Regierungsvorlage - Österreichisches Parlament

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Regierungsvorlage - Österreichisches Parlament
314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
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314 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XII. GP.
28~
1. 1971
Regierungsvorlage
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TüRKISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
UND ZUR REGELUNG BESTIMMTER
ANDERER FRAGEN AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM' EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
AVUSTURYA CUMHURiYETi iLE
TüRKiYE CUMHURiYETi ARASINDA
.
•
. ~
G~LIR VE SE~VET -yERGILERINDE
<;IFTE ~RGILENDIRMENiN ÖNLENMESINE VEDIGER BAZI HUSUSLARIN DüZENLENMESiNE iLi~KiN
ANLA~MA
Die Republik Österreich
und
die Türkische Republik
Avusturya Cumhuriyeti ,
ve
Türkiye Cumhuriyeti
sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete Gelir ve servet vergilerinde 9fte vergilendirmeyi
der Steuern vom Einkommen und vom Ver- önlemek ve diger bazI hususlarl dÜzenlemek
mögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden amacIyla a~agidaki ~ekilde mutablk kalmI~IardIr:
und bestimmte andere Fragen zu regeln, übereingekommen wie folgt:
Artikel 1
Madde 1
Persönlicher Geltungsbereich
Anla§ma'mn kapsamlna giren
ki~iler
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
Bu Anla~ma, äkit Devletler'den, birinin veya
einem Vertragstaat oder in beiden Vertrag- her ikisinin mukimi olan ki~ilere uygularur.
staaten ansässig sind:
Artikel 2
Madde 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
Anla~ma'nln
kapsamlna giren vergiler
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht
(1) Bu Anla~ma, tahsil ~ek1i ne olursa olsun,
auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Ein- äkit Devletlerden herbiri veya bunlarm siyasi
kommen und vom Vermögen, die für Rechnung bölümleri hesablna, tahsil olunan geHr ve servet
eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Ge- vergilerine tatbik olunur.
bietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von
Teilen des Einkommens oder des Vermögens
erhoben werden, einschließlich der Steuern vom
Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern
vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für
die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
(2) Menkul ve gayrimenkul mallarln mülkiyetinin devrinden dogan deger-artl§ kazan~arl
vergileriyle, sermaye yeniden degerleme kazanc;larl vergileri dahil olmak üzere toplam geHr
üzerinden toplam servet üzerinden veya servetin
unsurlart üzerinden altnan vergiler geHr ve servet
vergileri saydir.
(3) Anla§ma'run uygulanacagl halihazir vergiler
~unlar(hr:
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314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
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314 der Beilagen
a) in der Türkischen Republik:
(i) die Einkommensteuer (Gelir vergisi);
(ii) die Körperschaftsteuer (Kurumlar vergisi) ;
a) Türkiye Cumhuriyeti i9n:
Ci) Gellr vergisi;
(ii) Kurumlar vergisi;
b) in der Republik Österreich:
b) Avusturya Cumhuriyeti ic;in:
(i) die Einkommensteuer;
Ci) Gelir vergisi (Einkommensteuer);
Cii) die Körperschaftsteuer ;
(H) Kurumlar vergisi (die Körperschaftsteuer);
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für
Zwecke des Familienlastenausgleiches ; .
(iii) Mesken in§aattntn te~viki ve alle
yüklerinin e§itlenmesi ic;in gellrden
altnan vergi (der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches) ;
(iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom
Einkommen;
(iv) Fe1aket fonlan i9n geHreIen altnan
vergi (der Katastrophenfondsbeitrag
vom Einkommen);
(v) die Sonderabgabe vom Einkommen;
(v) Öze1 gelir vergisi (die Sonderabgabe
vom Einkommen);
(vi) die Aufsichtsratsabgabe ;
(vi) Yönetici istihkaklarl vergisi (die
sichtsratsabgabe) ;
Auf~
(vii) die Vermögensteuer;
(vii) Servet vergisi (die Vermögensteuer);
(viii) der Katastrophenfondsbeitrag vom
Vermögen;
(viii) Fehiket FOnlarl ic;in servetlerdan ahnan
vergi (der Katastrophenfondsbeitrag
vom Vermögen);
(ix) die' Sonderabgabe vom Vermögen;
(ix) Öze1 servet vergisi (die Sonderabgabe
vom Vermögen);
(x) die Abgabe von Vermögen, die der
Erbschaftssteuer entzogen sind;
(x) Intikal vergisi d1~tnda kalan servet
unsurlan üzerinden ahnan vergi (die
Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind);
(xi) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer ;
(xi) l§letme vergisi ile bu verginin ücretlerden altnankisrru (die Gewerbesteuer
einschließlich der Lohnsummensteuer) ;
(xii) die Grundsteuer;
(xii) Arazi vergisi (die Grundsteuer);
(xiii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
(xiii) Tarlm ve orman i§letme1eri vergisi
(die Abgabe von land- und förstwirtschaftlichen Betrieben);
(xiv) die Beiträge von land- und forstwirtsehaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ;
(xiv) Aile yardlmlarlna mahsus tevzin fonu
ic;in tanm ve orman i§letme1erinden
ahnan vergi (die Beiträge ~ von landund forstwirtschaftlichen Betrieben
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen) ;
(xv) Arsa klymet vergisi (die Abgabe vom
Bodenwert bei unbebauten Grundstücken).
(xv) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
(4) Das Abkommen gilt aueh für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den
zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden. Die zuständigen Behörden der
Vertragstaaten teilen einander die Änderungen
mit, die bei den unter das Abkommen fallenden
Steuern eingetreten sind.
(4) Anla§ma, halihaztr vergilere ilave edilecek
veya onlartn yerini alacak aym veya benzeri
mahiyetteki ileride konulacak vergilere de uygulamr. Akit Devletler'in yetkili makamlart, bu
Anla§ma'ntn kapsarruna giren vergi mevzuatlarlnda yapllacak degi§iklikleri, yekdiger1erine
bildireceklerdir.
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Artikel 3
Madde 3
Allgemeine Definitionen
Genel tanlmlar
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
.
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(1) Metin farkl1 bir yorumu gerektirmedikce bu
baktmllldan:
Anla~ma
.
a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat"
und "der andere Vertragstaat", je nach dem
Zusammenhang, die Türkische Republik
oder die Republik Österreich;
a) "Bir akit Devlet" ve "diger akit Devlet"
deyimleti metindeki kullanlldlgl yete göre;
Tütkiye Cumhutiyeti veya A vusturya Ctimhutiyetini belirtir.
b) bedeutet der Ausdruck "Steuer" die in
Artikel 2 dieses Abkommens genannten
Steuern;
c) umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen ;
d) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische .Personen oder Rechtsträger, die für
die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige":
(i) in der Türkischen Republik natürliche
Personen, die gemäß dem "Gesetz über
die türkische Staatsangehörigkeit" die
türkische Staatsangehörigkeit besitzen
und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der
Türkischen Republik geltenden Recht
errichtet worden sind;
(ii) in der Republik Österreich alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzen,
und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Österreich geltenden Recht errichtet worden sind;
b) "Vergi" terimi, Anla~ma'run 2 nei maddesinde yer alan vergileri belirtir.
f) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen
eines Vertragstaates" und "Unternehmen
des anderen Vettragstaates", je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem
Verttagstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer
in dem anderen Vertrags staat ansässigen
Person betrieben wird;
f) "Bir akit Devlet te~ebbüsü" ve "diger akit
Devlet te§ebbüsü" deyimleri, slraslyla, bir
akit Devlet mukimi taraftndan isletilen bir
te~ebbüsü ve diger akit Devl~t mukimi
tarafmdan i~letilen bir te§ebbüsü belirtir.
g) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
(i) in der Türkischen Republik den Minister
der Finanzen oder seine gehörig bevollmächtigten Vertreter,
(ü) in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen.
g) "Yetkili makam" terimi;
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
weiche Gegenstand des Abkommens sind.
c)
"Ki~i" terimi, ger<;ek ki~ileri, ~irketleri ve
diget bütün ki~i topluluklanru kapsat.
d)
"~irket" terimi, bütün tüzel ki~ileri veya
vergilerne yönünden tüzel ki~i saydan bütün
kurulu~lan belirtir.
e) "Uyruk" terimi;
(i) Türkiye Cumhuriyeti ile ilgili olarak:
"Türk Vatanda~ltgl Kanunu" na göre,
Türk vatanda~ltg1ll1 haiz bütün ger<;ek
ki~ileri ve Türkiye Cumhuriyeti'nde
yürürlükte bulunan mevzuata uygun
olarak kurulmu~ bütün tüzel ki~ileri,
~alus ~irketlerini ve birlikleri;
(ii) A vusturya Cumhuriyeti ile ilgili olarak:
Avusturya vatanda~ltgtnl haiz bütün
ger<;ek ki~ileri ve A vusturya Cumhuriyetinde yürürlüktebulunan mevzuata uygun olarak kurulmu~ bütün
tüzel ki~ileri, ~ahlS ~irketlerini ve birHkleri belirtir.
(i) Türkiye Cumhuriyetinde, MaHye Bakaru
veya yetkili temsilcilerini;
(ii) A vusturya Cumhuriyetinde,
Maliye Bakanllglni belirtir.
Federal
(2) Anla§ma'ntn bir akit Devlet taraftndan
uygulanmastnda, ba~ka ~ekilde tarumlanmaml~
olan' bütün deyimler, metin farkh bir yorumu
gerektirmedikce, 0 Devletin bu Anla~ma'nm
konusunu te§kil eden vergilerle ilgili kanunlartnda belirtilen anlamt ta~lrlar.
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Artikel 4
Madde 4
Steuerlicher W ohnsi tz
Mali ikametgah
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, ihres Sitzes, des Ortes
ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(1) B:u Anla~ma baklmtndan "bir akit Devlet
mukimi" deyimi, amlan Devlet'in rnevzuatl
geregince, ikametgaht, meskeni, kanunimerkezi,
i~ merkezi veya diger benzer mahiyette herhangi
bir ktstasa istinaden vergiye tabi tutulan bütün
ki§ileri belirtir.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
(2) Bir ger~ek ki~i, 1 nci ftkia hükmüne göre
beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes: akit Devletler'den herbirinin mukimi sayddtgt
takdirde, durum, a§agtdaki esaslara göre <;özümlenir:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ana) Bu ki~i, daimi bir meskene sahip bulundugu
sässig, in dem sie über eine ständige Wohnäkit Devlet'in mukimi saythr. Her iki akit
stätte verfügt. Verfügt sie in beiden VerDevlet'te daimi meskeni mevcutsa, ki~isel ve
tragstaaten über eine ständige Wohnstätte,
ekonomik ili§kilerinin· en yaktndan bagh
so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
bulundugu (hayad menfaatlerinin merkezi)
zu dem sie die engeren persönlichen und
akit Devlet'in mukimi saYlltr.
