415-04930-7
Die Verwendung
von Bioabfällen
Die Verwendung von Bioabfällen und tierischen Wirtschaftsdüngern in der Landwirtschaft
Grenzen des Abfallbegriffs und rechtlicher
Stellenwert der stofflichen Verwertung nach
dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz
Bioabfälle und tierische Wirtschaftsdünger
verfügen über viele wertvolle und nutzbringende Eigenschaften, die ihre stoffliche Verwertung in der Landwirtschaft sinnvoll machen.
In der Vergangenheit herrschte mangels klarer
gesetzlicher Vorgaben jedoch große Rechtsunsicherheit darüber, ob bei d em Einsatz v on
Biokomposten oder tierischen Wirtschaftsdüngern in der Landwirtschaft das Abfallrecht
anwendbar sei.
Das - in Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie
2008/98/EG - neu geschaffene Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält erstmals klare Kriterien,
anhand derer die Abfalleigenschaft von Biokomposten und tierischen Wirtschaftsdüngern
festgestellt werden kann. Dazu ist neben der
Kenntnis der naturwissenschaftlichen Vorgänge bei der anaeroben bzw. aeroben Behandlung von organischen Materialien ein Rückgriff
auf die Vorschriften des Düngemittel- und Hygienerechts unerlässlich.
Vor dem Hintergrund, ob eine Privilegierung
der stofflichen Verwertung von Bioabfällen aus
naturwissenschaftlicher Sicht sinnvoll wäre,
wird im letzten Teil der Arbeit der rechtliche
Stellenwert der neu gefassten fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
untersucht.
Von Dr. Stefanie Wahlen
2013, 423 Seiten, fester Einband, € (D) 118,00
Umwelt- und Technikrecht (UTR), Band 118
ISBN 978 3 503 14420 4
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