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
b) Bu ki§inin hayad menfaatlerinin merkezinin
Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der
bulundugu akit Devlet tayin edilemiyorsa
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in
veya akit Devletler'den hi~ birinde daimi
keinem der Vertragstaaten über eine ständige
mesken sahibi degilse, mutaden oturdugu
Wohnstätte, so gilt sie als..in dem Vertragakit Devlet'in mukimi saYlltr.
staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
c) Bu ki~i akit Devletler'den herbirinde mutac) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufentden oturur veya hi~birinde mutaden oturmaz
halt in beiden Vertragstaaten oder in keinem
ise, uyrugu oldugu akit Devlet'in mukimi
der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem
saydlr.
Vertragstaat ansässig, dessen Staatsange.. hörigkeit sie besitzt.
d) Bu ki~i akit Devletler'den herbirinin uyrukd) Besitzt die Petson die Staatsangehörigkeit
lugunu haiz ise veya hiC; birinin uyrugu
beider Vertragstaaten oder keines Vertragdegilse, akit Devletler'in yetkili makarnlan,
staates, so werden die zuständigen Behörden
26 nCl maddedeki usuller dairesinde meseder Vertragstaaten versuchen, die Frage geleyi hallederler.
mäß Artikel 26 zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig,
so werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten versuchen, die Frage gemäß Artikel 26 zu
regeln.
(3) Ger<;ek ki§iler dt~tnda kalan bir ki~inin,
1 nci okra hükmüne göre akit Devletler'den
herbirinin mukimi' saydmasl halinde, akit Devletler'in yetkili makamlart, 26 nCI maddedeki
usuller dairesinde meseleyi hallederler.
Madde 5
Artikel 5
l§Yeri
Betriebstätte
(1)
Bu
Anla~ma
baklmtndan
"l~yeri" deyimi,
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäfts- t~ebbüsün' faaliyetini klsmen veya tamamen
einrichtung, in der -die Tätigk~it des Unter- yürüttügü bir sabit i~ tesisini ifade eder.
nehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) "t~yeri" deyimi, ~unlar1 kapsar:
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
a) tclare Merkezi;
b) eine Zweigniederlassung,
b) ~ube;
. c) eine Geschäftsstelle,
c) Büro;
d) eine Fabrikationsstätte,
cl) Fabrika;
e) eine Werkstätte,
e) Atölye;
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f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
'g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer sechs Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu
werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtu1:lg, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
5
ta~ ocagl veya bütün diger
tabU ka ynaklar istihras: yeri;
f) Maden ocagl,
g) Süresi alu ayt
§antiyesi.
a~an in~aat
veya montaj
(3) A§agldaki halletde i§yeri vat saYllmaz:
a) Tesisler, te~ebbüse ait emtianm sadece
stoklanmasl, te~hiri veya teslimi amaclyla
kullanllltsa;
b) Te§ebbüse ait emtia sadece stoklama, te§hir
veya teslim amaClyla depolaOlrsa;
c)
Te~ebbüse ait emtia, bir ba~ka te~ebbüs
tarafmdan sadece i~lenmek üzere depolafiltsa;
d) Bir sabit i~ tesisi, te~ebbüs is:in sadece emtia
satm ahnmasl veya bilgi toplanmasl amaclyla kullantltrsa;
e) Bir sabit i~ teslSl, te~ebbüs is:in sadece
reklam, bilgi saglanmasl, bilimsel ara~tlr­
malar veya hazltlaYlcl veya yardlmcl mahiyette benzet faaliyetler is:in kullanllltsa.
(4) Schließt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat durch Vermittlung einer Person - mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 nicht nur gelegentlich Verträge ab und ist diese
Person bevollmächtigt, im Namen des Unternehmens solche Verträge' abzuschließen, so wird
dieses Unternehmen so behandelt, als habe es in
diesem anderen Staat eine Betriebstätte, es sei
denn, daß sich diese Verträge auf den Einkauf
von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränken.
(4) Bir akit Devlet te~ebbüsü, diger akit
Devlette-5 nci flkrada belirtilen baglmSlZ bir
statüden yatarlanan acenta dt§mda-kendi arltna
mukavele akdine yetkili bir ki§i araclhglYla ve
anzi olmayan bir §ekilde mukaveleler akdediyorsa,
bu mukaveleler emtia ahmtyla smlrh bulunmamak §artlyla, bu diger akit Devlet'te bir
i~yerine sahip saylllt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil
es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(5) Bir akit Devlet te§ebbüsü kendi mutad
faaliyetleri s:ers:evesinde kalmalan ~art1yle, bir
simsar, bir genel komisyoncu veya müstakil
statüyü haiz bir ba§ka araCl vasltaslyle diger akit
Devlet'te faaliyet göstermekle, bu diger Devlet'te
bir i§yerine sahip sayllmaz.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist
oder dort. (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
(6) Bir akit Devlet mukimi bir §irketin, diger
akit Devlet mukimi veya 0 Devlet'te faaliyette
bulunan (bir i§yeri aracwglyla olsun, olmasm) bir
§irketi kontrol etmesi veya onun tarafmdan
kontrol edilmesi hali, kendi ba§tna, bu ~irketlerden
herhangi birinin yekdigerinin bir i§yeri addedilmesine yeterli degildir.
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Artikel 6
Einkünfte aus u"nbeweglichem Vermögen
Madde 6
Gayrimenkul gelirleri
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Gayrimenkulmallardan dogan gelirler, bu
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, mallarm bulundugu akit Devlet'te vergilendirilir.
in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
Fischfangplätzealler Art, die Rechte, auf die die
Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke
Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht
als unbewegliches Vermögen.
(2) "Gayrimenkul mallar" terimi, bu mallarm
bulundugu akit Devlet'in mevzUatma göre
tarumlamr. Bu terim, her halilkarda, teferruat1,
ziraat ve orman i~letmelerinin tesisatt ve te~hizatt
ile hayvanlarml, hertürlü deniz avlanma mahal~
lini, gayrimenkul mü1kiyetine ili~kin özel hukuk
hükümlerinin uygulandtg! hak1an, gayrimenkul
intifa hak1an ile maden ocaklarmm, kaynaklarm
ve diger yeraIt! servederinin i~letme ve imtiyailarmdan dogan sabit veya degi~ken bedeller
üzerindeki haklan kapsar;gemiler, vapurlar ve
hava ta~ltlan gayrimenkul mal sayllmazlar.
(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der un(3) 1 nei flkra hükmü, gayrimenkul mallarm
mittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Ver- i§letilmesi, adl kira veya hasllat kiras1 suretiyle
pachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung kiralanmasl ve diger bütün~ekillerde kullanllunbeweglichen Vermögens.
masmdan dogan gelirlere uygularur.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Ein(4) 1 ve 3 üncü ftkra hükümleri, bir te~ebbüsün
künfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unter- gayrimenkullerinden ve keza bir serbest meslegin
nehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem icrasmda kullanllan gayrimenkullerden saglanan
Vermögen, das der Ausübung eines freien Be- gelirlere de uygulamr.
rufes dient.
Artikel 7
Madde 7
Unternehmens gewinne
Te~ebbüs kazan~larl
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine
Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus,
so dürfen die Gewinne des Unternehmens indem
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in
jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,
wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleiChen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebs stätte sie ist, völlig unabhangig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne" einer
Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem
die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden
sind.
"
(1) Bir akit Devlet te~ebbüsünün kazan~an,
diger akit Devlet'teki faallyetini 0
Devlet'te bulunan bir i~yeri vasltaslyla yürütmedik~e, ancak bu Devlet'te vergilendirilir.
Eger te~ebbüs faaliyetini digerakit Devlet'te
bulunan bir i~yeri vasltaslyla yürütüyorsa, kazan~­
larm, yalruzca i§yerine izafe edilen klSrTIl, diger
akit Devlet'te vergilendirilir.
te~ebbüs
(2) Bit akit Devlet te~ebbüsü diger akit Devlet'teki faaliyetini 0 Devlet'te bulunan bit i~yeri
vasltaslyla yfuütüyorsa, bu i§yerinin aym veya
benzeri §artlarda, aym veya benzeri faallyet
gösteren ve kendisinin" i~yerini te§kil ettigi
te§ebbüsle tamamen müstakil muamelelerde bulunan ayn ve baglmslz bir te§ebbüs olsa idi ne
kazan~ elde edecek idiyse, bu i~yerine akit Devleder'den herbirinde 0 kazan~ar izafe edilir.
Bir i~yerinin kazan~la!lßln tesbitinde,
"bulundugu Devlet'te" veya onun haricinde, bu i~yeri tarafmdan güdßlen ama~r
ic;in yapllmt~ olan giderlerin indirilmesi kabul
edilir.
(3)
i~yerinin
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(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gü(4) Bir i~yel:1run kendi te~ebbüsü i~in sadece
tern oder Waren für das Unternehmen wird einer emtia sattn al~ olmaSl dolaY1S1yla, bu i~yerine
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
herhangi bir kazans: izafe edilmez.
(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die
(5) Kazans:lar, bu Anla~ma'nIn diger maddelein anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt rinde aynca hükme baglanan gelir unsurlartnl
werden, so werden die Bestimmungen jener ihtiva ettigi takdirde, 0 maddeler hükümleri,
Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels i~bu madde hükümlerinden etkilenmez.
nicht berührt.
Artikel '8
Madde 8
Schiffahrt und L'uftfahrt
Deniz ve hava nakliyatl
Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder
Uluslararasl seyrüseferde, deniz ve hava ta~lt­
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dür- larmIn i~letilmesinden saglanan kazans:lar, ancak
fen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in te~ebbüsün kanuni merkezinin bulundugu akit
dem sich der Sitz des Unternehmens befindet. Devlet'te vergilendirilir.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Madde9
Ortak
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines
Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens eines
Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind,
un,d in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich' ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen
die~es Unternehmens zugerechnet und' entsprechend besteuert werden.
te~ebbüsler
a) Bir akit Devlet te~ebbüsü diger akit Devlet
te~ebbüsünün yönetimine, kontrolüne veya
sermayesine dogrudan veya dolayh ~ekilde
katudlgl, veya
b) Aym ki~iler hem bir akit Devlet te~ebbüsü
hem de diger akit Devlet te~ebbüsünün
yönetimine, kontrolüne veya sermayesine
dogrudan veya dolayh ~ekilde katIld!klan,
ve her iki halde de, her iki te~ebbüs, ticari ve
maU ili~kilerinde baglm.slz te~ebbüsler arastnda
karar!a~t1r1lacak ~ekilde farkh olarak kabul edilen
veya ettirilen ~artlarla birbirlerine bagh bulunduklan takdirde, bu te~ebbüslerden birinin bu
~artlar olmasa idi elde etmi~ olacagl fakat bu
~artlar sebebiyle elde edemedigi kazans:lar, bu
te~ebbüsün kazanctna ithal edilir ve ona göre
vergilendirilir.
Madde 10
Dividenden
Temettüler
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat
(1) Bir äkitDevlet mukimi bir ~irket taraftndan
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen diger akit Devlet mukimi bir ki~iye ödenen temetVertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem tüler, bu diger Devlet'te vergilendirilir.
. anderen Staat besteuert werden.
(2) Bununla beraber, bu temettüler, temettüleri
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem
Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende ödeyen ~irketin mukimi bulundugu akit Devlet'te,
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses bu Devlet'in mevzuattna göre vergilendirilebilir;
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber fakat bu suretle ahnan vergi:
nicht übersteigen:
a) Eger temettülerin lehdan temettüleri
a) 25 vom Hundert des Bruttobetrages der
ödeyen ~irketin sermayesinin enaz yüzde
'Dividenden, wenn der Empfänger eine
25'ini elinde bulunduran bir ~irket ise
Gesellschaft (ausgenommen eine Personen(~alus ~irket1eri haris:), temettülerin gayri
gesellschaft) ist, die unmittelbar über min..
safi tutarIntn yüzde 25'ini,
destens 25 vom Hundert des Kapitals der die
Dividenden zahlenden, Gesellschaft verfügt;
Artikel 10
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b) 35 vom Hundert des Bruttobetrages der
Dividenden in allen anderen Fällen.
(3) Dividenden, die von einer in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an
eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind in diesem anderen
Staat von der Besteuerung ausgenommen, aber
nur insofern die Dividenden von der Besteuerung
ausgenommen wären, wenn beide Gesellschaften
in diesem anderen Vertragstaat ansässig wären.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
"Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen
Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie
aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist,
den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
(5) Hat der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte und gehört die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte,
ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Gewinne eines Unternehmens (eines Vertragstaates, das in dem anderen Vertragstaat durch
eine dort gelegene Betriebsstätte tätig ist, werden,
nachdem sie gemäß Artikel 7 besteuert worden
sind, mit dem verbleibenden Betrag nach dem
innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates,
in dem sich die Betriebstätte befindet, besteuert.
b) Diger bütün hallerde temettülerin gayri
. safi tutartntn yüzde 35'ini
a§amaz.
(3) Akit Devletlerden birinin mukimi bir
~irket tarafmdan diger akit Devlet, mukimi
bir ~irkete daglttlan temettüler, her iki ~irket
bu diger akit Devlet'in mukimi olsalardt, bu
temettüler vergiden nastl istisna edilecek idiyse,
bu diger Devlette, 0 §ekilde vergiden istisna
edilirler.
(4) Bu maddede kullamlan "temettüler" terimi,
hisse senetlerinden, intifa hisse senetierinden,
veya intifa senetlerinden, kurucu hisselerinden
veya alacaklar hari!; diger kazan!; paylartndan
saglanan gelirleri ve keza, temettü tevzi eden
§irketin mukimi bulundugu Devlet'in vergi
mevzuattna göre hisse senetleri geliri saytlan
diger §irket hisselerinden dogan gelirleri de
kapsar.
(5) Bir äkit Devlet temettü lehdatl, temettüleri
ödeyen §irketin mukimi buluodugu diger äkit
Devlet'te temettüleri saglayan i§tirakin fiilen
bagh bulundugu bir i§yerioe sahipse, 7 oci madde
hükümleri uygularur.
(6) Bir äkit Devletteki faaliyetini orada bulunan
bir i§yeri araciligl ile icra eden diger äkit Devletin
bir te§ebbüsünün kazao~larl, 7 nci maddeye
göre vergileodirildikteo soura, kalan ktSm1
üzerinden, i§yerinin buluodugu ilk Devletin is:
mevzuattna göre vergileodirilir.
Madde 11
Artikel 11
Faizler
Zinsen
(1) Bir äkit Devlet'te dogao ve diger äkit
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat an- Devlet'io bir mukimine ödeoeo faizler, bu diger
sässige Person gezahlt werden,· dürfen in dem Devlet'te vergilendirilir.
anderen Staat besteuert werden.
(2) Buounla beraber, bu faizler hastl olduklatl
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses äkit Devlette ve bu Devlet'io mevzuattna göre
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber vergilendirilebilir; fakat bu suretle ahnao vergi,
15 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht faiz miktarmtn yüzde 15'ioi a§amaz.
übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
(3) Bu maddede kullarulan "faiz" ter1m1,
"Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen kamu bor9anmasmdati ipotek garantisine bagh
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch olsun olmasm veya kazanca i~tirak §artuu ta§lsm
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit taslmasm istikraz tahvillerinden ve her nevi
einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und al~caklardan dogan gelirler ile bu gelirlerin
aus Forderungen jeder Art sowie alle anderenhastl oldugu Devlet'in vergi mevzuatma göre
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, ikrazat geliri saytlan bütün digergelirleri kapsar.
aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(4) Bir llit Devlet'te mukim faiz lehdatl,
(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertrag- faizlerin dogdugu diger äkit Devlet'te, faizleri
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staat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betrieb- doguran alacaglO fiilen bagh bulundugu bir
stätte und gehört die Forderung, für die die Zin- i~yerine sahipse, 7 nd madde hükümleri uygulantr.
sen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte, ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder
eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat
aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragstaat ansä~sig ist
oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte ein gegangen worden und trägt die Betriebstätte die
Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt~
(5) Bors:lu bizzat bir rut Devlet, veya bu
,devletin bir siyasi bölümü veya bir mahall1 idaresi
veya bir mukimi oldugu takdirde, faizler bu
Devlet'te dogmu~ saY1hr; bununla beraber,
bir akit Devlet'in mukimi olsun veya olmaslO,
faiz bors:lusu bir akit Devlet'te faizleri doguran
istikrazlO kenrusi is:in akdedildigi ve bu faizleri
ödemekle yükümlü bir i~yerine sahipse, amlan
faizler, i~yerinin bulundugu äkit Devlet'te dogmu~
saYlhr.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Zinsen,' gemessen an der
'zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur
auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem
Fall darf der übersteigende Betrag nach dem
Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
(6) Bors:lu ve alacakh araslOda veya her ikisi
ile üs:üncü saruslar araslOda mevcut özel iliskiler
dolaYlsiyle,' ödenen faiz miktan, - faizleri~ ait
oldugu alacak nazara ahnarak, bu nevi ili§kilerin
mevcut bulunmamasl halinde bors:lu ile alacak11
arastnda kararla~t1r11acak olan faiz miktanm a~tlgl
takdirde bu madde hükümleri ancak bu SOD
miktara uygulamr. Bu takdirde ödemeIerin
fazla ktsffil, äkit Devletler'den her birinin
mevzuatlOa göre ve bu Anla§ma'ntn diger
hükümleri gözönünde bulundurularak vergilen-.dirilir.
Artikel 12
Lizenzge bühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden,
dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in
dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach
dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aher 10 vom Hundert des Betrages
der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen
jeder Art, die für die Benutzung oder für das
Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken einschließlich kinematographischer Filme sowie Fernsehfilme und -tonbänder,
von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder
für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen
Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stam-
Madde 12
Gayri maddi hak bedelleri
(1) Bir akit Devlet'te dogan ve diger akit
Devlet'in hir mukimine ödenen gayri maddi
hak hedelleri, ancak, bu diger Devlet'te vergilendirilir.
(2) Bununla beraber, gayri maddi hak hedelleri,
hunlarlO dogdugu akit Devlet'te ve hu Devlet
mevzuattna göre vergilendirilebilir; ancak, allOan
vergi, gayri maddi hak hedellerinin gayrisafi
miktarlmn % 10'unu a§amaz.
(3) Bu madde de kullam.lan "gayri maddi
hak bedeli" deyimi, sinema filmleri ile televizyon
film ve bandlarl dahil olmak üzere edebt, artistik
veya jlmi bir eser üzerindeki telif hakktmn; hir
ihtira herattntn, stnai veya ticad hir alämeti
farikamn; bir resim veya bir modelin, bir plämn, ,
gizli bir formül veya bir imaMt usulünün kullamlmasl veya kullanma imtiyaZl ile hir stnai, ticart
veya ilmi tes:hizatlO kullantlmasl veya kullanma
imtiyazl ve stnai, ticad veya ilmi alanlarda eide
edilmi~ bir tecrubeye ait biIgiIer is:in ödenen her
nevi hedellerikapsar.
(4) Bir ftkit Devlet mukimi gayri maddi hak
bedeli lehdarl, gayri maddi hak hedellerinin
hast! oldugu diger äkit Devlet'te gayri maddi
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,
men, eine Betriebstätte und gehören die· Rechte hak bedellerini doguran hak veva malm fiilen
oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebüh- baglt bulundugu. bir i§yerine sahip ise, 7 nei
ren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betrieb- madde hükümleri uygulanlr.
stätte, ist Artikel 7 anzuwenden. '
"
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat aQsässigePersan ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in eib.em Vertragstaat eine Betriebstätte und ist der Vertrag,
auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu zahlen
sind, für' Zwecke der Betriebstätte geschlossen
und trägt die Betriebstätte selbst die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem
Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte
liegt.
.
(5) Bors1u bizzat bir akit Devlet veya b,u
devletin bir siyasi bölümü veya bir mahalli
idaresi veya bir mukimi oldugu' takdirde, gayri'
maddi hak bedelle:d bu Devlet'te dogmu§
sayilir.
Bununla beraber, bir akit Devlet mukimi
olsun veya olmaslO gayri maddi hak bedeli
bor<;lusu, bir akit Devlet'te, gayri maddi hak
bedelinin ödenmesine amil olan mukave1enin
kendisi i<jin akdedildigi ve bu gayri maddi
hak bedelini ödemekle yükümlü bir i~yerine
sahip ise, anuan gayri maddihak. bedelleri,
i§yerinin bulundugu akit Devlet'te dogmu§
.
saymr.
, (6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrunde liegenden Leistung" den Betrag,
den Schuldner und Gläubiger. ohne diese Bezie-'
hungen vereinbart hätten, so wird dieser .Artikel
nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In
diesem Fall darf der' übersteigende Betrag nach
dem Recht jedes Vertragstaates und :unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(6) Bors1u ve alacakll araslOda veyaher ikisi
ile ü<;üncü ki§iler araslOda mevcut özel ili§kiler
dolaYlsiyle, ödenen gayri maddi hak bedeli,
bu . bedelin ait olduguhak veya bilgi nazara
allnarak, bu nevi ili§kilerin mevcut bulunmamasl
halinde bor<;lu ile alacakh araslnda kararla§t1rrtacak
olan gayri maddi hak bedelini a§tlgl takdirde,
bu madde hükümleri ancak bu son miktara
uygularur. Bu takdirde, ödemelerii.t fazla klSffil,
akit Devletler'den her birinin mevzuatlna göre
ve bu Anla§ma'nm diger hükümleri gözönünde
bulundurularak vergilendirilir.
Artikel 13
Madde 13
Gewinne aus der Veräußerung von VerSerma ye deger-arti§kazan<;lari
mögen
(1) Gewinne atis der Veräußerungunbeweg(1) 6 nel Maddenin 2 nci flkraslOda tarumlanan
lichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Ab-gayrimenkul maJ.lar mülkiyetinin devrinden dogan
satz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert wer- kazans1ar, bu mallann btilundugu akit Devlet'te
den, in dem dieses Vermögen liegt.
vergilendirilir.
(2) Birakit Devlet te§ebbüsÜnün diger akit
(2) Gewinne aus d~r Veräußerung .beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Devlet'te sahibibulundugu bir i§yerinin aktifinBetriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines deki menkul mallar mülkiyetinin dev'rinden
Vertragstaates in. dem anderen Vertragstaat hat, veya bir akit Devlet niukimi bir ki§inin diger
oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über akit Devlet'te bir serbest meslek icras! i<;in
die eine in einem Vertragstaat ansässige Personkullanrugl sabit bir <;all§ma yeri i<;in gerekli
für die Ausübung eines freien Berufes' indem menkul' mallarlO mülkiyetinin devrinden dogan
anderen' Vertragstaat verfügt, einschließlich der- kazan<;lar He bu i§yerinin(yalruz veya bütünüyle
artiger Gewinne, die bei der Veräußerung'einer beraber) tamaffilyla mülkiyetinin devrindenveya
solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mitserbestmeslek icraslOa gerekli menkul mallarlO
dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen mülkiyetinin devrinden dogan kazan<;lar, bu
festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem diger Devlet'te vergilendirilir. Bununla beraber,
anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen 22 nci maddenin3 ncü flkrasmda' belirtHen
Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 menkul mallarlO mülkiyetinin devrinden dogan
Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur kazans1ar, yalmzca,söz konusu mallarlO anllan
in dem Vertragstaat besteuert werden, in' dem madde geregince vergiye tabi' bulundugu. akit
dieses bewegliche Vermögen nach dem an,geführ~ Devlet'te vergilendirilir:
ten Artikel besteuert werden darf.
.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den . (3) 1 nci ve. 2 nci flkralarda aOllanlar d1~mda
Absätzen 1 und 2 nicht genannten VerlI),ögens kalan .bütün.· ,mallann' mülkiyetinin 'devrinden
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dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Diese
Gewinne dürfen jedoch in dem anderen Staat
besteuert werden, wenn der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung sechs Monate
nicht übersteigt und das veräußerte Vermögen
in diesem anderen Staat gelegen ist. Aktien gelten
im Sinn dieses Absatzes als in dem Staat gelegen,
in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet.
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dogan kazan~ar, yalruzca devredenin mukimi
bulundugu likit Devlet'te vergilendiriHr.
Bununla beraber, bu kazans:lar, devredilen
mallartn bu diger Devlet'te bulunmast ve iktisap
ve devir arastnda ges:en sürenin altl ayt a~mamasl
halinde bu diger Devlet'te vergilendirilir. Bu
bendin uygulanmasl baktmtndan, ~irketin kanun1
merkezinin bulundugu Devlet, hisse senetlerinin
bulundugu yer olarak kabul edilir.
Artikel 14
Madde 14
Selbständige Arbeit
Serbest meslek faaliyetleri
(1) Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf
bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Tätigkeit in dem
anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die
Tätigkeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür
bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat
besteuert werden.
(1) Bir likit Devlet mukiminin, bir serbest
meslek icrastndan sagladtgl kazan~ar, faaliyet
diger likit Devlet'te icra edilmediks:e, ancak,
bu likit Devlet'te vergilendiriHr. Faaliyetin
diger likit Devlet'te icra olunmasl halinde, bu
faaliyet dolaYlSlyla eIde edilen kazans:lar, diger
Devlet'te vergilendirilir.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ver(2) 1. nci flkra hükümlerine bakdmakslZtn,
gütungen, die eine in einem Vertragstaat ansäs- bir likit Devlet mukiminin diger likit Devlet'te
sige Person aus einem in dem anderen Vertrag- serbest meslek icrastndan sagladlgl kazans:lar,
staat ausgeübten .freien Beruf bezieht, nur in a~agldaki hallerde bu ki~inin mukim bulundugu
dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn ilk sözü edilen Devlet'te vergilendirilir:
a) lstihkak sahibi, bir takvim YUl is:inde
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage wähtoplam olarak 183 günü a~mayan bir süre
rend des betreffenden Kalenderjahres aufveya süreIer ile diger likit Devlet'te buluhält,und
nursa; ve
b) die Vergütungen von einer Person oder für
b) lstihkak, . diger Devlet mukimi olmayan
eine Person gezahlt werden, die .nicht in
bir ki~i taraftndan veya onun adtna ödenirse;
dem anderen Staat ansässig ist, und
ve
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebc) lstihkak, istihkakl ödeyen ki~inin diger
stätte oder einer festen Einrichtung getral1kit Devlet'te sahibi bulundugu bir i~yeri
gen werden, die die Person, die die Verveya sabit bir s:alt~ma yed taraftndan
giitungen zahlt, in dem anderen Staat hat.
yüklenilmemi~se.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels
dürfen Vergütungen, die von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person für eine außerhalb des erstgenannten Staates ausgeübte freiberufliche Tätigkeit gezahlt werden, in diesem
erstgenannten Staat mit einem Satz besteuert
werden, der 10 vom Hundert des Bruttobetrages
dieser Vergütungen nicht übersteigt.
(3) 1 inci ftkra hükümlerine baktlmakstzlfl
bir likit Dev1et mukimi taraftndan diger likit
Devlet mukimi bir ki~iye, ilk l1kit Devlet dt~tnda
icra edilen bir serbest meslek faaliyeti kar~dlgl
ödenen istihkaklar, bu ilk likit Devlet'te ve
andan istihkaklartn gayrisafi miktarl!)J!l % 10 unu
a~mayan bir nisbet Üzertnden vergilendirilir.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1,2 und 3
(4) Bu maddenin 1, 2 ve 3 üncü flkralartndaki
dieses Artikels sind auch auf Leistungen eines hükümler, bir te~ebbüs taraftndan, bir serbest
Unternehmens anzuwenden, die in Form frei- meslek faaliyeti ~eklinde ifa edilen i~lere ait
beruflicher Tätigkeit erbracht werden.
istihkaklara da uygularur.
(5) Ungeachtet des Artikels 7 und der Absätze 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels' dürfen Vergütungen, die von einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person an ein Unternehmen des anderen Vertragstaates für eine Tätigkeit gezahlt
werden, die in dem erstgenannten Vertragstaat
im Zusammenhang mit' einer Bauausführung
(5) 7 nci maddeilei~bumaddenin 1, 2, 3 ve4ncü
flkralarl hükümlerine baktlmakslZtn, bir likit
Devlet mukimi tataftndan, bu likit Devlet'te
sütesi altt ayt a§mayan bit in~aat ~antiyesi, veya
bit montaj i~i ile ilgili olarak ifa edilen bit faaliyet
sebebiyle, diger likit Devletin bir te~ebbüsüne
ödenenistihkaklar, ilklikit Devlet'te, bu istihkak-
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oder Montage, deren Dauer sechs Monate nicht lartn gayrisafi tutartntn yüzde 10'unu ges:meyen
überschreitet, ausgeübt wird, in dem erstgenann- bir nisbette vergilendirilir.
ten Vertragstaat mit einem Satz besteuert werden, der 10 vom Hundert des Bruttobetrages
dieser Vergütungen nicht übersteigt.
(6) Die in diesem Artikel vorgesehene Begrenzung des Satzes der in einem Vertragstaat erhobenen Steuer berührt nicht die Rechtsvorschriften
dieses Staates über die Besteuerung der Nettoeinkünfte aus der geleisteten Arbeit.
(6) Bu maddede öngörüldügü ~ekilde bir
akit Devlet taraftndan tahsil olunan verginin
nisbetinin slrurland1!1.lmaSl, söz konusu faaliyetin
safi gelir üzerinden .vergilendirilmesine ili~kin
olarak bu Devlet mevzuattnda yer alan hükümleri
etkilemez.
Artikel 15
Madde15
Unselbständige Arbeit
Hizmetler
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20
dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in
dem anderen Staat besteuert werden.
(1) 16, 18, 19 ve 20. nci maddeler hükümleri
saklt kalmak üzere, bir akit Devlet mükiminin
hizmet kar~lhgl sagladlgl ücret, maa~ ve benzeri
bedeIler, hizmet diger akit Devlet'te icra edilmedikce, ancak bu Devlet'te vergilendirilir.
Hizmetin diger akit Devlet'te icra edilmesi
halinde, bu hizmet dolaYlSlyla altnan ücretler,
bu diger Devlet'te vergilendirilir.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat an'sässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in
dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,
und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
(2) A§aglda zikredilen durumlarda, bir akit
Devlet mukiminin diger akit Devlet'te hizmet
erbabl olarak alrugl ücretler, 1 inci ftkra hükümlerine baktlmakslZtn, ancak bu ilk sözü edilen
Devlet'te vergilendirilir:
a) istihkak sahibi ilgili takvim Yllt i9nde
toplam olarak 183 günü a~mayan bir süre
veya süreler ile diger akit Devlet'te
bulunursa; ve
b) lstihkak diger Devlet mukimi olmayan bir
i~veren taraftndan veya onun adtna ödenirse;
ve
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen
Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an
Bord eines von einem Unternehmen im internationalen Verkehr betriebenen Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.
(3) Bir te~ebbüs taraftndan uluslararast
seyruseferde i~letilen bir deniz veya hava ta~lttnda
icra edilen bir ise karstltk ödenen ücretler, 1 inci
ve 2 inci flkra hükümlerine baktlmakslztn,
te§ebbüsün kanuni merkezinin bulundugu akit
Devlet'te vergilendirilir.
c) lstihkak, bu ücreti ödeyen i9verenin diger
akit Devlet'te sahibi bulundugu bir i~yeri
veya sabit bir s:alt§ma yeri taraftndan
yüklenilmemi~se.
Artikel 16
Madde 16
Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen
Yönetici istihkaklau
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dein anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem an,deren Staat besteuert werden.
Bir akit Devlet mukiminin, diger akit Devlet'te
mukim bir ~irketin yönetim veya~ denetim kurulu
üyesi stfatlyla alrugl primier, ikramiyeIer, huzur
haklaIl ve diger benzeri ödemeier, bu diger
Devlet'te vergilendirilit:.
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Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, 'Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler
und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Madde 17
Artist ve sporcular
(1) Tiyatro, sinema, radyo veya televizyon
artistleri gibi profesyonel sanat<;tlar ile müzisyenlerin ve, sporcularm, bu sttatla serbest meslek
faaliyetlerinden elde ettikleri gelirler, 14 ve 15 ind
madde hükümlerine bakllmakslztn, bu faaliyetlerin
icra edildigi äkit Devlet'te vergilendirilir.
(2) Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem im
vorstehenden Absatz 1 genarinten Staat nicht
besteuert werden, wenn die Tätigkeit anläßlich
eines Besuches in diesem Staat durch eine in dem
anderen Vertragstaat ansässige Person erfolgt
und dieser Besuch von diesem anderen Veriragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder
einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung
oder Organisation dieses anderen Staates finanziert wird.
(2) Bununla beraber, eger faaliyet, bu Devlet'te,
diger äkit Devlet, onun siyasi bölümlerinden biri
veya bu diger Devlet'te kamuya yararh saYllan
bir te~kilat veya kurulu§ taraf)ndan finanse edilen
bir ziyaret yesilesiyle diger äkit Devlet'in bir
mukimi taraflndan icra ediliyorsa, saglanan bu
gelirler, yukarlda 1 nei ftkrada andan' Devlet'te
vergilendirilmez.
Artikel 18
Ruhegehälter
Madde 18
Emekli maa§lau
19 uncu maddenin 1 ind ftkra hükümleri
saklt kalmak üzere, bir akit Devlet mu~mi bir
ki§iye evvelce görülen bir hizmet dolaYlSlyla
ödenen emekli maa~lart ve diger benzeri
istihkaklar, ancak bu Devlet'te vergilendirilir.
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragstaat ansässigen Person
für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentliche Funktionen
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus
einem errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der ,Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher
Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden,
dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit ,eines der Vertragstaaten oder einer seiner
Gebietskörperschaften erbracht werden, finden
die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.
Madde 19
Kamu görevleri
(1) Bir ki§iye, bir äkit Devlet'e veya bir siyasi
bölümüne, bir mahalll idareye gördügü kamu
görevi mahiyetindeki hizmet kaqthgtnda bu
äkit Devlet veya bir siyasi bölümü veya bir
mahalli idare taraftndan dogrudan veya bunlarca
kurulmus fonlardan ödenen emekli maaslart ve
istihkakl~r 0 Devlet'te vergilendirilebilir.'
Artikel 20
Madde 20
(2) Akit Devletler'den biri veya onun siyasi
bölümleri ile mahalli idarelerden biti taraftndan
yürütülen ticari veya smai bir faaliyet\ <;er<;evesinde
görülen bir hizmet kar§dtgt ödenen istihkaklarla
emekli maa§larma, 15, 16 ve 18 ind maddeler
hükümleri uygulamr.
Studenten und Professoren
Ögrenci ve ögretmenler
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,
der Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und
sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für
seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat
nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus
Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
(1) Biräkit Devlet'in uyrugu ve diger äkit
Devlet'te yalnlZca ögrenim veya mesleki yeti~me
is:in ges:ici olarak bulunan bir ögrenei veya
stajyerin ges:imi, ögrenimi veya me~leki yeti§mesi
ile, ilgili masraflartnt kar~damak üzere aldtgt
paralar, bu diger äkit Devlet'in dt§tnda kalan
kaynaklardan saglanmalart §artiyle, bu diger
Devlet'te vergilendirilmez.
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(2) Vergütungen, die ein Professor oder Lehrer
bezieht, der Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und der sich in dem anderen Vertragstaat zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder
wissenschaftlicher Forschung aufhält, werden in
diesem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß sich der Professor oder Lehrer dort
nicht dauernd aufhält und diese Vergütungen aus
Quellen allßerhalb dieses anderen Staates stammen; diese Bestimmung gilt auch für Personen,
die Staatsangehörige eines Vertragstaates sind
und sich in dem anderen Vertragstaat zur Ausübung wissenschaftlicher Forschung aufhalten.
. (3).. Vergütungen aller Art, die für eine insgesamt 183 Tage im Jahr nicht übersteigende
unselbständige Arbeit von Studenten oder Lehrlingen bezogen werden, die Staatsangehörige
eines der beiden Vertragstaaten sind und sich
aus diesem Staat in den anderen Vertragstaat
begeben haben, um eine praktische Ausbildung
im Zusammenhang mit ihren Studien oder ihrer
Ausbildung zu erhalten, sind in dem Vertragstaat,
in dem diese unselbständige Arbeit ausgeübt
wird, von der Steuer befreit.
(2) Aym ~ekilde, bir akit 'Devlet uyrugu olan
ve diger akit Devlet'te ögretim ve' bilimsel
ara~tlrmalar yapmak amaclyla bulunail bir ögretmen veya ögret~m üyesinin, ögretim veya ara~­
tlrma ~lhgl, alCLtgl istihkaklar, bu bulunmalarl
dairru: bir mahiyet almamak ve bu ahnan istihkakla:r
bu diger Devlet dl~mdakikayruiklardan geIIDek
kaywyla, bu diger Devlet'te vergilendirilmez;
bu hüküm, bit akit Devlet uyrugu olan ve diget
akit Devlet'te bilimsel ara~t1rmalar yapmak
amaclyla bulunan ~ah1slara da, uygulamr.
(3) tki akit Devlet'ten birinin uyrugu olan
ve ögrenimi veya mesleki yeti~mesi ile ilgili
tatbiki bilgiler edinmek amaClyla bir y11 zarfmda
183 günü a~mayan bir süreveya süreler i~n
bu ~kit Devlet'ten ayrlhp diger akit Devlet'e
giden ögrenci veya stajyerlerin bir hizmet kat~iligl
aldtgl her nevi istihkaklart, bu hizmetin görüldügü
akit Devlet'te vergiden müstesna tutulur.
Artikel 21
Madde 21'
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Anla~mada aS:1ks:a belirtilm:eyen
gelirler
'
(1) Einkünfte, die ihre Quelle in einem Ver(1) Bu Anla~ma'da farkh bir hükümbulunmatragstaat haben, dürfen in diesem Staat besteuert d1ks:a, kaynagl bir akit Devlet'te bulunan gelirler,
werden, es sei denn, daß dieses Abkommen bu Devlet'te vergilendirilir.
eine anderslautende Bestimmung enthält.
(2) Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der
heiden Vertragstaaten stammen, dürfen nur in
dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der
Empfänger dieser Einkünfte ansässig ist, sofern
sie nicht auf Grund der vorhergehenden Artikel
dieses Abkommens in dem anderen Vertragstaat
besteuert werden dürfen.
'
(2) Her iki akit Devlet'in w§mdakikaynaklardan
dogan gelit unsurlart,bu Anla~manm' öriceki
maddeleriuyarmca, diger akie Devlet'te 'vergiye
tabi olmamalarl ~artiyle, ancak, bu gelirlerielde
edenki~ininmukim bulundugu akit Devlet'te
vergilendirilir.
Artikel 22
Madde 22'
Vermögen
Servet
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des
(1) 6 nCI madde'nin 2 nd ftkrasmda taPlmlanan
Artikels 6 Absatz 2 darf in dein Vertragstaat gayrimenkul mallardante~ekkül eden ,servet,
besteuert werden, in dem dieses Vermägen liegt. bu mallarm bulundugu akit Devlet'te vergiJ.endirilir.
(2) Bewegliches Vermögen, das Bet~iebsver~
(2) Bir te~ebbüse aitbir i~yerinin aktifine
mögen einer Betriebstätteeines Unternehmens dahil meflkul mallardan veya bir, serbest meslek
darstellt oder das zu einer der Ausübung eines icrasmda kullantlan hir sabit s:all~ma yerini
freien Berufes dienenden festen Einrichtung te~kil ed~n menkul mallardan te~ekkül eden
gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert wer- servet, i~yetinin 'veya sabit s:all~ma yerinin
den, in dem sich die Betriebstätte oder die feste bulundugu akit Devlet'te vergilendirilir.
Einrichtung befindet.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internatio(3) Uluslararasl seyrüseferde i~letilen deniz' ve
nalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, havata~ttlat1ile bunlarm i~letilmesine tahsis
das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge edilen menkul mallar,ancak .te~ebbüsün kanuni
dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert tperkeziniri bulundugu äkit, Devlet'te vergilenwerden, in dem sich der Sitz des Unternehmens dirilir.
, befindet.
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(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
(4) Bir akit Devlet mukimi bir ki~inin servetinin
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in bütün diger unsurIarl, ancak bu Devlet'te vergilendiesem Staat besteuert werden.
dirilir.
Artikel 23
Madde 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Önleme usulleri
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte - mit Ausnahme von Einkünften, die unter Absatz 2 fallen - oder hat sie
Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses
Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der
erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses
Vermögen von der Besteuerung aus. Diese
Befreiung beschränkt nicht das Recht eines.
der beiden Vertragstaaten, die solcherart befreiten
Einkünfte oder das solcherart befreite Vermögen
bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
(1) Birakit Devlet mukimi, a~agldaki 2 nd
fikrada belirtilen gelirler dl~lnda ve bu Anla~ma
hükümleri uyannca diger akit Devlet'te vergilendirilen gelirler eIde ettigi veya servet sahibi
oldugu takdirde, iIk Devlet sözü ges;en gelirleri
veya serveti vergiden müstesna tutar. Bu istisna
hükmü, vergi nisbetinin tayini esnaslnda iki
Devlet'ten birinin böylece istisna edilmi~ olan
gelir veya servet unsurlanD1 dikkate almak
hakklD1 Stnlrlamaz.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11,
12, 13 Absatz 3 und 14 Absätze 3 und 5 in dem
anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen,
so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom
Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer
den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Einkommensteuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil
der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht
übersteigen, der auf die Einkünfte entfäIIt, die
in dem anderen Vertragstaat besteuert werden
dürfen.
_ (2) Bir akit Devlet mukimi, bu Anla~mamn
10, 11, 12 nd maddeleriyle 13 üncü maddesinin
3 üncü· flkrasl ve 14 üncü maddesinin 3 ve 5 ind
flkrasl uyartnca diger akit Devlet'te vergilendiriIen
gelirler eIde etmesi halinde ilk Devlet diger
akit .Devlet'te ödenen gelir vergisine e~it bir
miktan, bu mukimin gelirlerinden aldtgl vergiden
mahsup eder. Bununla beraber, bu suretle yapdan
mahsup diger akit Devlet'te vergilendirilen gelirlere
tekabül eden ve mahsuptan evveI hesaplanan
vergi klsmlnl a~amaz.
(3) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Zinsen oder Lizenzgebühren aus der Türkischen
Republik und werden diese Zinsen oder Lizenzgebühren dort auf Grund besonderer, nach türkischem Recht zur Förderung der türkischen
Wirtschaftsentwicklung vorgesehenen Maßnahmen mit einem Satz besteuert, der auf weniger
als 10 vom Hundert ermäßigt ist, so wird auf
die in Österreich von diesen Einkünften erhobene
Steuer unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen ein Betrag von mindestens 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Zinsen oder dieser
Lizenzgebühren angerechnet.
(3) A vusturya mukimi bir ki~i, Türkiye
Cumhuriyetinde dogail ve orada, Türk ekonomisinin geli~mesini te~vik amaclyla Türk mevzuattnda öngörülen özel tedbirler dolaY1S1yla yüzde
10 un alttnda indirilen bir nispet ile vergilendirilen
faiz veya gayrimaddl hak bedelleri eIde ederse,
ikind ftkrada öngörülen ~artlarla bu faiz veya
gayrimaddi hak bedellerinin gayrisafi tutarlarlD1n
en az yüzde 10'u Avusturya Cumhuriyetinde bu
gelirlerden altnan vergiden mahsup edilir.
Artikel 24
Madde 24
Austausch von Informationen
Bilgi mübadelesi
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die
erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts· der
Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern~ soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen
in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur
solchen Personen oder Behörden zugänglich
(1) Akit Devletler'in yetkili makamlatt, bu
Anla§ma hükümlerinin ve äkii: Devlet'Ier dahili
mevzuatlartnda öngörülen vergilendirme Anla~ma'ya uygun oldugu öls;üde, AnIa§ma konusuna
giren vergilerle ilgili äkit Devlet'ler mevzUatl
hükümlerinin uygulanmasl is:in lüzumlu bilgileri
teati edeceklerdir. Bu suretle teati edilen bütün
bilgiler gizli tutulacak ve ancak, bu AnIa~ma'da
belirtilen vergilerin tahakkuk veya tahsilleriyle
veya bu hususlardaki ~ikäyet ve itirazlara bak-
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gemacht werden, die mit der Veranlagung oder makla görev,li ki~i veya makamlara ve söz konusu
Einhebung der unter das Abkommen fallenden vergilere ili~kin cezai kovu~turmalar iyin adlt
Steuern befaßt sind, die diesbezügliche Rechts- makamlara vel'ilebilecektir.
mittel behandeln oder die hinsichtlich der genannten Steuern strafgerichtliche' Verfolgung führen.
(2) 1 nd flkra hükümleri, his: bir. surette akit
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
Devletler'den birini;
als verpflichte er einen der Vertragstaaten :
a) Kendi mevzuat111a veya idad tatbikat111a
a) Verwaltungsmaßnahmen
durchzuführen,
veya diger akit Devlet'in idari tatbikat111a
die von den Gesetzen oder der Verwaltungsayklrl idari tedbirler almaya;
praxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den Ge- b) Kendi veya diger akit Devlet'in mevzuatlna
dayamlarak veya olagan idarl tatbikatl
setzen oder im üblichen Verwaltungsablauf
s:ers:evesinde edinilmesi mümkün olmayan
dieses oder des anderen Vettragstaates
bilgiler saglamaya;
nicht beschafft werden können;
c) Ticari, s111ai, mesleki' bir sun veya ticari
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
usulü if~a edecek bilgileri veya bildirilmesi
kamu düzenine ayklrl dü~ecek bilgileri
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben
vermeye zorlayacak ~ekilde yorumlanamaz.
würden oder deren Erteilung dem Ordre
public widerspräche.
Artikel 25
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender sind als die Besteuerung und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen Staates
unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind
oder unterworfen werden können.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 5 des Artikels 10
darf die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen
Vertragstaat hat, in dem anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben..
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem
anderen Vertrags,taat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der
Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat
weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
Madde 25
AY1tlm ya pllmaniasl
(1) Bir akit Devlet'in uyrugu, diger akit
Devlet'te, aym durumda bulunan bu diger
Devletin uyrugunun tabi oldugu veya olabilece+
gindenba~ka veya daha agu his:bir, vergi veya
bununla ilgili mükell(:fiyete tabi tutulamaz.
(2) 10'uncu maddenin 5 ind flkrasl hükürnleri
sakll kalmak kaydlyla, bir akit Devlet te~ebbü­
sünÜfl diger akit, Devlet'te sahibibulundugu
bir i~yeri, aym faaliyeti icra eden bu diger Devlet
te§ebbüslerine nazaran daha gayrimüsait bir
§ekilde vergilendirilmez. Bu hüküm, bir akit
Devlet'i, maddi durum veya aile sorurnluluklan
dolaYlslyla kendi mukirnlerine tamdlgl ~ahsi
indirirnlerle vergi ve matrah indirimlerini, ruger
akit Devlet mukimlerine de tammaya zorlayacak
§ekilde yorumlanamaz.
(3) Bir äkit Devlet'in sermayesi tamamen
veya ktsmen,dogrudan veya ,dolaylt olarak,
diger äkit Devletfin bir veya birden fazla mukimi
elinde veya köntrolünde bulunan te~ebbüsleri,
ilk akit Devlet'te, bu Devlet'in aym mahiyetteki
diger te§ebbüslerin tabi olduguveya olabileceginden ba§ka veya daha agu his: bir vergi veya
bununla ilgili mükellefiyete tabi tutulamaz.
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Artikel 26
Madde 26
Verständigung sverfahren
Sulh usulü
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige
Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines
Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie
zu einer Besteuerung geführt haben oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(1) Bir akit Devlet mukimi, akit Devletler'den
biri veya her ikisi taraftndan ahnan tedbirlerin
kendisi i9n bu Anla~ma'ya uygun olmayan bir
vergilendirmeye müncer oldugu veya ölacagl
karustna vardlgl takdirde, bu Devletler'in milll:
mevzuatlartnda öngörülen müracaat usulleriyle
bagh olmaks1Z1n, durumunu, mukimi bulundugu
äkit Devlet'in yetkili makamina arzedebilir.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht
in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall
durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln,
daß eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird.
(2) Bu yetkili makam, talebi yerinde bulmakla
beraber kendisi tatmin edici bir c;özüm getiremedigi takdirde, Anla~ma'ya ayklIl bir vergilendirmeyi önlemek amaclyla, diger äkit Devlet'in
yetkili makaml ile sulhen anla~maya gayret
sarfedecektir.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaa(3) Akit Devletler'in yetkili makamlan, sulhen
ten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder anla~maya riayetle, Anla~ma'ntn yorumlanmasl
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung veya uygulanmastndan dogabilecek güc;lükleri
des Abkomrpens entstehen,in gegenseitigem halle veyatereddütleri gidermeye c;ah~trlar.
Einvernehmen zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung
im . Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher
Meinungsaustausch für die Herbeifü1;lrung der
Einigung zwecktnäßig, so kann ein solcher
Meinungsaustausch in einer Kommission. durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.
(4) Akit Devletler'in yetkili makamlan, önceki
flkralarda gösterildigi ~ekilde bir anla~ma'ya
varmak ic;in, dogrudan kendi aralannda haberle~e­
bilirler. Eger ~ifahi görü~ teatileri bu sulhen
an1a~maYl kolayla~t1racaksa,· äkit Devletler'in
yetkili makamlartrun temsilcilerinden kurulu
bir komisy~nda görü~ teatisi yapllabilir.
(5) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates,
die in dem anderen Vertragstaat eine unselbständige Arbeit ausüben, können sich zur Regelung
ihrer damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Angelegenheiten der Hilfe von Beamten
bedienen, die von einer Behörde ihres Heimatstaates zu diesem Zweck in den anderen Vertragstaat entsandt wurden. Die Rechte und Pflichten
dieser Behörden und· Beamten bestimmen sich
nach den Rechtsvorschriften, die in diesem
anderen Vertragstaat für Bevollmächtigte gelten,
die in gleichen Angelegenheiten tätig sind.
(5) Bit äkit Devlet'in diger äkit Devlet'te
bit hizmet faaliyeti ifa eden uyruklan, bu faaliyetlerle ilgili vergi mes'elelerinin halli ic;in, kendi
Devletleri'nin .bir makamlntn bu maksatla diger
Devlet'e gönderdigi memurlartn yardtmma ba§vurabilir. Bu makam ve memurlann hak ve vecibeleri, diger äkit Devlet'te vergi mükelleflerini
temsile yetkili ki§iler ic;in gec;erli hükümlere göre
düzenlenir.
Artikel 27
Madde 27
Diplomatische und konsularische Beamte
Diplomasi ve konsolosluk memurlart
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und
konsularischen Beamten nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Bu Anla~ma hükümleri, diplomasi ve konsolosluk memurlartrun, gerek devletler hukukUnun
genel kurallarma, gerek özel Anla~malar hükümlerine göre yararlandtklarl vergi ayncahklartnl
etkiIemez.
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Artikel 28
M,adde 28
Inkrafttreten
Yürürlüge girme
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
(1) Bu An1a~ma onaylanacak ve onay belgeleri,
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie mög." mümkün oldugu kadar s:abuk, Ankara'da
lieh in Ankara ausgetauscht werden.
teati edilecektir.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
(2) Anla~ma, onay belgelerinin teati tarihinden
der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine itibaren yüriirlüge girecek ve hükümleri:
Bestimmungen finden Anwendung
a) in der Türkischen Republik für alle Steuera) Türkiye
Cumhuriyeti'nde
Anla§ma'nm
zeiträume, die nach dem 1. Jänner des Jahyürürlüge girdigi ym izleyen yllm 1 Ocak,
res enden, das dem Jahr folgt, in dem das
gününden sonra kapanan her vergilendirme
Abkommen in Kraft getreten ist;
dönemi i9n;
b) in der Republik Österreich für Steuern, die
b) A vusturya Cumhuriyetinde ise, Anla§marun
für Jahre erhoben werden, die dem Jahr
yürürlüge girdigi Y111' izleyen ytllar i\(in
folgen, in dem das Abkommen in Kraft
tahsil olunan vergilere
getreten ist.
uygulanacaktlr.
Artikel 29
Madde 29
Yürürlükten kalkma
Außer krafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
, nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt
worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung
einer Frist von mindestens sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem
Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
Bu An1a~ma, akit Devletler'den biri tarafindan
feshedilinceye kadar yürürlükte kalacakttr. ~.Akit
Devletler'den her biri, Anla~ma'Y1, hertakvim
yll101n bitiminden en az alt1 ay önce diplomatik
yoldan bildirmek; suretiyle feshedebilir. Bu
durumda, Anla~ma:
a) in der Türkischen Republik:
für alle Steuerzeiträume, die am oder nach
dem 31. Dezember des Jahres enden, das
dem Jahr der Kündigung folgt;
a) Türkiye Cumhuriyeti'nde: ihbart izleyen
ytlm 31 Araltk günü veya sonrasmda kapanan
her vergilendirme dönemi i~in;
b) in der Republik Österreich :
b) A vusturya Cumhuriyetinde ise" ihbarl
izleyen yIllar i9n tahsil olunan'vergilere
für Steuern, die für Jahre erhoben werden,
die dt;m Jahr der Kündigung folgen.
uyguhinmayacakur.
ZU URKUND DESSEN haben' die BevollBU HUSUSLARI TEYIDEN, iki Devlet'in
mächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen Tarn Yetkili Temsilcileri, i§bu Anla§ma'Yl
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
'
imzaladIlar ve mühürlerini vaz'ettiler.
Geschehen zu Wien, am 3. November 1970,
Almanca ve Türk~ dillerinde iki müsha
in doppdter Urschrift, indeutschet und türkischer halinde ve her iki metin de aym derecede muteber
Sprache, wobei beide' Texte gleichermaßen olmak üzere.
authentisch sind.
3. KaSlm 1970 taJihinde Vlyana'da düzenlen~
mi~tir.
Für die Republik Österreich:
Avusturya Cumhuriyeti aruna:
, Dr. JOfief Hammerschmidt
Dr. Joser Hammerschmidt
Für die Türkische Republik:
Türkiye- Cumhuriyeti adma:
Rahmi Gümrük~üoglu
Rahmi
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Gümrük~üoglu
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Erläuternde' Bemerkungen
I. Allgemeiner Teil
Zwischen österreich und der Türkei hat bisher keine vertragliche Regelung der steuerlichen
Beziehungen bestanden. Die fortschreitende
Entwicklung der österreichisch-türkischen Wirtschaftsbeziehungen hat es jedoch erforderlich gemacht, eine doppelte Besteuerung im Verhältnis
zu diesem Staat durch ein zwischenstaatliches
Abkommen auszuschalten un'd damit das wesentlichste steuerliche Hemmnis für die weitere Entfaltung des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs zu
beseitigen. Der Abschluß eines solchen Abkommens erfolgt im ubrigen in Erfüllung der von
der Organisation ,für wirtschaftliche Zusammenapbeit (OECD) am 30. Juli 1963 heschlossenen
Empfehlung, derzufolge die Mitgliedstaaten sich
um den Abschluß von zweiseitigen Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. hemühen sollten.
Es sind daher im Oktober 1968 in Wien zwischen einer österreichischen und einer türkischen
Delegation Verhandlungen über den Abschluß
eines Doppelbesteuerungsabkommens ' aufgenommen worden, die im April 1969 in Ankara fortgesetzt wurden und am 3. November 1970 zur
Unterzeichnung ,des beiliegenden Abkommens
geführt halben.
'
tes. Die Türkei hat als wirtschaftlich noch in
Entwicklung befindliches Land darauf gedrungen, daß ihr die nach innerstaatlichem Recht
zustehenden Besteuerungsansprüche an den aus
ihrem Staatsgebiet stammenden Einkünften nicht
durch das Doppdbesteuerungsabkommen' entzogen werden sollen. Dieses Anliegen der Entwicklungsländer wird in der internationalen
Vertragspraxis allgemein berücksichtigt, so daß
sich auch österreich gegenüber derartigen Wünschen der Türkei aufgeschlossen zeigen mußte,
zum al auch der türkische Vertragspartner zu
sehr wesentlichen Zugeständnissen zum Vorteil
der österreichischen Wirtschafts interessen bereit
war: So wird die Türkei ihr Quellenbesteuerungsrecht hei SchachteMividenden (Artikel 10)
und bei Lizenzgebühren (Artike1 12), die an
österreichische Unternehmen gezahlt werden,
erheblich einschränken; sie ",ird gewerbliche
Gewinne österreichischerFirmen nur besteuern,
wenn sich eine Betriebstätte (im Sinn der OECDTerminologie des Artikels 5) in der Türkei befindet (Artikel 7), Bauausführungen und Montagen österreichischer Unternehmen erst dann
steuerlich voll erfassen, wenn diese länger als
sechs Monate andauern (Artikel 5). österreicher,
die :vorübergehend in der Türkei einen Zweit. wohnsitz begründen, werden in der Türkei erst
dann mit ihrem Welteinkommenbesteuert,
wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen in die Türkei verlagert hat (Artikel 4); Dienstnehmer, die, von ihren österreichischen Ar1beitgebern kurzfristig in die
Türkei entsandt werden, werden dort nicht mit
ihren Dienstbezügen besteuert (Artikel 15).
Das Abkommen folgt in seiner Struktur und
in vielen Einzelregelungen dem vom Fiskalkomitee der OECD ausgearbeiteten Musterahkommen zur Vermeidung der Doppe1besteuerungdes' Einkommens und des Vermögens; die
Doppelbesteuerung wird
wie in den
meisten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen - grundsätzlich nach der Befreiungsmethode unter Progressi~msvor'behalt und nur
11. Besonderer Teil
bei bestimmten Etnkünften nach der AnrechZu
Artikel
1:
..
nungsmethode beseitigt (v gl. Erläuterungen zu
Artikel 23).
Das Abkommen ist grundsätzlich ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit auf alle natürDas vorliegen'de Abkommen unterscheidet sich
vom OECD-Musterabkommen vor allem durch lichen und, juristischen Personen anzuwenden,
eine stärkere Betonung der Besteuerungsrechte die gemäß Artikel 4 in einem der beiden Verdes Quellenstaates (das heißt jenes Staates, aus tragstaaten . ansässig sind.
dem die zu besteuernden Einkünfte stammen
Zu Artikel 2:
oder in dem das zu besteuernde Vermögen liegt)
In sachlicher Hinsicht gilt das AJbkommen für
und durch die Berücksichtigung einiger Besonderheiten des türkischen innerstaatlichen Rech- alle in den beiden Vertragstaaten im Zeitpunkt
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der Unterzeichnung in Geltung stehenden O'der fallen sind, bei der Gewinnermittlung der
künftig erhO'benen Steuern vO'm EinkO'mmen türkischen Betrielh'stätte vO'm .Nhzug auszuund vom Vermögen.
schließen.
Zu Artikel 3:
Zu Artikel 8:
Dieser Artikel enthält einige für die AnwenDieser Artikel enthält die internatiO'nal
'dung des AJbkommens erfO'rderlidte Begriffsum- üblidte Zuteilung des Besteuerungsredttes für die
schre~bungen.
aus dem Betrieb vO'n Schiffen O'der Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielten
Gewinne an den Staat, in dem sich der Ort 'der
Zu Artikel 4:
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
Die Umschreibung des Begriffes der Ansässig- befindet.
keit folgt grundsätzlich jener Fassung, di-e hiefür im FiskalkO'mitee der OECD ausgearbeitet
wurde. Eine Besonderheit liegt allerdings darin, Zu Artikel 9:
daß bei Gesellschaften, deren Sitz sich in dem
In diesen Artikel wurde die im OECDeinen Vertragstaat, die tatsächliche Geschäfts- MusterabkO'mmen bereits vorgesehene Regelung
leitung jedO'dt in ,dem anderen Staat befindet, übernommen, die sich mit verbundenen Unterdie Lösung des, Ansässigkeitskonfliktes einem nehmen (Mutter- und Tochtergesellsdtaften SO'Verständigungsverfahren vorbehalten bleibt. wie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle)
Diese Regelung war erforderlich, weil das tür- befaßt. Es ist darin vorgesehen, daß in sO'ldten
kisdte Steuerrecht nur den Sitz einer Gesell- Fällen ,die Steuerbehörden eines Vertragstaates
schaft als Anknüpfungspunkt für unbeschränkte Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn
Steuerpflicht kennt, sO' daß sich die Türkei dem wegen der besO'nderen Beziehungen zwischen den
internatrO'nal üblichen Grundsatz nicht an- Unternehmen nidtt ,die tatsächlich in diesem
schließen kO'nnte, daß in 'diesen Fällen das Kri- Staat entstandenen steuerlichen Gewinne aus'
terium der Geschäftsleitung 'gegenüber jenem gewiesen werden.
des Sitzes vorherrschen'd sein sO'll.
Zu Artikel 10:
Zu Artikel 5:
Die' Auf teilung der Besteuerungsredtte an
Die Umschreihung des Begriffes "Betriebstätte" fO'lgt grundsätzlich jener Fassung, die
hiefür im Fiskalkomitee der OECD ausgeartbeitet wurde. Bauausführungen und Montagen
bilden allerdings bereits dann eine Betriebstätte,
wenn sie durch einen Zeitraum von nur sechs
MO'naten unterhalten werden. Für Bauausführungen O'der MO'ntagen von kürzerer Dauer ist
die Regelung des Artikels 14 Absatz 5 von Bedeutung.
Zu Artikel 6:
Dividenden ist entspredtend der nunmehr
üblidt gewO'rdenen internationalen Vertragspraxis dergestalt geregelt, 'daß Dividenden im
WO'hnsitz'staat des Divi;dendenempfängers grundsätzlich VO'll und im Quellenstaat in' eingesdtränktemAusmaß besteuert werden dürfen;
der Wohnsitzstaat ist durdt Artikel 23 des Abkommens zur Vermeidung einerDO'Ppelbesteuerung verpflidttet, die im Quellenstaat im vertraglidt zulässigen Ausmaß erhobene Steuer auf
seine eigene Steuer anzUl'echnen, die auf diese
Einkünfte entfällt.
Das Besteuerungsredtt des Quellenstaates ist
Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen wurde nach internatio- aHgemein mit 350/0 des 'Bruttdbetrages der
naler übung dem Vertragstaat zugeteilt, in dem Dividenden begrenzt. Durch diese Begrenzung
soll einerseits ,gesidtert werden, daß die Türkei
das unbewegliche Vermögen liegt.
beredttigi: ble~bt, nach Osterreidt fließende
Dividenden nach ihrem derzeitigen innerstaatZu Artikel 7:
lidt,en Recht voll besteuern zu dürfen, daß aber
Gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen an'dererseits bei einer allfälligen Änderung .des
eines Vertragstaates JUs dem anderen Vertrag- türkischen Redttes die Besteuerung den nunstaat bezieht, dürfen in diesem anderen Staat mehr festgelegten Satz von 35% nicht übernur insO'weit besteuert werden, als sie einer in steigen wird dürfen.
diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar
Zur Erleichterung vO'n KapitalinvestitiO'nen
sind. Hiefür sind der Betriehstätte jene Gewinne
sieht das Abkommen Sonderregelungen für
zuzurechnen, die sie als völlig unabhängiges
Dividenden vor, die von einer in einem der
Unternehmen hätte erzielen können.
beiden Staaten ansässigen Gesellsdtaft (TodtterAbweidtend vO'n der sO'nst üblichen Regelung gesellschaft) an eine im anderen Staat ansässige
hindert der Vertrag die Türkei nicht daran, all- Gesellschaft (Muttergesellschaft) gezahlt werden,
gemeine Gesdtäfts- und VerwaltungskO'sten, die an der auszahlenden Gesellschaft zumindie beim Stammhaus des Unternehmens ange- destens mit 25% beteiligt ist: In diesem Fall ist
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einerseits der Quellensta:at verpflichtet, sein Besteuerungsrecht auf 25%des Brutto'betrages der
Dividenden einzuschränken (Absatz 2 lit. a) und
andererseits ist der Wohnsitzstaat der die Dividenden empfangenden Gesellschaft verpflichtet,
diese Dividendeneinnahmen von seiner Besteuerung auszunehmen, wenn im übrigen jene Voraussetzungen zutreffen, die innerstaatlich für die
Gewährung des Schachtelpriv:ilegs' (§ 10 KStG
1966) erforderlich sind (Albsatz 3).
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Zu Artikel 13:
In diesem Artikel ist die vom Fiskalkomitee
der OECD vorgeschlag~ne Regelung für die Besteuerung von Gewinnen aus Vermögensveräußerungenülbernommen worden; sie wurde
jedoch über türkischen Wunsch durch eine Bestimmung ergänzt, die AIb:kommensmi~bräuchen
entgegenwirken soll (AJbsatz 3 zweiter und
dritter Satz).
Absatz 6 des Artikels trägt einer Besonderheit des türkischen innerstaatlichen Steuerrechts
Rechnung: danach wird der Gewinn der Betrie'hstätte einer ausländischen GeseHschaft vorerst einer Körperschaftsteuerbe1astung von 250/0
unterworfen. Der verbldbende Gewinn unterliegt wie eine Gewinnausschüttung der von
Dividenden erhdbenen Besteuerung. Da diese
Gesamtsteuer!helastung ungefähr jener entspricht,
die im reziproken Fall in österreich anfallen
würde, mußte durch die vorHegende Bestimmung die Berechtigung der Türkei anerkannt
werden, diese Vorgangsweise heiJbehalten zu
dürfen.
Zu Artikel 14:
Dieser Artikel regelt die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus selbständiger
Arbeit. Die vorgesehenen Regelungen weichen
von jenen Regelungen ab, die für diese Einkunftsart im OECD-Musterabkommen. vorgesehen sind, weil auf diesem Gebiet auf verschiedene Besonderheiten des türkischen Rechts Bedacht genommen werden mußte.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine
in einem der beiden Staaten ansässige Person
bezieht, dürfen im anderen Staat voll besteuert
werden, wenn die Tätigkeit, rur die diese Einkünfte gezahlt werden, in diesem anderen Staat
ausgeübt wiid (Albs atz 1); es sei denn, daß die
Zu Artikel 11:
Tätigkeit in diesem anderen, Staat nur kurzZinsen dürfen im Wohnsitzstaat des Zinsen- fristig und für einen in diesem anderen St~at
empfängers voll und im Quellenstaat mit höch- nicht ansässigen Auftraggeber ausgeübt WIrd
stens 150/0 besteuert werden; der Wohnsitzstaat (Absatz 2).
ist gemäß Artikel 23 des Abkommens zur VerErbringt eine in einem der.beidenStaaten
meidung einer Doppelbesteuerung verpflichtet, ansässige Person eine frdberufliche Tätigkeit für
die im Quellenstaat im vertraglich. zulässigen einen indern anderen Stallt ansässigen AuftragAusmaß erhobene Steuer auf seine eigene geber und wird diese Tätigkeit nicht in diesem
Steuer, die auf diese' Einkünfte entfällt, anzu- anderen Staat (Quellenstaat) ausgeübt, so steht
rechnen. Diese Anrechnungsverpflichtung bleibt dem Wohnsitzstaat an den 'hiefür, erzielten Einhinsichtlich eines Steuerbetrages von 100/0 der künften ein voIles und dem Quellenstaat ein auf
Bruttozinsen für österreich auch dann bestehen, 100/0· des Brutto'betrages der Entgelte eingewenn die Türkei zur Förderung der Wirtschafts- schränktes (Absatz 3) Besteuerungsrecht zu. Zur
entwicklung den Steuersatz für Zinsen auf ein Vermeidung der Doppelbesteuerung ist der
Ausmaß von weniger als 100/0 senken sollte Wohnsitzstaat gemäß Artikel 23 verpflichtet, die
(siehe aueh Erläuterungen :zm Artikel 23 Ab- im Quellenstaat im vertraglich zulässigen Aus.satz 3).
maß erhobene Steuer auf seine eigene Steuer,
die auf diese Einkünfte entfällt, anzurechnen.
Zu Artikel 12:
Absatz 5 dieses Artikels enthält weiters eine
Sonderregelung,
die sich auf Bauausführungen
Lizenzgebühren dürfen im WohnsitzStaat des
und
Montagen
bezieht
und in engem sachlichen
Lizenzgebührenempfängers voll un'd im Quellenstaat mit höchstens .100/0 besteuert werden; der Zusammenhang mit den Bestimmungen des
Wohnsitzstaat ist gemäß Artikel 23 des Ab- Artikels 5 Absatz 2 lit. g steht: führt ein Unterkommens zur Vermeidung einer Doppelbesteue- nehmen eines der heiden Staaten in dem anderen
rung verpflichtet, die im Quellenstaat ini ver- Staat (Quellenstaat) eine BauausfÜlhrung oder
traglich zulässigen Ausmaß erholbeneSteuer auf Montage durch; deren Dauer sechs Monate überseine eigene Steuer, die auf diese Einkünfte ent- schreitet, so liegt gemäß Artikel 5 Absatz 2
fällt, an7iurechnen. Diese Anrechnungsverpflich- lit. g im Quellenstaat eine Betrielbstätte im
tung bleibt· hinsichtlich eines Steuerbetrages von Sinne des Ahkommens vor, so daß dieser Staat
100/0 der Bruttolizen7igebuhren für österreich gemäß Artikel 7 des Abkommens berechtigt ist,
auch dann hestehen, wenn die Türkei zur För- den gesamten auf dieses Vorhaben entfallenden
derung der Wirtschafts entwicklung den Steuer- gewerblichen Gewinn zu besteuern.
Wird die im Artikel 5 Absatz 2 lit. g festsatz für Lizenzgebühren auf ein Ausmaß von
weniger als 100/0 senken sollte (siehe auch Er- gelegte Frist' von sems Monaten für diese Tätigläuterungen zu Artikel 23 Absatz 3).
keit nicht überschritten, so ist der Quellenstaat
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zwar nicht berechtigt, den aus dem Vorhaben
entstandenen Gewinn zu besteuern,' er bleilbt
aber gemäß Artikel 14 Absatz 5 berechtigt, die
für die bei der Bauausführung oder Montage
anfallende Tätigkeit gezahlten Entgelte (die
nach türkischem Recht als Einkünfte aus selbständiger Arlheit angesehen werden) zu besteuern. Der Steuersatz darf in diesem Fall jedoch 100/0 des entsprechenden Bruttobetrages
dieser Entgelte nicht übersteigen. Der Wohnsitzstaat des Unternehmens ist zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung gemäß Artikel 23 verpflichtet, diese im vertragsmäßigen Ausmaß im
Quellenstaat erhdbene Steuer auf 'seine eigene
Steuer, die ~uf diese Einkünfte entfäUt, anzurechnen.
Soweit nach diesem Artikel dem Quellenstaat
ein der Höhe nach beschränktes Besteuerungsrecht am Bruttolbetrag von Zahlungen eingeräumt ist, .bedeutet dies nicht, daß der Zahlungsempfänger nicht eine nach dem innerstaatlichen
Recht dieses StaateS vorgesehene Besteuerung
auf Basis des erzielten Reinertrages .beanspruchen
könnte (Absatz 6).
Zu den Artikeln 15, 18 und 19:
In diesen Artikeln wurden die vom Fiskalkomitee ·der OECD entwickelten Grundsätze
über die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iibernommen: Aktivbezüge
für private Dienstleistungen (das sind Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 19 fallen)
dürfen im Regelfali nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Private Ruhebezüge (das sind Ruhebezüge, die nicht unter Artikel 19 fallen) werden nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert; auch Ru'hegenüsse aus der gesetzlichen
Sozialversicherung unterliegen daher nur der
Besteuerung im Wdhnsitzstaat.
Aktiv- und Ruhebezüge, die im Zusammen-'
hang mit der Ausübung öffentlicher Funktionen'
aus öffentlichen Kassen eines Vertragstaates gezahlt werden (Artikel 19), dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
.über türkischen Wunsch wurde einer Sonderregelung zugestimmt, wonach der Tätigkeitsstaat kein Besteuerungsrecht hat, wenn die
Tätigkeit im Rahmen eines staatlich finanzierten
Kulturaustauschprogrammes erfolgt (A'bsatz 2).
Zu Artikel 20:
Dieser Artikel enthält elmge Steuerbefreiun, gen, die Gaststudenten, Lehrpersonen und
Forschern vom, Empfangsstaat unter gewissen Voraussetzungen einzuräumen sind.
Zu
Artikel 21:
Dieser. Artikel regelt die Aufteilung der Besteuerungsrechte an ahlen Einkünften, die in den
vOrlherge'henden Artikeln nicht behandelt wurden; er zeigt gegenuber dem OEC~Musterab­
kommen eine stärkere Betonung des Quellenprinzips: stammen solche Einkünfte aus einem
der Vertragstaaten, so hat nur ,dieser Staat das
Besteuerungsrecht; nur wenn sie aus dritten
Staaten stammen, hat der Wohnsitzstaat des
Empfängers - wie allgemein üblich - das, ausschließliche Besteuerungsrecht an diesen Einkünften.
Zu Artikel i2:
Dieser Artikel enthält ,die im Fiskalkomitee
der OECDausgeat1beiteten Zuteilungs regeln für
die Besteuerung des Vermögens.
Zu Artikel 23:
In diesem Artikel wel1den die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:
Im allgemeinen ist vorgesehen, daß jener Vertragstaat, in dem der Steuerpflichtige gemäß
Artikel 4 ansässig ist (Wohgsitzstaat), alle Einkünfte und Verm~ensteile, für die nach den
vorhergehenden ArtIkeln dem anderen Vertragst~at .(Quellensta~t) das Besteuerungsrecht zugetellt lS.t, von s~1Oer Besteuerung auszunehmen
hat; dles allerdmgs unter dem Votibeha:lt, daß
der Wohnsitzstaat die auszuscheidenden Einkünfte o'der Vermögenswerte für die Berech' t'·k I 16.
Zu Ar 1 e
.
··b·
• nung des auf d·le U
ngen E·10k··unif te 0 der VerDas Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge ! mögensteile des Steuerpflichtigen entfallenden
'ist entsprechend dem Musterabkommen' der Steuersatzes ans~tzen darf (Befreiungsmet'hode
OECD dem Vertragstaat zugeteilt, in dem die' mit Progressionsvoribehalt).
diese Bezüge zahlende Gesellschaft ihren Sitz
In bestimmten Fällen, die im Absatz 2 des
hat.
Artikeils erschöpfend aufgezählt sind (insbesonZu Artikel 17:
Das Besteuerungsrecht .für Einkünfte ,aus
setbständiger und nichtselbständiger Arbeit von
Künstlern, und Sportlern ist nach international
iiblichen Grundsätzen dem Vertragstaat zugeteilt, in dem die künstlerische oder sportliche
Tätigkeit ausgeübt wird (Albsatz 1).
dere bei Dividen'deil, Zinsen, Lizenzgebühren),
ist durch :die Steuerzuteilungsregeln des Abkommens sowohl dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers als auch dem Quellenstaat - letzterem allerdings zumeist nur eingeschrän·kt - ein Besteuerungsrecht eingeräumt.
Der Wohnsitzstaat des Empfängers. ist in diesen
Fällen zur Vermeidung der Doppellbesteuerung
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verpflichtet, die im anderen Vertrags ta at 1m FinanZibehörden der beiden Vertragstaaten sovertraglich zulässigen Ausmaß erhobene Steuer wie Ü'ber das Verbot von Diskriminierungen aus
auf seine eigene Steuer, die auf diese Einkünfte Gründender Staatsbürgers.chaft.
entfällt, anzurechnen (Anrechnungsmethode).
Zu Artikel 26:
Sofern in der Türkei zur Förderung der
In diesem Artikel ist das in Streit- und ZweiWirtschaftsentwicklung der Steuersatz für Zinsen oder Lizenzgebühren auf weniger als 100/0 felsfällen 'durchzuführende Verständigungsverermäßigt wird, bleibt österreich verpflichtet, fa'hren entsprechend den vom Fiskalkomitee der
einen Betrag von 100/0 des Bruttobetrages dieser OECD ausgearlbeiteten Grundsätzen geregelt.
Einkünfte seiner· Steueranrechnung zugrunde über Wunsch der türkischen Verhandlungsdelezu legen, (sog. "matching credit"). Damit gation ist in Albsatz 5 eine besondere Bestimsoll erreicht werden, daß derartige Begünsti- mung über die Vertretung der Gastarbeiter vor
gungen des türkischen Steuerrechtes dem öster- den Finanibehörden des Gaststaates aufgenomreichischen Investor erhalten bleiben und nicht men worden.
im Wege einer normalen Steueranrechnung
durch eine nachfolgende Besteuerung im Wohn- Zu den Artikeln 27, 28 und 29:
sitzstaat verloren gehen können.
In diesen Artikeln ist festgelegt, daß diplomatische und konsularische Privilegien durch das
Zu den Artikeln 24 und 25:
vorliegende A'bkommen nicht berührt werden,
Diese Artikel enthalten die üblichen Regelun- und es ist darin der zeitliche Anwendungsbegen uber den Nachrichtenaustausch zwischen den reich des Aibkommens näher umschrieben. .
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